Heft 5 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 5/2012, Erscheinungstermin: 20. Mai 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Beyer, Dirk, JStG 2013: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefährdet, AO-StB 2012, 131
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Beyer, Dirk, Vorläufigkeitsvermerke wegen Einheitsbewertung, AO-StB 2012, 131
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Beyer, Dirk, Kontingentierungsverfahren nicht zu beanstanden?, AO-StB 2012, 131
Rechtsprechung
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BFH v. 1.2.2012 - I R 18/11, Ablaufhemmung bei Antrag auf Hinausschieben des Beginns der Ap., AO-StB 2012, 132-133
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BFH v. 3.11.2011 - V R 32/10, Gegenstand des Einspruchsverfahrens, AO-StB 2012, 133-134
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BFH v. 15.2.2012 - I B 97/11, Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften, AO-StB 2012, 134-136
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BFH v. 5.1.2012 - V B 60/11, Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, AO-StB 2012, 136-137
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BFH v. 13.12.2011 - VII R 49/10, Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO, AO-StB 2012, 137-138
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BGH v. 15.12.2011 - 1 StR 579/11, Wertgrenze des Merkmals “in großem Ausmaß“, AO-StB 2012, 138-139
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BGH v. 13.7.2011 - 1 StR 154/11, Anforderungen an das Urteil im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2012, 139-141
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OVG Hamburg v. 21.12.2011 - 5 So 111/11, Rechtsweg bei Akteneinsicht, AO-StB 2012, 141-142
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Amtshaftung der Finanzverwaltung, AO-StB 2012, 142-143
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Steinhauff, Dieter, Akteneinsicht und Informationsfreiheit im Steuerrecht, AO-StB 2012, 143-145
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Müller, Arnold, Fristenprobleme im Steuerrecht, AO-StB 2012, 145-150
Sowohl das Besteuerungsverfahren wie das Steuerstrafverfahren enthalten in ihren Verfahrensvorschriften zahlreiche Fristenregelungen, die den Pflichtigen z.T. belasten und z.T. begünstigen. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche negativen Konsequenzen Fristenprobleme für den Pflichtigen haben können und welche Wege es gibt, diese zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Ferner soll aufgezeigt werden, was zu tun ist, wenn ein besonders schwieriges und konfliktträchtiges Fristenproblem vorliegt. Hier soll aber keine systematische Darstellung des Fristenrechts erfolgen, sondern es sollen nur markante Problemfälle innerhalb der einzelnen Fristenarten dargestellt werden.Der Beitrag nimmt Stellung zu Gesetzesfristen, Gerichtsfristen, strafrechtlich relevanten Fristen und der Nacherklärungsfrist nach § 153 AO. Die gefährlichsten Fristen des Steuerrechts sind die sog. Ausschlussfristen. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist ist der Bürger mit jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Musterbeispiel einer gesetzlichen Ausschlussfrist ist die Einspruchsfrist des § 355 AO. Als eine Art Billigkeitsregelung hilft § 110 AO, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In Ausnahmefällen sind auch Ausschlussfristen verlängerbare Fristen, wie z.B. die Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO oder die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO.In einer Vielzahl von Fällen beginnt das Fristenproblem bei der Frage, ob ein Fristenablauf für den Pflichtigen. nicht deshalb bedeutungslos ist, weil die fragliche Frist überhaupt nicht zu laufen begonnen hat, z.B. bei einem nichtigen VA oder unwirksamer Bekanntgabe. Der Beitrag beschäftigt sich ebenfalls mit der Fristberechnung sowie dem Problem der Mehrfachbekanntgabe. Auch kann die Steuerbehörde durch Verwirkung gehindert sein, Ihren Anspruch noch geltend zu machen.
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v. Wedelstädt, Alexander, Steuerliche Wahlrechte im Korrektursystem der AO, AO-StB 2012, 150-154
Materielles Steuerrecht und steuerliches Verfahrensrecht kennen zahlreiche Wahlrechte des Steuerpflichtigen. Ihre Ausübung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit der Steuererklärung. Sie werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, in der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung berücksichtigt. Wie verhält es sich aber, wenn ein Wahlrecht erstmals ausgeübt, geändert oder widerrufen wird, nachdem der davon betroffene Steuerbescheid ergangen ist? Die wirksame Wahlrechtsausübung besagt nichts darüber, ob und unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ein solches Begehren zulässig im Rahmen der Änderung der Steuerfestsetzung umgesetzt werden kann.Steuerliche Wahlrechte können verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem sie umzusetzen sind, ausgeübt oder geändert werden. Das bedeutet, dass die Ausübung oder Änderung eines Wahlrechts im Regelfall bis Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids erfolgen kann.Bei Steuerfestsetzungen, die materiell nicht bestandskräftig sind, weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Wahlrechtsausübung vorläufig sind oder weil ihre materielle Bestandskraft aus anderen Gründen (§§ 172 ff. AO, § 10d EStG) durchbrochen ist und die Wahlrechtsausübung im Wege der Rechtsfehlersaldierung umgesetzt werden kann, oder weil sie mit dem Rechtsbehelf angefochten worden sind, kann die Ausübung oder Änderung des Wahlrechts bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft erfolgen.Die fristgerechte Wahlrechtsausübung führt nicht in allen Fällen zur Änderung des Steuerbescheids, in dem sie sich auswirkt. Soweit der Steuerbescheid nicht materiell bestandskräftig oder seine materielle Bestandskraft durchbrochen ist, kann die Wahlrechtsausübung durch Änderung des betroffenen Steuerbescheids (§§ 164 f. AO) oder durch Rechtsfehlersaldierung (§ 177 AO) berücksichtigt werden. In den Fällen materieller Bestandskraft des Steuerbescheids ist eine Änderung zur Umsetzung des ausgeübten Wahlrechts nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, zu deren Berücksichtigung die Ausübung eines nicht fristgebundenen Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen erforderlich ist, oder unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Strategien bei der Betriebsprüfung
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Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, AO-StB 2012, 154-157
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 5/2011 (, AO-StB 2011 (157) werden praxisrelevante Entscheidungen der FG neben vereinzelten bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH zur Außenprüfung vorgestellt. Diese Entscheidungen sind in der Zeit von Mai 2011 bis April 2012 bekannt geworden. Sie beinhalten die Themen Pflicht zum Beginn der Außenprüfung nach einem Antrag auf Hinausschiebung der Prüfung (§ 171 Abs. 4 AO), Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 AO); Prüfung wegen hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Ermessenserwägungen bei der Prüfungsauswahl), Zuständigkeit, Prüfungsanordnung (§ 196 AO; Steufa-Prüfung ohne Prüfungsanordnung; Bekanntgabeadressat; Erstreckung der Prüfungsanordnung bei einer Personengesellschaft; Erweiterung des Prüfungszeitraums; Streitwert bei Anfechtung), Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagesystem; Androhung und Festsetzung eines Verzögerungsgeldes). -
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 5/2011 (, AO-StB 2011, 157) werden praxisrelevante Entscheidungen der FG neben vereinzelten bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH zur Außenprüfung vorgestellt. Diese Entscheidungen sind in der Zeit von Mai 2011 bis April 2012 bekannt geworden.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Haumann, Christian, Verfassungsmäßigkeit der Verjährung der Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO?, AO-StB 2012, 157-160
Seit dem 25.12.2008 gilt der überarbeitete § 376 AO, der in seinem Abs. 1 die Verjährung der Steuerhinterziehung (teilweise) neu regelt. Bemerkenswert ist, dass es sich bei § 376 Abs. 1 AO um eine der seltenen Gesetzesänderungen im Bereich des Verfahrensrechts handelt, der eine politische Stimmungslage zugrunde liegt und die daher (und wegen ihres diskussionswürdigen Inhalts) eine erhebliche Resonanz in der Literatur erfahren hat. Die Norm ist nach hier vertretener Auffassung leider verfassungswidrig ausgefallen. Daher ist es nach nunmehr drei Jahren Gültigkeit angebracht, die Verjährung der Steuerhinterziehung neu zu regeln und § 376 Abs. 1 AO neu und angemessener zu fassen.Die Neuregelung hat eine Reihe von Problemen bewirkt, die zuvor nicht existierten:Auswirkung auf die Selbstanzeige, Gegensatz zur Entwicklung der “überlangen Verfahrensdauer“, Bedenklicher Anknüpfungspunkt “besonders schwerer Fall“, Verfassungswidrige Rückwirkung.Bis heute kann es immer noch Fälle geben, die unter diese Verfassungswidrigkeit fallen. Ein demokratischer Rechtsstaat sollte sich nicht damit zufrieden geben, den verfassungswidrigen Zustand durch Zeitablauf beseitigen zu lassen, sondern sollte aktive Gegenmaßnahmen ergreifen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2012 09:28