Heft 7 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 7, Erscheinungstermin: 20. Juli 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, E-Bilanz – Taxonomien, AO-StB 2012, 195
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Günther, Karl-Heinz, Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer, AO-StB 2012, 195
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Günther, Karl-Heinz, Rentenbezugsmitteilungen bei unbekannter IdNr., AO-StB 2012, 195
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Buse, Johannes W., Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, AO-StB 2012, 195-196
Rechtsprechung
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BFH v. 1.2.2012 - VII B 234/11, Erzwingungsverbot und strafbefreiende Selbstanzeige, AO-StB 2012, 196-198
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BGH v. 23.5.2012 - 1 StR 208/12, Geständnis bei Verständigung, AO-StB 2012, 198
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BFH v. 14.2.2012 - VII R 27/10, Keine Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Rechtswegausschöpfung, AO-StB 2012, 199-200
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BFH v. 9.2.2012 - VI R 34/11, Keine Veranlagung bei bestandskräftiger Ablehnung auch bei Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids, AO-StB 2012, 200-201
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BFH v. 29.2.2012 - II R 19/10, Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber Schenker nach Steuerentrichtung durch den Bedachten unzulässig, AO-StB 2012, 201-202
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BFH v. 26.1.2012 - VII R 4/11, Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage, AO-StB 2012, 202-203
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BFH v. 11.4.2012 - I R 11/11, Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen, AO-StB 2012, 203-204
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BFH v. 23.2.2012 - V R 59/09, Ausschließlichkeitserfordernis für Gemeinnützigkeit, AO-StB 2012, 204
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BFH v. 29.3.2012 - VI R 47/10, VI R 21/11, Beweislast bei außergewöhnlichen Belastungen, AO-StB 2012, 204-205
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BFH v. 31.8.2011 - X R 49/09, Aussetzungszinsen bei fehlerhafter Aussetzung, AO-StB 2012, 205-206
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BFH v. 13.3.2012 - I B 111/11, AdV wegen ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002?, AO-StB 2012, 206-207
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Amtshaftung bei verzögerter Amtstätigkeit des Richters, AO-StB 2012, 208-209
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Steinhauff, Dieter, Ende der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Computerfax?, AO-StB 2012, 209-210
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Borgdorf, Reinold, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, FG- und BFH-Entscheidungen, AO-StB 2012, 210-213
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2012 (, AO-StB 2012, 79 ff.) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nichtbesprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich April 2012. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO.
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Roth, David, Drohung durch Steuerfahndung: Anfechtung der tatsächlichen Verständigung?, AO-StB 2012, 213-216
In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung nach st. Rspr. und Verwaltungsauffassung anerkannt. Von der tatsächlichen Verständigung kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden (vgl. BMF v. 30.7.2008 – IV A 3 - S 0223/07/10002 – DOK 2008/0411043, BStBl. I 2008, 831).In der Praxis werden oft sog. “Paketlösungen“ abgeschlossen, bei denen neben der steuerlichen Abwicklung (tatsächlichen Verständigung) auch das strafrechtliche Verfahren “einvernehmlich“ erledigt wird (Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO bzw. strafrechtlicher Deal gem. §§ 160b, 257c StPO). Bei den vorangehenden Verhandlungen informiert die Steuerfahndung – auch aus verhandlungstaktischen Gründen – häufig über die (wegen der erschwerten Sachverhaltsermittlungen) bisher noch nicht ausgeschöpften Ermittlungsansätze und weist auf die Möglichkeit einer entsprechenden Ausdehnung der Fahndungstätigkeiten hin. Unter dem Eindruck des ggf. noch auszuweitenden Strafverfahrens neigt der Steuerpflichtige trotz (steuer-)strafrechtlicher Vertretung dann oft zu einer schnellen Einigung. Im steuerlichen Teil der Paketlösung werden deshalb auf Wunsch des Mandanten nicht selten zu dessen Nachteil gehende Verhandlungsergebnisse akzeptiert. Eine günstige strafrechtliche Erledigung wird insofern regelmäßig mit einer Fiskus-freundlichen tatsächlichen Verständigung “erkauft“.Nach Erledigung des Strafverfahrens und dem Wegfall der damit verbundenen psychischen Belastung werden die zuvor in der tatsächlichen Verständigung noch gebilligten steuerrechtlichen Zugeständnisse vom Steuerpflichtigen schnell bereut. Im Nachgang zur strafrechtlichen Verfahrenseinstellung wird daher an den Berater häufig die Frage gestellt, wie die tatsächliche Verständigung nachträglich wieder aus der Welt geschafft werden kann.Eine einmal abgeschlossene tatsächliche Verständigung ist grundsätzlich wirksam und kann nur ausnahmsweise wieder aufgehoben werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind allerdings die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB auf die tatsächliche Verständigung anwendbar (BFH v. 1.9.2009 – VIII R 78/06). In der vorliegenden Konstellation kommt insb. eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht, da die Steuerfahndung während der Verhandlungen auf eine mögliche Ausweitung der Ermittlungen hingewiesen hat und so – zumindest mittelbar – unzulässigen Druck auf den Beschuldigten ausgeübt haben könnte. Die Rechtsprechung zur Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung bei Drohung durch die Steuerfahndung ist sehr restriktiv. Eine Anfechtung ist in der Praxis kaum erfolgreich.
Strategien bei der Betriebsprüfung
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Buse, Johannes W., Übernahme der Ermittlungen der Außenprüfung durch die Steuerfahndung, Auswirkungen auf die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung, AO-StB 2012, 216-219
Eine für die Steuerfahndung bedeutsame Entscheidung hat der BFH am 14.9.2010 getroffen (BFH v. 14.9.2010 – IV B 61/09). In dem Verfahren war die richtige verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Behandlung eines zunächst in der Buchführung des Klägers nicht erfassten Abgangs eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen während einer laufenden Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 streitig. Anlässlich der Außenprüfung übernahm das FA für Fahndung und Strafsachen die Ermittlungen. In Laufe des Verfahrens wies das FA für Fahndung darauf hin, dass in Abstimmung mit der hiesigen Bußgeld- und Strafsachenstelle die gegenüber dem Außenprüfung mündlich erteilten Auskünfte und überlassenen Unterlagen unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachzahlung der Mehrsteuern als wirksame Selbstanzeige gewertet werden könne. Der Kläger ist der Ansicht, dass mangels einer Steuerhinterziehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.Der BFH wies die Klage ab. In seinen Gründen führte er aus, dass bereits mit der Übernahme der von dem Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen durch das FA für Fahndung und Strafsachen die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO eingetreten sei. Nach den Feststellungen des FG habe das FA für Fahndung und Strafsachen die Ermittlungen des Betriebsprüfers übernommen, überprüft und steuerlich ausgewertet. Überdies habe es die Berichtigung des Klägers als Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO gewürdigt. Dass die Beamten des FA für Fahndung und Strafsachen keine weiteren eigenen Ermittlungen tätigten, sondern lediglich die übernommenen Ermittlungsergebnisse steuerlich und strafrechtlich umsetzten und auswerteten, stehe dem Eintritt der Ablaufhemmung nicht entgegen. Da keine eigenen Ermittlungen der Steuerfahndung vorliegen, können diese auch nicht unterbrochen worden sein. Die aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Unterbrechung der Ermittlungen, insb. ob der in § 171 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO enthaltene Verweis auf § 171 Abs. 4 Satz 2 AO von dem Rechtsfolgenverweis des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO umfasst sei oder nicht, stelle sich daher nicht.Die Rechtsauffassung des BFH, dass bereits mit der Übernahme der Ermittlungen der Betriebsprüfung durch das FA für Fahndung und Strafsachen die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO eintritt, führte bisher zur unterschiedlichen Interpretationen in den Kommentierungen zu § 171 AO. So weist Banniza zutreffend darauf hin, dass erst mit dem Beginn eigener Ermittlungen der Steuerfahndung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO neben der des § 171 Abs. 4 AO eintrete ( in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 140 [Juni 2011]). hingegen schließt sich im Ergebnis der Auffassung des BFH an, in dem er ausführt, dass mit der Übernahme der Ermittlungen der Außenprüfung die Fahndungsprüfung beginne ( in Schwarz, AO, § 171 Rz. 61 [April 2011]).Der Beitrag untersucht die Rechtsauffassung des BFH an Hand des bestehenden Regelwerkes des § 171 Abs. 5 AO und überprüft, ob die Interpretation des BFH mit dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zu vereinbaren ist.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Tormöhlen, Helmut, Das neue deutsch-schweizerische Steuerabkommen und seine steuerstrafrechtlichen Aspekte, Die Qual der Wahl zwischen anonymer Abgeltung und Mitteilung an den deutschen Fiskus, AO-StB 2012, 219-223
Wegen des besonders geschützten schweizerischen Bankgeheimnisses und der Tatsache, dass Schweizer Banken vielfach an der Anlage von Schwarzgeld deutscher Steuerpflichtiger beteiligt gewesen sind, waren die deutsch-schweizerischen Beziehungen jahrelang belastet. Dem Kapitalabfluss in die Schweiz und der damit verbundenen Hinterziehung von Kapitalerträgen soll nunmehr durch ein bilaterales Steuerabkommen Einhalt geboten werden.Hierzu ist am 10.8.2011 ein Steuerabkommen mit der Schweiz paraphiert und am 21.9.2011 von den Finanzministern der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet worden, und zwar das “Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“. Außerdem ist hierzu am 5.4.2012 ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet worden. Es ist vorgesehen, dass das Abkommen am 1.1.2013 in Kraft tritt. Dies ist jedoch derzeit noch ungewiss, weil in Deutschland Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen und in der Schweiz neben einem Parlamentsbeschluss evtl. sogar ein Referendum herbeigeführt werden muss. Es ist derzeit fraglich, ob die Opposition im Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird (vgl. Art. 105 Abs. 3 GG). Der Finanzausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, zu dem betreffenden Ratifizierungsgesetz ablehnend Stellung zu nehmen, weil erhebliche Zweifel bestünden, ob das Abkommen den Anforderungen an eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung genüge (vgl. 884. Sitzung des Finanzausschusses vom 1.6.2012, www.bundesrat.de). Der Bundesrat hat daraufhin in seiner 897. Sitzung am 15.6.2012 zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme nicht beschlossen (BR-Drucks. 254/12 v. 15.6.2012). Es dürfte gleichwohl zu einer Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG kommen (vgl. kk, KÖSDI 2012, 17918).Das Abkommen ist in Deutschland nicht nur politisch umstritten, sondern wird auch in der Fachwelt kritisch gesehen. Es sieht u.a. vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland (Art. 2 Buchst. h des Abkommens) ihre bislang unversteuerten Vermögenswerte (Kapitalerträge, Schwarzgeld; vgl. Art. 2 Buchst. f des Abkommens) in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten und Depots offen legen. Hiervon betroffen wird ein Zeitfenster zwischen dem 31.12.2010 und dem 1.1.2013 sein (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. j des Abkommens i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 5.4.2012).Die Höhe der Einmalzahlung wird zwischen 21 % und 41 % des Vermögensbestandes liegen und wird festgelegt auf Grund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrags des Kapitalbestands (Art. 7 des Abkommens i.V.m. dem Ergänzungsprotokoll v. 5.4.2012). Zu diesem Abkommen gehört auch eine Art von Amnestierung deutscher Steuerpflichtiger, die Steuern hinterzogen haben und den deutschen Behörden nicht bekannt sind.In dem Abkommen ist explizit das Ziel festgeschrieben, durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens).Der Steuerpflichtige kann für die Vergangenheit wählen zwischen einer Einmalzahlung nach Art. 7 des Abkommens oder freiwilliger Meldung der Identität des Kunden und der Kontostände zwischen dem 31.12.2002 und dem 1.1.2013 an die deutsche Steuerverwaltung nach Art. 9 des Abkommens.Das Abkommen sieht vor, dass künftige Kapitalerträge deutscher Bankkunden in der Schweiz einer Abgeltungsteuer unterliegen sollen, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Die schweizerischen Zahlstellen sollen ab 2013 auf Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne usw. eine solche abgeltende Quellensteuer zu einem Steuersatz von 26,375 % erheben. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Steuersatz für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge von 25 % (§ 43 Abs. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) zzgl. SolZ von 5,5 % (§ 4 SolZG).Wahlweise wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gewährt, die schweizerische Zahlstelle schriftlich zu ermächtigen, dass seine Einkünfte an die deutsche Finanzverwaltung gemeldet werden (Art. 9 Abs. 1 des Abkommens). Dann wird in der Schweiz keine Abgeltungsteuer einbehalten, sondern die Kapitalerträge sind in Deutschland gem. § 32d Abs. 3 EStG zu versteuern. Der deutschen Finanzverwaltung wird in dem Abkommen das Recht eingeräumt, dessen Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. Es darf insoweit eine begrenzte Anzahl von Gesuchen gestellt werden, denen jeweils ein plausibler Anlass zugrunde liegen muss. Innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums sind maximal 1.300 Auskunftsersuchen möglich. Ersuchen ins Blaue hinein, sog. “fishing expeditions“ sind nach Art. 31 Abs. 3 des Abkommens aber ausgeschlossen. Der dem OECD-Standard entsprechende Informationsaustausch auf der Grundlage des deutsch-schweizerischen DBA bleibt von der genannten Obergrenze unberührt.Die Einmalzahlung hat folgende steuerliche Abgeltungswirkung: Mit deren Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der schweizerischen Zahlstelle gelten die deutsche ESt, USt, GewSt und VSt, die auf den Vermögenswerten der betroffenen Konten und Depots entstanden sind, im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen (Art. 7 Abs. 6 Satz 1 des Abkommens). Darüber hinaus erlöschen die vor dem 31.12.2002 entstandenen Steueransprüche (Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Art. 2 Buchst. j des Abkommens).Wenn der Steuerpflichtige weder eine pauschale noch eine individuelle Nachversteuerung seiner unversteuerten Vermögenswerte wünscht, schließt die Bank seine Konten und Depots in der Schweiz und teilt der deutschen Finanzverwaltung die entsprechenden Daten mit (vgl. Art. 6 Abs. 5 des Abkommens).Der Beitrag nimmt ausführlich zu den strafrechtlichen Wirkungen des Abkommens Stellung und stellt Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit und zur steuerstrafrechtlichen Beratung an.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2012 14:09