Heft 10 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 10, Erscheinungstermin: 20. Oktober 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO, AO-StB 2012, 291
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Günther, Karl-Heinz, Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen, AO-StB 2012, 291
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Günther, Karl-Heinz, Gemeinnützigkeit von Werkstätten für behinderte Menschen, AO-StB 2012, 291-292
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Günther, Karl-Heinz, Anschaffung von Anteilen an einer gGmbH durch eine gemeinnützige Einrichtung, AO-StB 2012, 292
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Günther, Karl-Heinz, Entwurf Gemeinnützigkeitsendbürokratisierungsgesetz, AO-StB 2012, 292
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Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen, AO-StB 2012, 292-293
Rechtsprechung
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BFH v. 12.5.2012 - I R 73/10, Widerstreitende Steuerfestsetzungen – ausländischer Steuerbescheid, AO-StB 2012, 293
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BFH v. 13.6.2012 - VI R 92/10, Finanzgerichtliches Verböserungsverbot bei § 174 Abs. 4 AO, AO-StB 2012, 294
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BFH v. 24.4.2012 - I R 24/11, Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Sanierungserlass, AO-StB 2012, 295
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BFH v. 12.7.2012 - I R 32/11, Billigkeitserweis: Abgrenzung zur Steuerfestsetzung und Bindungswirkung, AO-StB 2012, 296
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BFH v. 14.3.2012 - XI R 6/10, GmbH-Geschäftsführerhaftung ohne Änderung der USt-Voranmeldungen der GmbH?, AO-StB 2012, 296-298
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BFH v. 4.7.2012 - II R 15/11, Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten, AO-StB 2012, 298-299
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BFH v. 4.7.2012 - II R 38/10, Vorschriften des Saarvertrages zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seit 6.7.1959 nicht mehr anwendbar, AO-StB 2012, 299-300
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BFH v. 26.7.2012 - IX B 164/11, Verletzung rechtlichen Gehörs, AO-StB 2012, 300-301
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Kontrollbesuche durch den “Flankenschutzfahnder“, AO-StB 2012, 301-302
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Steinhauff, Dieter, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit und Rechtsschutzmöglichkeiten, AO-StB 2012, 302-303
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Müller, Arnold, Beratungsfehler und ihre Folgen (Teil 2), Schaden und Haftung, AO-StB 2012, 304-308
Hiermit wird der erste Teil des Aufsatzes zu Beratungsfehlern und ihren Folgen fortgesetzt. Befasste sich der erste Teil mit der Definition des Beratungsfehlers, so beleuchtet der zweite Teil die Folgen: Schaden und Haftung. Die Probleme Schadensumfang, Kausalität, Beweisfragen Mitverschulden des Mandanten und Verjährung werden ausführlich behandelt.Bei der Frage nach dem Schadensersatz handelt es sich um Zivilrecht, obschon die den Schaden auslösenden Anlässe, also die Beratungsfehler, v.a. auf steuerlichem Gebiet erfolgen. Der Anspruch auf Schadensersatz muss daher vor Zivilgerichten durchgesetzt werden. -
Klose, Andreas, Die Anpassung von Folgebescheiden bei Erlass oder Änderung ressortfremder Grundlagenbescheide, AO-StB 2012, 308-311
Nach § 155 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid auch ohne Vorliegen eines Grundlagenbescheids erlassen werden. Wird später der Grundlagenbescheid erlassen, so ist der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Ziff. 1 AO zu ändern. Gleiches gilt, wenn ein dem Folgebescheid zugrunde liegender Grundlagenbescheid später geändert oder aufgehoben wird. Da bei Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Grundlagenbescheids die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bereits abgelaufen sein kann, sieht § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid vor. Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO definiert als Grundlagenbescheide für die Festsetzung einer Steuer bindende Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder andere VA. Feststellungsbescheide sind solche nach §§ 179 ff. AO, Steuermessbescheide solche nach § 184 AO. Andere VA sind zunächst solche nach § 118 AO, die nicht Feststellungsbescheid oder Steuermessbescheid sind. Sie müssen von einer Finanzbehörde stammen oder auf sie muss bei Erlass durch eine andere Behörde die sinngemäße Anwendung der AO angeordnet sein. Zu den sonstigen Verwaltungsakten, die Grundlagenbescheid sein können, zählen aber auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen und demgemäß auch nicht von Steuerbehörden, sondern von anderen Behörden erlassen werden. Sie werden gemeinhin als Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden oder ressortfremde Grundlagenbescheide bezeichnet. Zu Ihnen zählen etwa der Erbschein, Feststellungen des Versorgungsamtes nach dem Schwerbehindertengesetz für den Nachweis der Körperbehinderung, Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 und § 7i Abs. 2 EStG, Bescheinigungen der Verkehrsbehörde über die Schadstoffarmut eines Kfz etc.
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Zaumseil, Peter, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche vom Steuerpflichtigen verursachte offenbare Unrichtigkeiten, Wie können diese Fehler in Verwaltungsakten korrigiert werden?, AO-StB 2012, 311-316
Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Änderung von Verwaltungsakten in den Fällen offenbarer Unrichtigkeiten unter besonderer Berücksichtigung solcher Fehler, die sich aus der Sphäre des Steuerpflichtigen ableiten. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht v.a. die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Verwaltungsakten nach § 129 AO oder anderen Vorschriften der AO möglich ist und weist auf deren Unterschiede hin.Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen können nach § 129 AO berichtigt werden, wenn das FA einen solchen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt, den es leicht hätte erkennen können. Hiervon werden Rechtsanwendungsfehler sowie alle Fehler nicht erfasst, die nicht lediglich “mechanisch“ sind, also erst durch Überlegungsvorgänge erkannt werden können.Bei nicht sofort erkennbaren offenbaren Unrichtigkeiten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen kommt die Änderung von Verwaltungsakten über das Einspruchsverfahren und bei der Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO in Betracht. In allen anderen Fällen greift für eine Korrektur § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ein, dessen Rechtsfolge analog anzuwenden ist. Die offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. § 129 AO kommt nicht als grobes Verschulden in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige einen ihm möglichen Einspruch gegen den mit einer solchen offenbaren Unrichtigkeit behafteten Bescheid nicht einlegt.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Nöcker, Gregor / Hüning, Ronald, Dolus eventualis im Steuerstrafrecht – in dubio contra reo?, Ein Diskussionsbeitrag, AO-StB 2012, 316-320
Um sich strafbar zu machen, muss ein Täter zunächst alle Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes erfüllen. Außerdem muss er sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt haben. Zum subjektiven Tatbestand gehört der Vorsatz. Es macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich handelt (§ 15 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Fahrlässiges Handeln muss im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht sein (so z.B. in § 378 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung).Fraglich ist, wo der Vorsatz endet und die Fahrlässigkeit anfängt. Reicht ein “ungutes Bauchgefühl“ aus, um schon vorsätzlich Steuern zu hinterziehen oder ist das noch fahrlässig – und damit “nur“ eine Ordnungswidrigkeit? Der Vorsatz unterscheidet strafrechtlich zwischen der “Absicht“ (dolus directus 1. Grades), dem “Wissen“ (dolus directus 2. Grades) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Die Unterschiede werden im Beitrag ausführlich erläutert.Die Besonderheit der Steuerstrafverfahren liegt darin, dass Strafverfahren und Besteuerungsverfahren parallel laufen. Ziel der Steuerstrafverteidigung ist es deshalb nicht nur, dem Angeklagten im Strafverfahren Beistand zu leisten. Vielmehr muss der Berater auch im Besteuerungsverfahren dafür sorgen, dass es zu einer Minimierung der Auszahlungen kommt. Die Kunst der Steuerstrafverteidigung ist es, beide Verfahren zu beherrschen und insgesamt unter Ausnutzung der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten den Schaden des Mandanten zu minimieren.Hierbei gilt es zu beachten, dass die Beweiswürdigung in Steuerstrafsachen durch die Tatsacheninstanzen vielfach nicht revisionsfest zu sein scheint. Dies belegen die zahlreichen Urteile in diesem Bereich, die durch den BGH aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben werden. Dabei erfolgt die Revisionseinlegung in jüngster Zeit vielfach durch die Staatsanwaltschaften, die insoweit einem Appell des BGH folgen.Mandanten sind auf die strafrechtlichen Gefahren ihres Handelns hinzuweisen, wenn sie es letztlich dahinstehen lassen wollen, ob Steuerfolgen eintreten oder nicht. Kommt es später zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, so ist frühzeitig auch ein Strafverteidiger einzubinden, der es versteht, die Unterschiede zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit herauszuarbeiten.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2012 13:47