Heft 4 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 4/2012, Erscheinungstermin: 20. April 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013 – EU-Amtshilfegesetz, AO-StB 2012, 99
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Günther, Karl-Heinz, Elektronischer Entgeltnachweis – zwei neue Projekte am Start, AO-StB 2012, 99
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Günther, Karl-Heinz, Kein Rückforderungsanspruch bei Steuererstattung auf gekündigtes Kontokorrentkonto, AO-StB 2012, 99
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Günther, Karl-Heinz, Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, AO-StB 2012, 99
Rechtsprechung
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BFH v. 28.9.2011 - VIII R 8/09, Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung, AO-StB 2012, 99-101
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FG Düsseldorf v. 18.6.2010 - 3 K 155/08, Erweiterte Prüfungsanordnung, AO-StB 2012, 101-103
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BGH v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11, Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, AO-StB 2012, 103-105
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BGH v. 9.2.2012 - 1 StR 438/11, Zeitpunkt der Steuerhehlerei, AO-StB 2012, 105-106
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BFH v. 24.1.2012 - IX R 51/10, Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer von Gesellschaftsanteilen, AO-StB 2012, 106-107
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BFH v. 22.11.2011 - VII R 22/11, Kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, AO-StB 2012, 107-108
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BFH v. 22.9.2011 - III R 82/08, Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten trotz fehlender Weiterleitung, AO-StB 2012, 108
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BFH v. 9.11.2011 - X R 53/09, Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, AO-StB 2012, 109-110
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BFH v. 8.12.2011 - VIII B 27/11, Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Urteilsberichtigung, AO-StB 2012, 110-111
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FG Köln v. 9.2.2012 - 15 K 3613/11, Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren, AO-StB 2012, 111-112
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Strafbarkeitsrisiken und Haftungsgefahren für den Berater bei Steuerhinterziehung des Mandanten, AO-StB 2012, 112-113
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Steinhauff, Dieter, Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO im Erbschaftsteuerrecht, AO-StB 2012, 113-114
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Wenzler, Thomas, Ausgewählte Fragen zur Hemmung der Festsetzungsverjährung, AO-StB 2012, 115-119
Kommt es nach Jahren zu Steuernachzahlungen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die vom Fiskus begehrten Nachforderungen nicht vielleicht schon festsetzungsverjährt sind. Anlass für Nachforderungen können insb. Außen- oder Steuerfahndungsprüfungen sein. Bedenkt man, dass Nachforderungen auch mit Zinszahlungen einhergehen, ist für den betroffenen Mandanten die Belastungsgrenze schnell erreicht oder wird sogar überschritten. Aus Beratersicht ist daher in Fällen von Nachforderungen im Mandanteninteresse und auch vor dem Hintergrund der Beraterhaftung stets zu prüfen, ob nicht für einzelne Besteuerungs- oder Veranlagungszeiträume Festsetzungsverjährung eingetreten ist.Zunächst ist zunächst zu prüfen, welche Festsetzungsverjährungsfrist greift. Diese ist in § 169 Abs. 2 AO geregelt und beträgt bei den in der Praxis im Vordergrund stehenden Steuern grundsätzlich vier Jahre, wie sich aus § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ergibt. Sie verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO allerdings auf fünf oder zehn Jahre in Fällen von leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung.Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Festsetzungsfrist arbeitet die AO mit einem System von An- und Ablaufhemmungstatbeständen, so dass aus einer Frist von 4 oder 10 Jahren tatsächlich eine solche von 7 oder 13 Jahren werden kann. Die Anlaufhemmungstatbestände sind in § 170 AO geregelt, wobei in der täglichen Praxis nur § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 AO, der aber zuweilen übersehen wird, von Interesse sind. Die Anlaufhemmung besteht darin, dass die Festsetzungsverjährung erst ab einem bestimmten, gesetzlich definierten Zeitpunkt überhaupt zu laufen beginnt. Davor liegende Zeiträume sind unbeachtlich. Die Ablaufhemmungstatbestände sind in den insgesamt 15 Absätzen des § 171 AO keineswegs abschließen aufgeführt. Weitere Ablaufhemmungsgründe sind z.B. in §§ 174, 175a, 181, 191 und 239 AO, aber auch in § 10d EStG oder § 16 GrEStG geregelt. Im Rahmen dieses Beitrags können mit Blick auf deren Zahl nicht alle Tatbestände der Ablaufhemmung erläutert werden. Die Konzentrierung der Erläuterungen auf § 171 Abs. 3a, 4, 5, 8 und 9 AO erfolgte mit Blick auf deren Relevanz für Steuerstrafsachen und die Selbstanzeigenberatung.Nicht nur dann, wenn der Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraum schon längere Zeit zurückliegt, sondern insb. auch im Rahmen von Steuerstrafverfahren oder bei der Selbstanzeigenberatung muss der Berater die anzuwendende Frist und die Anlauf- und Ablaufhemmungstatbestände im Auge behalten, wenn er seinem Mandanten Auskünfte zu Nachzahlungsbeträgen und Zinsen geben soll und seine Auskünfte belastbar sein sollen. Prüft er Fristlänge und oder An- und Ablaufhemmung nicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er eine wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist unzulässige Steuerfestsetzung nicht angreift.
Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz
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Nieland, Michael, Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter, AO-StB 2012, 119-123
Als Spruchkörper sind bei den FG gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 FGO Senate gebildet (Senatsverfassung). Der Senat eines FG besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Richtern. Den Vorsitz im Senat führt gem. § 21f GVG i.V.m. § 4 FGO der Präsident des Gerichts in seinem Senat und ein Vorsitzender Richter in den übrigen Senaten. Wer innerhalb des Senats für die Bearbeitung eingehender Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, wird durch den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan i.S.d. § 21g GVG geregelt. Mit diesem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan wird dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebot des gesetzlichen Richters (“Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“, vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung getragen.Die Senate des FG entscheiden gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung folgt das für die Finanzrechtsprechung maßgebliche Kollegialprinzip und damit die Prärogative der Entscheidung eines Rechtsstreits durch den Senat. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass richterlichen Entscheidungen eines Kollegiums eine “höhere Richtigkeitsgewähr“ beizumessen ist (vgl. BT-Drucks. 12/1061, 16 f.; BVerfG v. 5.5.1998 – 1 BvL 23/97, HFR 1998, 680 [681]).Im FG-Verfahren besteht also grundsätzlich ein Entscheidungsvorrang des Senats. Nur in den vom Gesetz geregelten Ausnahmefällen (§ 6 und § 79a Abs. 3 und 4 FGO) ist nicht der Senat, sondern der Einzelrichter bzw. der konsentierte Einzelrichter für die Entscheidung zuständig und alleiniger gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 100 Satz 2 GG. Wegen Einzelheiten betreffen den Einzelrichter in § 6 FGO s. , Der einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2009, 52).Mit der Regelung in § 79a Abs. 3 und 4 FGO hat der Gesetzgeber eine weitere Ausnahme von der Entscheidungsprärogative des Vollsenats zur Verfügung gestellt. § 79a Abs. 3 FGO bestimmt, dass der Vorsitzende eines FG-Senats im Einverständnis der Beteiligten “auch sonst“ anstelle des Senats entscheiden kann. Ist ein Berichterstatter bestellt (was regelmäßig der Fall ist), so entscheidet dieser gem. § 79a Abs. 4 FGO anstelle des Vorsitzenden. Das Tatbestandsmerkmal “auch sonst“ bedeutet über die dem Vorsitzenden in § 79a Abs. 1 FGO zugewiesenen Zuständigkeiten hinausgehend. Dies gilt gleichermaßen auch für den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 4 FGO.Die Voraussetzungen, unter denen sich der Berichterstatter zum konsentierten und damit zu dem zur Entscheidung über den Streitstoff befugten Richter bestellen kann, sind somit:Das Einverständnis der Beteiligten mit einer alleinigen Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter;Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des konsentierten Einzelrichters, ob er von dem ihm erteilten Einverständnis Gebrauch macht (“kann“).
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Heerspink, Frank, Einführung in das Unternehmensstrafrecht (Teil 4), AO-StB 2012, 123-128
Mit Heft 6/2011 begann eine lose – mit dem vorliegendem Beitrag endende – Folge von Aufsätzen, die sich mit Fragen des Unternehmensstrafrechts befasst. Die vorherigen Themen dieser Reihe waren– Grundlagen und Verantwortlichkeit für Dritte (, AO-StB 2011, 185 ff.)– Die Sanktionierung juristischer Personen und Personengesellschaften (§ 30 OWiG) (, AO-StB 2011, 283 ff.)– Die Sanktionierung der Unternehmensleitung wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) (, AO-StB 2012, 27 ff.)Wie in den bisherigen Beiträgen der Reihe dargestellt werden konnte, resultieren aus der Organisation des Unternehmens mannigfaltige Verantwortlichkeiten ( AO-StB 2011, 185 ff.), die dazu führen können, dass neben der Sanktionierung der primär Handelnden auch das Unternehmen (, AO-StB 2011, 283 ff.) und die Unternehmensleitung (, AO-StB 2012, 27 ff.) mit einer – auch deutlich spürbaren – Geldbuße belegt werden können. Aber selbst wenn – z.B. mangels Beteiligung einer Leitungsperson – gegen das Unternehmen keine Geldbuße festgesetzt werden kann, können infolge der Tat eines Mitarbeiters auf das Unternehmen doch harte, gelegentlich auch existentielle, Einschnitte zukommen. Diesen straf- und bußgeldrechtlichen Folgerisiken widmet sich der vorliegende Beitrag, sie ergeben sich für das Unternehmen insb. aus dem Verfall, dem Arrest und der Einziehung.Gewinnabschöpfung und Verfall stehen erst am Ende eines möglicherweise langen Verfahrens, der Arrest am Anfang. Der Arrest dient zum einen der Sicherung einer späteren Verfallsanordnung. Diese soll nicht deswegen tatsächlich unmöglich werden, weil der Täter sein Vermögen während des Laufs des Verfahrens zugriffssicher organisiert hat. Theoretisch kommt auch die Einziehung von Tatgegenständen in Betracht. Diese wird aber nicht näher betrachtet, denn sie ist in Wirtschaftsstrafverfahren ein absoluter Ausnahmefall.Grundidee des Verfalls ist der Gedanke: Rechtsbruch darf sich nicht lohnen. Niemand soll durch eine rechtswidrige Tat besser gestellt werden, als er ohne die Tat stünde. Das aus der Tat Erlangte soll dem durch die Tat Begünstigten nicht erhalten bleiben. Um eine Besserstellung zu vermeiden, folgt einer rechtswidrigen Tat daher die Abschöpfung des bemakelten Gewinns. Diesem nachvollziehbaren Zweck dient der Verfallsgedanke, die diesbezüglichen Normierungen in den §§ 73 ff. StGB bzw. 17 Abs. 4, 29a OWiG setzen den Gedanken aber in unterschiedlicher Weise und mit einigen Unwuchten um, was näher beleuchtet wird.Mit diesem Beitrag endet der Blick auf das sog. Unternehmensstrafrecht. Obgleich das Unternehmen als solches nicht bestraft werden kann, folgen aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht für das Unternehmen und die Unternehmensleitung gravierende Risiken. Angesichts der möglichen Abschöpfungsmaßnahmen können schon diese originär straf- und bußgeldrechtlichen Risiken die Existenz eines Unternehmens in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als mit den Vergehen auch – hier nicht behandelte – zivilrechtliche Folgerisiken verbunden sind.Diese Risiken zu vermeiden oder doch zu vermindern, sollte Ziel einer sachgerechten und langfristigen – nicht nur auf den kurzfristigen Gewinn zielenden – Unternehmensplanung sein. Diesem Kerngedanken der Compliance-Welle sollte man auch in mittelständischen und kleineren Unternehmen näher treten. Angesichts der Risiken und der in diesen Betrieben oft bestehenden persönlichen Haftung der Geschäftsleitung ist anzuraten, ein Mindestmaß an Strafrechts-Risikomanagement einzuführen.
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Mit Heft 6/2011 begann eine lose – mit dem vorliegendem Beitrag endende – Folge von Aufsätzen, die sich mit Fragen des Unternehmensstrafrechts befasst. Themen dieser Reihe sind:
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2012 12:30