Heft 4 / 2011
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
-
Günther, Karl-Heinz, Bundestag beschließt Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, AO-StB 2011, 99
-
Günther, Karl-Heinz, Verwendung von Steuererklärungsvordrucken, AO-StB 2011, 99
-
Günther, Karl-Heinz, Allgemeinverfügung zu Kinderbetreuungskosten, AO-StB 2011, 99
Rechtsprechung
-
BGH v. 19.1.2011 - 1 StR 640/10, Tatvollendung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen, AO-StB 2011, 99-100
-
BGH v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10, Steuerhinterziehung bei “Wissen“ und “Schweigen“ der Steuerfahnder; verzögerte Verfahrenseinleitung, AO-StB 2011, 101-102
-
BFH v. 26.8.2010 - III R 16/08, Änderung einer Ermessensentscheidung im Einspruchsverfahren, AO-StB 2011, 102-103
-
BFH v. 7.12.2010 - IX R 40/09, Verlustbringende Anteilsveräußerung “über Kreuz“ nicht zwingend Gestaltungsmissbrauch, AO-StB 2011, 103-104
-
BFH v. 13.1.2011 - VI R 61/09, Zurechnung von Kenntnissen bei § 173 AO, AO-StB 2011, 104-105
-
BFH v. 9.12.2010 - I R 49/09, Zum Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften, AO-StB 2011, 105-106
-
BFH v. 10.2.2011 - II S 39/10 (PKH), Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter, AO-StB 2011, 106-107
Verwaltungsanweisungen
-
BMF v. 18.2.2011 - IV C 5 - S 2388/0-01 – DOK 2011/0110501, Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt, AO-StB 2011, 107-108
Literatur
-
Steinhauff, Dieter, Wiedereinführung des Fiskusprivilegs?, AO-StB 2011, 108-109
-
Steinhauff, Dieter, Altes und Neues zum EuGH als gesetzlicher Richter, AO-StB 2011, 109
Beratung im steuerlichen Verfahren
-
Nöcker, Gregor, Verfahrensrecht als Verfahrenshindernis?, AO-StB 2011, 110-113
Unter der Überschrift “Was darf der Steuerberater übersehen?“ hat der Steuerberater Prof. Dr. im Steuerboard des Handelsblatts v. 8.3.2011 auf ein Urteil des FG Düsseldorf v. 22.4.2009 aufmerksam gemacht, das erst jetzt in den “Entscheidungen der FG“ veröffentlicht worden ist (FG Düsseldorf v. 22.4.2009 – 7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19). Diese Entscheidung befasst sich ausführlich mit dem Verschuldensmaßstab von Steuerberatern i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ein schlichtes Übersehen einem Steuerberater durchaus unterlaufen darf und deshalb nicht gleich von der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgegangen werden kann. begrüßt die Ansicht des FG Düsseldorf und bezeichnet sie ausdrücklich als Anwendung eines gemäßigten und der Sache nach angezeigten Verschuldensmaßstabs (, Handelsblatt Steuerboard v. 8.3.2011).Die Entscheidung wie auch der Beitrag von sollen zum Anlass genommen werden, im Rahmen des folgenden Diskussionsbeitrags die Frage zu stellen, ob das Verfahrensrecht, so wie es auch immer noch vereinzelt in der Finanzgerichtsbarkeit praktiziert wird der Sache dient. Ausgehend von einem Beitrag von aus dem Jahr 2004, überschrieben mit “Zwischen materiellem Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht“ (, StuW 2004, 3) soll die Frage erlaubt sein, ob das Verfahrensrecht eine Art Verfahrenshindernis darstellt, es insb. den Berater eher davon abhält, effektiven Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit zu suchen.
-
Müller, Arnold, Der Beweis der Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2011, 113-119
Die Begehung einer Hinterziehungstat, § 370 AO, ist in einer Reihe von steuerlichen Situationen Tatbestandsmerkmal mit erheblichen steuerlichen Folgen, denkt man etwa an die Frage der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist. Die Tatsache, dass es sich bei § 370 AO um eine Straftat handelt, für deren Ahndung an sich die Strafverfolgungsorgane zuständig sind, bedeutet jedoch für die Steuerbehörden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zunächst einmal gar nichts, denn die Hinterziehungstat ist im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nur ein steuerliches Tatbestandsmerkmal. Folge ist, dass das FA die Straftat im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu ermitteln und zu beweisen hat unabhängig davon, ob gegen den Pflichtigen ein Strafverfahren durchgeführt wird oder nicht. Für das Vorliegen der Straftat ist die Steuerbehörde in vollem Umfange beweispflichtig, und zwar mit den Beweismitteln der AO, nicht mit denen der StPO. Welche Probleme hierbei auftauchen und wie die Steuerrechtsprechung sie löst, ist – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung – Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung, in der dargestellt wird, mit welchen Mitteln und auf welche Weise das FA welche Tatsachen für das Vorliegen einer Hinterziehungstat beweisen kann und muss.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
-
Beyer, Dirk, Neuregelung der Selbstanzeige, AO-StB 2011, 119-126
Mit Spannung wurde die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige erwartet, nachdem der BGH in seinem Beschluss vom 20.5.2010 überraschend die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige ausgeschlossen hatte. Das JStG 2010 brachte hierzu entgegen ursprünglicher Planungen keine Gesetzesänderung. Mit der neuen Gesetzesfassung des § 371 AO-E, die der Bundestag am 17.3.2011 in abschließender Lesung verabschiedet hat, geht der Gesetzgeber über diese Rechtsprechung sogar hinaus. Er erweitert das Vollständigkeitsgebot sowie die Sperrgründe und schafft ein Zwei-Klassen-System, weil bei Hinterziehungsbeträgen höher als 50.000 € (pro Tat) ein Zuschlag von 5 % gezahlt werden muss. Die Neuregelung wird vermutlich Ende April/Anfang Mai 2011 in Kraft treten. Bereits der erste Eindruck zeigt, dass die Neuregelung nicht durchdacht wirkt und zu Rechtsunsicherheit führt. Sofern nicht anders erwähnt, wird in den Beispielsfällen jeweils angenommen, dass die Selbstanzeigen/Nacherklärungen nach dem Stichtag für den Vertrauensschutz i.S.d. § 24 EGAO-E erstattet werden. Die hier vertretenen Ansichten entsprechen nicht stets der h.M. Im nächsten Heft des AO-StB wird der Verfasser praktische Probleme der Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vollständigkeitsgebot darstellen.
-
Heuel, Ingo, Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestexte, AO-StB 2011, 126-127
Der Bundestag hat am 17.3.2011 in abschließender Lesung das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und damit die Neufassung des § 371 AO beschlossen. Es bestehen bei Redaktionsschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen wird. Die Beschlussfassung des Bundesrats ist für den 15.4.2011 vorgesehen. Die neue Gesetzesfassung wird somit vermutlich Ende April/Anfang Mai in Kraft treten. In dem Beitrag werden alte und neue Gesetzesfassung synoptisch dargestellt. Der Bundestag hat am 17.3.2011 in abschließender Lesung das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und damit die Neufassung des § 371 AO beschlossen. Es bestehen bei Redaktionsschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen wird. Die Beschlussfassung des Bundesrats ist für den 15.4.2011 vorgesehen. Die neue Gesetzesfassung wird somit vermutlich Ende April/Anfang Mai in Kraft treten.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.12.2011 15:03