Heft 3 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 3/2012, Erscheinungstermin: 20. März 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen
Aktuelle Kurzinformationen
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Beyer, Dirk, Grundsätzlich keine Bewährung bei Millionenhinterziehung, AO-StB 2012, 67
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Günther, Karl-Heinz, Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer, AO-StB 2012, 67
Rechtsprechung
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BFH v. 19.10.2011 - X R 65/09, Zu den Verfahrensrechten der Beteiligten im FG-Prozess, AO-StB 2012, 67-68
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BFH v. 14.12.2011 - X B 42/11, Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses nach Erledigung der Hauptsache, AO-StB 2012, 68-69
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BFH v. 13.12.2011 - X B 127/11, Aussetzung des Verfahrens betreffend den Folgebescheid, AO-StB 2012, 69-70
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BFH v. 18.1.2012 - II R 49/10, Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer, AO-StB 2012, 71
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BFH v. 22.12.2011 - VIII B 190/11, AdV wegen der Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AO-StB 2012, 72-73
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BFH v. 22.11.2011 - VII R 63/10, Erstreckung der Haftung nach § 74 AO auf das Surrogat, AO-StB 2012, 73-74
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BFH v. 13.12.2011 - II R 26/10, Keine Bindung des FA aufgrund fehlerhafter Beurteilung im Rahmen einer AP, AO-StB 2012, 74-75
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FG Köln v. 22.6.2011 - 4 K 950/08, Verlängerte Festsetzungsfrist bei Vorsatz, AO-StB 2012, 75-76
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer, AO-StB 2012, 76-78
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Steinhauff, Dieter, Verbindliche Auskunft und gerichtliche Kontrolle, AO-StB 2012, 78-79
Beratung im steuerlichen Verfahren
Nöcker, Gregor, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2012, 79-83
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2011 (, AO-StB 2011, 336 ff.) werden praxisrelevante Entscheidungen der FG neben vereinzelten bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Diese Entscheidungen betreffen die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011. Dabei orientiert sich die Darstellung wiederum an der Vorschriftenreihenfolge der AO und der FGO.
v. Wedelstädt, Alexander, Korrektur von Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft, AO-StB 2012, 83-87
Die Änderung von Steuerbescheiden und Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden wie Feststellungsbescheide führt i.d.R. zu einem Eingriff in die Bestandskraft des VA. Die Änderung setzt voraus, dass sie entweder schon bei Erlass des Bescheids vorbehalten wird (§§ 164 f. AO) oder dass sie – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – gesetzlich zugelassen wird (§§ 172 ff. AO).Daneben regeln § 179 Abs. 3 AO und § 182 Abs. 3 AO besondere Berichtigungsmöglichkeiten bei Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft des zu ändernden Feststellungsbescheids. Hierher gehört auch die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO; sie beschränkt sich aber nicht auf Feststellungsbescheide und ist daher hier nicht zu behandeln.Sowohl § 179 Abs. 3 AO als auch § 182 Abs. 3 AO erwecken bei oberflächlicher Sicht den Anschein, dass es sich ausschließlich um Regelungen zugunsten der Finanzbehörde handelt. Handelt es sich aber bei den unterbliebenen um steuermindernde Feststellungen oder enthält der wegen Rechtsnachfolge unrichtig adressierte Feststellungsbescheid steuermindernde Feststellungen, liegt die entsprechende Berichtigung sehr wohl im Interesse des Betroffenen.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
Müller, Arnold, Die straflose Nachtat bei der Steuerhinterziehung, AO-StB 2012, 87-91
Bei der vorliegenden Thematik geht es um die Frage, ob ein Steuerstraftäter sich neben der von ihm begangenen eigentlichen Steuerhinterziehung, meist ohne sich dessen bewusst zu sein, noch einer weiteren Straftat schuldig machen kann. Die Steuerhinterziehung, § 370 AO, kann wie jede andere Straftat zeitlich vor Beginn der eigentlichen Tatbegehung ein strafrechtlich relevantes Stadium durchlaufen wie etwa das Versuchsstadium (Vortat), desgleichen kann ihr nach Begehung der Haupttat eine weitere Straftat (Nachtat) wie etwa die dolose Selbstanzeige folgen, wobei die Vortat und die Nachtat sämtlich dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat verletzen, sich also auf denselben Steuerfall beziehen. Dann ergibt sich die Frage, ob und in welchem Umfange Vortat und Nachtat in der Haupttat aufgehen, also straflos (mitbestraft) sind. Diese Problematik taucht im Steuerstrafrecht insb. im Nebeneinander von USt-Voranmeldung und Jahreserklärung auf, ferner bei der Frage der unkorrekten (dolosen) Selbstanzeige. Nachfolgend soll im Sinne einer Warnung an Pflichtige und beratende Berufe dargestellt werden, welche strafrechtlichen Gefahren in dieser Problematik lauern. Die Problematik der Nachtat ist gesetzlich nicht geregelt, es handelt sich also hierbei um Richterrecht. Folge ist u.a., dass in dieser Materie erhebliche Differenzen bestehen zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre, aber auch innerhalb der Rechtsprechung und der Rechtslehre selbst. Im Folgenden soll für den Steuerpflichtigen und seinen Vertreter aufgezeigt werden, welche vermeidbaren Gefahren in dieser Materie lauern.
Kranenberg, Sonja, Verständigung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2012, 92-94
Mit der Einführung des § 160b StPO durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren zum 29.7.2009 wurde erstmals die Möglichkeit von Absprachen über den Fortgang eines Strafverfahrens zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten in das Gesetz aufgenommen. Eine solche Absprache, schon vor einer Hauptverhandlung (hier greifen §§ 257b, 257 c StPO), ist für den Beschuldigten gerade in Steuerstrafsachen von großer Bedeutung. Zum einen sieht sich der Beschuldigte verschiedensten “Verfahrens“beteiligten (Steuerfahndung, Bustra/Strabust, StA) gegenüber, was eine Einschätzung des jeweiligen weiteren Vorgehens erschwert. Zum anderen kommt auf ihn nicht nur die Belastung durch die im Raum stehende Strafe, sondern auch durch die, meist nicht unerhebliche, Steuernachforderung zu. Ein früher Überblick über das Gesamtmaß der Belastungen liegt daher im Interesse des Beschuldigten.Mit einer Erörterung nach § 160b StPO kann gerade in kleineren bis mittleren Steuerfahndungsfällen schon frühzeitig Klarheit über die auf den Beschuldigten zukommenden finanziellen (und sonstigen) Belastungen gewonnen werden. Dies ermöglicht es auch in strafrechtlicher Hinsicht schnell zu einem einvernehmlichen Abschluss zu kommen. So werden nicht nur weitere Zeit und Kosten gespart, sondern auch die mit langwierigen Strafverfahren verbundenen psychischen Belastungen des Beschuldigten reduziert. Sofern in Verfahren bei den Finanzbehörden nicht sowieso die Bustra in das Ermittlungsverfahren eingebunden ist, kann der Verteidiger hier den entscheidenden Anstoß liefern. Insgesamt wäre es wünschenswert, wenn, gerade bei unklaren Sachverhalten, möglichst früh auch strafrechtliche Aspekte in die Verhandlungen einfließen.Da von § 160b StPO in der Praxis der Finanzbehörden relativ wenig Gebrauch gemacht wird, soll dieser Beitrag den Umfang der im Steuerstrafverfahren möglichen Erörterung und Absprachen beleuchten und Anregungen für die praktische Umsetzung geben.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.03.2012 18:50