Heft 11 / 2011
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Richtsatzsammlung 2010 veröffentlicht, AO-StB 2011, 323
Rechtsprechung
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BGH v. 8.9.2011 - 1 StR 38/11, Eventualvorsatz bei Steuerhinterziehung, AO-StB 2011, 323-325
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BFH v. 28.6.2011 - VIII R 6/09, “Letzte Ermittlungen“ im Rahmen der Außenprüfung, AO-StB 2011, 325-326
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BFH v. 6.9.2011 - VIII R 38/09, Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft, AO-StB 2011, 326-327
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BFH v. 23.8.2011 - IX R 8/11, Nachträgliche Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten in einem Feststellungsbescheid, AO-StB 2011, 327-328
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BFH v. 21.7.2011 - II R 7/10, Auslegung von Verwaltungsakten, AO-StB 2011, 328-329
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FG München v. 9.12.2010 - 14 K 2836/09, Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden, AO-StB 2011, 329-330
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BFH v. 26.7.2011 - VII R 30/10, Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur, AO-StB 2011, 330-331
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BFH v. 21.7.2011 - IV B 99/10, Ordnungsgemäße Ladung und Terminsverlegung bei Widerruf der Prozessvollmacht, AO-StB 2011, 331-332
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FG Berlin-Brandenburg v. 17.8.2011 - 12 K 12033/11, Keine gesonderte Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Erörterungstermins im Einspruchsverfahren, AO-StB 2011, 332-333
Literatur
Steinhauff, Dieter, Ausländisches Recht im Steuerprozess, AO-StB 2011, 333-334
Steinhauff, Dieter, Mehrfache Gebühren für eine verbindliche Auskunft?, AO-StB 2011, 334-335
Beratung im steuerlichen Verfahren
Borgdorf, Reinold, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2011, 336-339
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 7/2011 (, AO-StB 2011, 210) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen die Zeit von Mai 2011 bis einschließlich August 2011. Die Darstellung orientiert sich an der Vorschriftenreihenfolge der AO und der FGO.
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 7/2011 (, AO-StB 2011, 210) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen die Zeit von Mai 2011 bis einschließlich August 2011. Die Darstellung orientiert sich an der Vorschriftenreihenfolge der AO und der FGO.
Pump, Hermann, Wie lassen sich Fehler durch falsche Fristberechnung bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde vermeiden?, AO-StB 2011, 339-344
Viele Haftpflichtfälle entstehen durch versäumte Rechtsbehelfsfristen. Das Problem der richtigen Fristberechnung stellt sich als Vorfrage in jedem Einspruchs- und Klageverfahren. Die Fristenorganisation der rechts- und steuerberatenden Berufe ist praxisrelevant und nicht etwa ein nur theoretisches Problem. Eine rechtzeitige grundlegende Auseinandersetzung mit diesem Thema ist deshalb in jeder Beratungskanzlei geboten. Dies verhindert Probleme mit enttäuschten Mandanten und Mehrarbeit durch den zumeist erfolglosen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber hinaus können Fehler bei der Fristberechung bei Überschreitung der Versicherungssumme existenzgefährdend sein.In dem Beitrag wird insbesondere die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU) dargestellt. Die Bekanntgabe mit PZU ist in den Nr. 1.8.3 und 3.1.1. des AEAO zu § 122 AO geregelt.Es muss organisatorisch gesichert sein, dass die Bekanntgabe mit PZU vom Büropersonal als relevante Besonderheit erkannt und daraus die richtigen Folgen für die Fristberechnung gezogen werden. Das ist bei einer Empfangsvollmacht kein Problem, da dann an das Büro zugestellt wird. Sonst ist immer auf der Vorlage des zu dem Bescheid gehörenden Umschlags (des einfachen Briefs oder der PZU) zu achten.Bei der Fristberechnung mit PZU beginnt die Frist mit Zustellung und nicht erst mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post wie bei § 122 Abs. 2 AO zu laufen. Das muss bei der Bearbeitung der Eingangspost beachtet werden. Die Art der Bekanntgabe muss mittels des Briefumschlags oder durch Anruf beim Finanzamt geklärt werden.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
Kranenberg, Sonja, Die Abgrenzung der berichtigenden Erklärung gem. § 153 AO von der Selbstanzeige gem. § 371 AO nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – in dubio pro reo?, AO-StB 2011, 344-347
Die Abgrenzung zwischen einer rein steuerlich wirkenden berichtigenden Erklärung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige nach § 371 AO war in der Praxis oftmals schwierig, da selbst Steuerberater und Rechtsanwälte eine genaue Einordnung vermieden. In beiden Fällen geht es um Nacherklärungen des Steuerpflichtigen, jedoch mit unterschiedlichen Folgen für das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren. Früher wurde aus strafrechtlicher Sicht in Zweifelsfällen von der Finanzverwaltung zugunsten des Steuerpflichtigen von einer Selbstanzeige ausgegangen. Mit der Änderung der Rspr. (BGH v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180) zur Teilselbstanzeige und dem Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (zum 3.5.2011) hat die Abgrenzung der beiden Vorschriften an Bedeutung gewonnen. Die ungeprüfte Annahme einer Selbstanzeige kann sich nunmehr negativ für den Steuerpflichtigen auswirken. Der Beitrag zeigt die insofern problematischen Konstellationen auf und versucht, Lösungsstrategien für die Beratungspraxis zu entwickeln.
Strategien bei der Betriebsprüfung
Schimmele, Jürgen, Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland (§ 146 Abs. 2a, 2b AO), AO-StB 2011, 347-352
Bücher und die sonst erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Inland zu führen und aufzubewahren. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 ist bereits Ende 2008 in § 146 Abs. 2a AO die Möglichkeit aufgenommen worden, unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und Länder des EWR zu verlagern. Diese Regelung hat auf Grund ihrer sachlichen und räumlichen Beschränkung vielfältige Kritik erfahren. Um den Anforderungen an die Praxis gerecht zu werden, wurde § 146 Abs. 2a AO durch das JStG 2010 neu gefasst und vereinfacht. Der folgende Beitrag zeigt die Neuregelung auf und gibt erste praktische Hinweise.
Bücher und die sonst erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Inland zu führen und aufzubewahren. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 ist bereits Ende 2008 in § 146 Abs. 2a AO die Möglichkeit aufgenommen worden, unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und Länder des EWR zu verlagern. Diese Regelung hat auf Grund ihrer sachlichen und räumlichen Beschränkung vielfältige Kritik erfahren. Um den Anforderungen an die Praxis gerecht zu werden, wurde § 146 Abs. 2a AO durch das JStG 2010 neu gefasst und vereinfacht. Der folgende Beitrag zeigt die Neuregelung auf und gibt erste praktische Hinweise.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2012 18:08
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