Heft 9 / 2011
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
-
Günther, Karl-Heinz, Billigkeitsmaßnahmen aufgrund EHEC-Epidemie, AO-StB 2011, 259
-
Günther, Karl-Heinz, Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, AO-StB 2011, 259
-
Günther, Karl-Heinz, Beweiswürdigung im FG-Verfahren, AO-StB 2011, 259
-
Heuel, Ingo, Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, AO-StB 2011, 259-260
Rechtsprechung
-
BFH v. 25.5.2011 - I R 60/10, Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, AO-StB 2011, 260-261
-
BFH v. 30.3.2011 - XI R 5/09, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage bei unzweifelhafter Steuerrechtslage, AO-StB 2011, 262-263
-
BFH v. 30.3.2011 - XI R 30/09, Keine Bindung des FA an schriftliche Auskunft bei Rechtslageänderung, AO-StB 2011, 263-265
-
BFH v. 19.5.2011 - III R 61/09, Einseitige Erledigungserklärung des Klägers, AO-StB 2011, 265-266
-
BFH v. 25.5.2011 - VI B 3/11, Rügeverzicht durch Unterlassen der Rüge eines Verfahrensfehlers beim FG, AO-StB 2011, 266-267
-
BFH v. 29.6.2011 - IX R 38/10, Verlustfeststellung nach Ablauf der Festsetzungsfrist für Vortragsjahre, AO-StB 2011, 267-268
-
FG Düsseldorf v. 5.5.2010 - 4 K 3880/09 AO, Gefälschte Unterschrift eines Ehepartners, AO-StB 2011, 268-269
Literatur
-
Steinhauff, Dieter, Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO, AO-StB 2011, 269-270
-
Steinhauff, Dieter, Die Praxis der steuerrechtlichen Konkurrentenklage, AO-StB 2011, 270
Beratung im steuerlichen Verfahren
Beyer, Dirk, Argumentationshilfe bei Nachfragen des FA wegen “schwarzer Fonds“, AO-StB 2011, 271-272
Aktuell fordern FÄ manche Inhaber sog. “schwarzer“ Fonds i.S.d. § 18 AuslnvestmG zur Auskunft auf, um welche Fonds es sich handelt und wann diese Kapitalanlagen angeschafft worden sind. Diese Anfragen werden nach Selbstanzeigen teilweise von Steuerfahndungsstellen versandt. Die Finanzbehörden beabsichtigen, mittels der Anschaffungsdaten etwaige zu versteuernde Erträge zu berechnen. Für den Berater bietet sich Argumentationspotential hinsichtlich der steuerrechtlichen Verjährung und des strafrechtlichen Vorsatzes, wie dieser Beitrag zeigt.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2011, 272-276
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 1/2011 (AO-StB 2011, 24) werden praxisrelevante bislang nicht besprochene Entscheidungen speziell zum Steuerstrafrecht vorgestellt. Hierbei finden nicht nur Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit, sondern insb. auch wichtige Entscheidungen der Strafgerichte Berücksichtigung.
Müller, Arnold, Die Stufen des Tatverdachts bei der Hinterziehungstat und deren Konsequenzen, AO-StB 2011, 276-283
Die vorliegende Problematik ist von Bedeutung sowohl für Beschuldigte als auch für Ermittler. Für die Beschuldigten ist es wichtig zu wissen, dass das gegen sie gerichtete Ermittlungsverfahren in rechtmäßiger Weise durchgeführt wird. Sind die Voraussetzungen des jeweils erforderlichen Tatverdachts nicht gegeben, dann sind die fraglichen Ermittlungshandlungen anfechtbar. Ist die fragliche Ermittlungshandlung selbst anfechtbar, kann ihre Wirkung sofort beseitigt werden. Ist sie nicht unmittelbar anfechtbar, dann kann sie als Rechtsverstoß das Endurteil möglicherweise zu Fall bringen. Eine der Möglichkeiten der Gegenwehr ist die Anrufung des Ermittlungsrichters, vgl. § 98 StPO, sowie die Beschwerde gegen seine Entscheidung, §§ 304 ff. StPO.Für die Strafverfolger ist die Bedeutung der vorliegenden Problematik zahlenmäßig sicherlich geringer. Aber einschlägige Gerichtsurteile zeigen, dass diese Problematik doch für sie existent ist. Es gibt Schadensersatzprozesse wegen Amtspflichtsverletzungen, § 839 BGB, sowie Strafverfahren wegen des Vorwurfs falscher Verdächtigung, § 164 StGB, sowie wegen Verfolgung Unschuldiger im Amte, § 344 StGB, durch rechtsgrundlose Einleitung und Durchführung von Ermittlungen oder wegen verspäteter Verfahrenseinstellung. Probleme bereiten können die sog. Amtsanzeigen, bei denen der Strafverfolger selbst derjenige ist, der einen eigenen Verdacht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens macht. Dies wird im Steuerstrafrecht häufiger der Fall sein. Umgekehrt kann dem Strafverfolger das nicht gerechtfertigte Unterlassen von Ermittlungsmaßnahmen als Strafvereitelung im Amte, §§ 258, 258a StGB, ausgelegt werden.
Heerspink, Frank, Einführung in das Unternehmensstrafrecht (Teil 2), AO-StB 2011, 283-287
Mit AO-StB Heft 6/2011 begann eine lose Folge von Aufsätzen, die sich mit Fragen des Unternehmensstrafrechts befasst. Themen dieser Reihe sind:Die Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit Straf- oder Bußgeldverfahren bzw. zu ihrer Vermeidung nimmt an Bedeutung zu. Deutschland kennt – anders als viele Nachbarstaaten – kein Unternehmensstrafrecht im engeren Sinne. Das Unternehmen als solches kann nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden. Genau darum soll es im Rahmen dieses Beitrags gehen: das Unternehmen als Zielperson des Sanktionsverfahrens. In diesen Fällen sind Unternehmen auch förmlich – als Nebenbeteiligte oder Betroffene – beteiligt. Die Sanktionierung von Unternehmen via § 30 OWiG hat in den vergangenen Jahren deutlich angezogen.Das Unternehmen kann darüber hinaus förmlich im Zusammenhang von Nebenfolgen betroffen sein. Diese Form der “Verfahrensbeteiligung“ soll an späterer Stelle thematisiert werden.
Mit AO-StB Heft 6/2011 begann eine lose Folge von Aufsätzen, die sich mit Fragen des Unternehmensstrafrechts befasst. Themen dieser Reihe sind:
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2011 15:06