Otto Schmidt Verlag


Heft 2 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Beyer, Dirk, Steuerabkommen mit der Schweiz steht auf der Kippe, AO-StB 2012, 35
  • Beyer, Dirk, Rechtsbehelf bei überlangen Gerichtsverfahren, AO-StB 2012, 35
  • Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2012, 35

Rechtsprechung

  • BFH v. 22.9.2011 - IV R 8/09, Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG, AO-StB 2012, 36-37
  • BFH v. 28.6.2011 - VIII R 25/08, Abgrenzungs- und Identifikationsfunktion der strafbefreienden Erklärung i.S.d. § 3 StraBEG, AO-StB 2012, 37-38
  • BFH v. 12.10.2011 - VIII R 12/08, Nachträgliche Erstellung einer Eröffnungsbilanz als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, AO-StB 2012, 38-40
  • BFH v. 25.10.2011 - VII R 55/10, Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung, AO-StB 2012, 40
  • BFH v. 22.11.2011 - VII R 27/11, Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto, AO-StB 2012, 41
  • BFH v. 22.11.2011 - VIII R 11/09, Fortsetzungsfeststellungsklage nach Hauptsacheerledigung bei Anfechtung von Vorauszahlungsbescheiden, AO-StB 2012, 41-42
  • BFH v. 26.9.2011 - VIII E 2/11, Streitwert bei der Gewinnfeststellung, AO-StB 2012, 42-43
  • FG Niedersachsen v. 16.11.2011 - 3 K 269/11, 3 K 196/11, 3 K 222/11, Verfahrensruhe bei Beschwerde beim EGMR, AO-StB 2012, 43-44
  • FG Niedersachsen v. 24.11.2011 - 10 K 275/11, Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, AO-StB 2012, 44-45

Verwaltungsanweisungen

  • FinMin. NW v. 23.1.2012 - S 0824 - 1 - V A 2, Ländererlasse zu Mitteilungen über Berater-Pflichtverletzungen, AO-StB 2012, 45-46

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Esskandari, Manzur / Maciejewski, Andrea, Anfechtungen von Rechtshandlungen bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit, AO-StB 2012, 46-50
    Mit Blick auf – erhebliche – Steuerforderungen bemüht sich der eine oder andere Steuerpflichtige gerne darum, sein Vermögen vor dem Zugriff des FA zu schützen. Neudeutsch ist dabei die Rede von sog. “asset protection“. Als eine Möglichkeit in diesem Bereich wird die sog. Güterstandsschaukel diskutiert (vgl. /, NWB 2011, 2636). Das Gegenmittel der Finanzverwaltung ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG). Hier kommen verschiedene Tatbestände in Betracht. Besonderes Augenmerk soll nun auf die Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG gelegt werden. Das FA kann Rechtshandlungen der letzten zehn Jahre des Steuerpflichtigen anfechten, wenn dieser mit dem Vorsatz gehandelt hatte, das FA zu benachteiligen und die andere an dem Rechtsgeschäft mit dem Steuerpflichtigen beteiligte Partei den Vorsatz kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung das FA als Gläubiger benachteiligte. Die Beweislast dafür liegt beim FA. Dafür kommen ihm erhebliche Beweiserleichterungen zu Hilfe: Die Annahme, dass Zahlungsunfähigkeit gedroht haben muss, wenn sie später festgestellt wird, führt dazu, dass dem FA die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Gute kommt.Als Beweisanzeichen und Indizien die für geeignet sind, die Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzunehmen, lässt der BGH zu:Beträchtliche Zahlungsrückstände gegenüber anderen Gläubigern bei Abschluss der Ratenzahlung mit dem FA; diese seien unter Berücksichtigung des Geschäftsbetriebes als maßgeblich anzusehen;Nicht- bzw. schleppende Zahlung von Steuerforderungen;Vorherschieben sonstiger Verbindlichkeiten aufgrund verspäteter Begleichung von sonstigen Forderungen;Verschiedene eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen;Nichteinlösung eines vom Schuldner hingegebenen Schecks seiner Bank mangels Deckung;Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem FA an sich.Die vom BGH zugelassenen Indizien und sonstigen äußeren Beweisanzeichen verschaffen Anfechtungen der FÄ erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gläubigern. Denn das FA verfügt über weitaus umfangreichere Erkenntnisquellen- und -wege. Dies gilt zuvorderst für die steuerliche Situation des Schuldners. Namentlich die Nichtzahlung von Steuern oder die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit dem FA sind starke Anzeichen einer Zahlungseinstellung, die wohl nur dem FA, nicht aber anderen Gläubigern bekannt sind. Vor allem durch solche Indiztatsachen sinken die Anforderungen an die Beweispflicht des FA hinsichtlich Benachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Dadurch ist künftig mit einer Häufung von Anfechtungen durch das FA zu rechnen.

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Buse, Johannes W., Einzelermittlungen des Außenprüfers, AO-StB 2012, 50-55
    Die Außenprüfung ist das Verwaltungsverfahren mit unmittelbarem Kontakt des Steuerpflichtigen zum FA. Der Außenprüfer erscheint im Betrieb. Seine Aufgabe ist die systematische Ermittlung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen. Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dies setzt bei dem Unternehmer i.d.R. die vollständige Ermittlung des Sachverhalts voraus. Der persönliche, zeitliche und sachliche Umfang der Außenprüfung wird regelmäßig durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Nur die Besteuerungsgrundlagen, die von der Prüfungsanordnung umfasst sind, können Gegenstand der umfassenden Prüfungstätigkeit nach § 193 ff. AO sein. Eine unmittelbare Prüfungstätigkeit des Prüfers außerhalb dieses Rahmens ist zulässig, soweit es sich um eine Einzelermittlungsmaßnahme handelt. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen von Einzelermittlungen des Außenprüfers und zeigt Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf.Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine Außenprüfung ist abzugrenzen von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich nicht aus den §§ 193 ff. AO, sondern aus den §§ 88 ff. AO. Einzelermittlungen bewirken keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und haben keine erhöhte Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO zur Folge. Besonderheiten ergeben sich bei der Einlegung einer Selbstanzeige. Die Einzelermittlungen bewirken eine Sperrwirkung nur hinsichtlich der Steuern und Veranlagungszeiträume, auf die sich die Ermittlungen des FA tatsächlich beziehen.

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Tormöhlen, Helmut, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, AO-StB 2012, 56-60
    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 110 FGO, 56 FGO) erfüllt eine wichtige Funktion, im Falle der Versäumung einer im Gesetz vorgesehenen Frist einen Ausgleich zu schaffen, um die Spannung zwischen materieller Gerechtigkeit und formeller Rechtssicherheit im Rahmen der Befristung für bestimmte Handlungen oder Erklärungen aufzulösen. Insofern wird gerade durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verwirklicht. Nach der Rspr. des BVerfG gebietet die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Den Gerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Dies muss auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, berücksichtigt werden. Deshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. Im Zweifel verdient eine solche Auslegung des Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet.Die Fülle gerichtlicher Entscheidungen zur Problematik der Wiedereinsetzung zeigt, dass es sich um ein streitanfälliges Thema handelt. Gleichzeitig wird deutlich, dass Behörden und Gerichte i.d.R. restriktiv damit umgehen.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Die Neuregelungen der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2012, AO-StB 2012, 60-62
    Das Steuerstrafrecht ist in Bewegung und spannend wie lange nicht: Nun haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder durch Änderungen der AStBV (Stand: 31.10.2011, BStBl. I 2011, 1000) Konsequenzen aus den Änderungen der Rspr. und v.a. aus der gesetzlichen Neuregelung der Selbstanzeige gezogen. Diese sind ab sofort gültig.Behandlung der Selbstanzeigen (Nr. 11)Abgabe der Strafsache an die Staatsanwaltschaft (Nr. 22)Anordnung der Durchsuchung/Beschlüsse (Nr. 60)Besondere Strafzumessungsgründe (Nr. 77)Einstellung und Absehen von Strafverfolgung nach § 153 Abs. 1 StPO, § 398 AO und § 398a AO (Nr. 82)Einstellung nach § 153a StPO (Nr. 83)Bemessung der Strafen (Nr. 85)Zuständigkeit für die Erhebung (Nr. 120)Offenbarung gegenüber Dritten (Nr. 129)Außenprüfung (Nr. 131)Selbstanzeigen (Nr. 132)Die Änderungen der AStBV sind spärlich angesichts der vielfältigen Fragestellungen, die sich aus der Neuregelung der Selbstanzeige gem. § 371 AO ergeben. Positiv fällt auf, dass der Richtliniengeber Farbe zum Verfahren des Zuschlages gem. § 398a AO bekannt hat. Unklar bleibt, wie die Straf- und Bußgeldsachenstellen mit der Flut an Steueranmeldungen zur LSt und USt umgehen können bzw. werden.
    Das Steuerstrafrecht ist in Bewegung und spannend wie lange nicht: Nun haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder durch Änderungen der AStBV (Stand: 31.10.2011, BStBl. I 2011, 1000) Konsequenzen aus den Änderungen der Rechtsprechung und v.a. aus der gesetzlichen Neuregelung der Selbstanzeige gezogen. Diese sind ab sofort gültig. Alle Normen dieses Beitrags sind grundsätzlich solche der AStBV (St) 2012.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2012 18:10

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