Otto Schmidt Verlag


Heft 12 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Bundesrat stimmt Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zu, AO-StB 2011, 355
  • Günther, Karl-Heinz, Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Land- und Forstwirte, AO-StB 2011, 355

Rechtsprechung

  • BGH v. 31.5.2011 - 1 StR 189/11, Tatbeendigung und Verjährungsbeginn bei USt-Hinterziehung, AO-StB 2011, 355-356
  • BGH v. 25.7.2011 - 1 StR 631/10, Geringfügigkeitsgrenze bei einer Selbstanzeige gem. § 371 AO, AO-StB 2011, 356-357
  • FG Rheinland-Pfalz v. 24.8.2011 - 2 K 1277/10, Chi-Quadrat-Test bei Außenprüfung, AO-StB 2011, 357-358
  • BFH v. 8.6.2011 - I R 79/10, Anfechtungs- und Klagebefugnis in Einbringungsfällen, AO-StB 2011, 358-359
  • FG Düsseldorf v. 29.7.2011 - 12 K 2461/11, Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung, AO-StB 2011, 360-361
  • FG Niedersachsen v. 24.5.2011 - 3 K 249/10, Zum groben Verschulden bei ELSTER-Steuererklärungen, AO-StB 2011, 361-363
  • BFH v. 12.8.2011 - VII B 159/10, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag, AO-StB 2011, 363-364
  • BFH v. 31.8.2011 - VII B 59/11, Zuständigkeit der FG für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der FÄ, AO-StB 2011, 364-365

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Chancen und Risiken des Besteuerungsverfahrens für das Steuerstrafverfahren, AO-StB 2011, 365-366
  • Steinhauff, Dieter, Änderungen von Steuerbescheiden, AO-StB 2011, 366-367

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Günther, Karl-Heinz, Die “Highlights“ im steuerlichen Verfahren 2011, AO-StB 2011, 368-373

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Tormöhlen, Helmut, Selbstanzeige – Problemfelder der gesetzlichen Neuregelung, AO-StB 2011, 373-377
    Das Recht der strafbefreienden Selbstanzeige ist durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011 (BGBl. I 2011, 676) geändert und mit grundsätzlicher Wirkung ab 3.5.2011 verschärft worden. Allerdings gilt § 371 AO für Selbstanzeigen, die bis zum 28.4.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, nach Art. 97 § 24 EGAO noch in der alten Fassung.Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf Grund der Erfahrungen mit den zahllosen Selbstanzeigen, die bei den FÄ eingingen, nachdem die Finanzverwaltung dazu überging, Datenträger mit illegal überspielten Bankkundendaten aus Liechtenstein und der Schweiz anzukaufen sowie im Anschluss an eine Grundsatzentscheidung des BGH erheblich verschärft worden (BGH v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, wistra 2010, 304). Im Steuerhinterziehungsfall “Zumwinkel“ war es etwa so, dass der BND von einem ehemaligen Mitarbeiter einer Bank in Liechtenstein digitalisierte und auf eine DVD gebrannte Daten entgeltlich erwarb, die eine Überführung zahlreicher inländischer Anleger wegen Steuerhinterziehung ermöglichten. Es wurde einer breiten Öffentlichkeit deutlich, dass v.a. Kapitalanleger bei Abgaben von Selbstanzeigen taktieren und lediglich das einräumen, was ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze ohnehin haarklein nachgewiesen werden kann. Die Selbstanzeigeberatung boomte wie kaum je zuvor.Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz enthält einschneidende Restriktionen. So ist entgegen Jahrzehnte langer Rspr. und Rechtspraxis die Teilselbstanzeige praktisch abgeschafft worden. Eine Straffreiheit setzt nunmehr voraus, dass die Berichtigung bzw. Ergänzung in vollem Umfang zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgt (§ 371 Abs. 1 AO n.F.). Wichtig ist im Hinblick auf besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung auch, dass keine Straffreiheit eintritt, wenn die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 € je Tat übersteigt, wenn es sich also um eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß handelt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO n.F.).
  • Gebhardt, Thomas, Zeitraum für die wirksame Selbstanzeige und Verhältnis Berichtigungserklärung zum Bußgeldverfahren, AO-StB 2011, 377-378
    In ihrem Beitrag stellt Sonja Kranenberg den Unterscheid zwischen der Berichtigungserklärung und der Selbstanzeige dar. Hierzu hat der Verfasser zwei kritische Anmerkungen:1. Zum strafrechtlich relevanten Zeitraum für die wirksame Selbstanzeige2. Zum Verhältnis Berichtigungserklärung und Bußgeldverfahren. In ihrem Beitrag stellt den Unterschied zwischen der Berichtigungserklärung und der Selbstanzeige dar.
  • Müller, Arnold, Die Grenzen der Auskunftspflicht im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2011, 378-384
    Die subjektiven Beweismittel des Strafverfahrens, also die Einlassung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen, genießen im Gegensatz zu den objektiven Beweismitteln, Urkunde und Augenschein, nicht immer den besten Ruf. Dass die Einlassung des Beschuldigten (nach Anklageerhebung “Angeschuldigten“, nach Eröffnung der Hauptverhandlung “Angeklagten“) oft genug sehr subjektiv gezeichnet, also zu seinen Gunsten geschönt sein wird, ist verständlich. Dass auch die Zeugenaussage vielfach subjektiv gezeichnet sein wird, ist ebenso verständlich. Die Zeugenaussage ist abhängig vom Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten, vom Erinnerungsvermögen des Zeugen, seiner Intelligenz usw.Aber die Bedeutung der Einlassung des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen liegt darin, dass beide unersetzlich sind. Angesichts der Unentbehrlichkeit der Einlassung des Beschuldigten sowie der Zeugenaussage und der gesetzlichen Aussagepflichten der Genannten ist verständlich, dass die Verweigerungsrechte als verfahrensrechtliche Besonderheit einer genauen Abgrenzung bedürfen. Das Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten oder des Zeugen schränkt die im Rechtsstaat erforderliche Beweismöglichkeit in der Strafverfolgung ein, muss daher nicht nur korrekt festgestellt, sondern darf auch nicht ausweitend interpretiert werden.Im Folgenden sollen die objektiven Grenzen von Aussagepflichten untersucht werden, ob und in welchem Umfang Beschuldigter und Zeuge ausnahmsweise von ihrer Aussagepflicht befreit sein können. Die Schlüsselvorschriften, die das allgemeine Strafverfahrensrecht für Steuerstraftaten anwendbar erklären, sind die §§ 369 Abs. 2 und 385 AO.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2012 18:09

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