Heft 12 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 12, Erscheinungstermin: 20. Dezember 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Jahressteuergesetz 2013: Anrufung des Vermittlungsausschusses, AO-StB 2012, 355
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Beyer, Dirk, Schweizer Steuerabkommen scheitert im Bundesrat, AO-StB 2012, 355
Rechtsprechung
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BFH v. 14.12.2011 - XI R 5/10 / Buse, Johannes W., Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln, AO-StB 2012, 355-357
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BFH v. 13.6.2012 - VI R 85/10 / Schmieszek, Hans-Peter, Nachträgliches Bekanntwerden i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, AO-StB 2012, 357-358
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BFH v. 28.8.2012 - VII R 71/11 / Günther, Karl-Heinz, Fiktive Säumnis bei Scheckeinreichung, AO-StB 2012, 358-359
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BFH v. 21.8.2012 - VIII R 32/09 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Begrenzter Schuldzinsenabzug – kurzfristige Einlage kann Gestaltungsmissbrauch darstellen, AO-StB 2012, 359-360
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BFH v. 1.8.2012 - II R 28/11 / Nieland, Michael, Adressat eines Steuerbescheids: Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter?, AO-StB 2012, 360-361
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BFH v. 25.7.2012 - VII R 29/11 / Krömker, Ulrich, Aufrechnung im Insolvenzverfahren, AO-StB 2012, 361-362
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BFH v. 17.9.2012 - V B 77/12 / Lindwurm, Christof, Ordnungsgeld gegen Beteiligte, AO-StB 2012, 362-363
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BFH v. 19.9.2012 - IV R 45/09 / Rothenberger, Franz, Unterlassene Niederlegung nicht verkündetes Urteil – Zurückweisung von Vorbringen – Vertagungsablehnung, AO-StB 2012, 364
Verwaltungsanweisungen
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FinMin. NW v. 30.10.2012 - S 0720 - 1 - V A 1 / Beyer, Dirk, Die Neuregelungen der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2013, AO-StB 2012, 365-366
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Vorläufiger Rechtsschutz und Vollstreckung im Steuerrecht, AO-StB 2012, 366-367
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Günther, Karl-Heinz, Die “Highlights“ im steuerlichen Verfahren 2012, Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, AO-StB 2012, 368-373
Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – neben einer Kurzdarstellung der gesetzlichen Veränderungen im Verfahrensrecht – geordnet nach Themenbereichen einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2012 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als Erinnerungshilfe verstanden werden. Nutzen Sie auch unser umfangreiches Internet-Angebot unter www.steuerberater-center.de.Was Ihnen als Abonnent des AO-StB Ihr Berater.Modul Steuerliches Verfahrensrecht so alles bietet, finden Sie u.a. in Heft 11 auf Seite 345 – oder am besten: Sie schauen direkt unter www.steuerberater-center.de nach! Wenn Sie Ihren Zugangscode vergessen haben: Einfach anrufen unter 0221/93738-997.
Strategien bei der Betriebsprüfung
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Buse, Johannes W., Urkundenvorlagepflicht im Rahmen einer Außenprüfung, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach der BFH-Rechtsprechung, AO-StB 2012, 373-379
Im Außenprüfungsverfahren bestehen gesteigerte Mitwirkungspflichten für den Steuerpflichtigen. Nur der Steuerpflichtige verfügt i.d.R. über die Informationen und Unterlagen, die für eine zutreffende Besteuerung notwendig sind. Die Mitwirkungspflichten erfordern seine Kooperationsbereitschaft. Endet diese, benötigt der Außenprüfer Befugnisse, die Mitwirkung zwangsweise durchzusetzten. Die Mitwirkung unter Zwang tangiert unvermeidlich Grundrechte des Steuerpflichtigen. § 200 AO i.V.m. § 8 BpO gibt dem Außenprüfer daher die für die Durchführung der Außenprüfung erforderliche Eingriffsermächtigung in die Grundrechte des Steuerpflichtigen. Die Befugnisse des Außenprüfers aus § 200 AO werden durch die Prüfungsanordnung vorgegeben und gleichzeitig begrenzt. Die Prüfungsanordnung bestimmt durch die Benennung des Adressaten sowie des sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfangs den zulässigen Rahmen des Mitwirkungsverlangens. In einer viel beachteten Entscheidung vom 28.10.2009 hatte der BFH als Vorfrage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen die Rechtmäßigkeit von Vorlageverlangen anlässlich einer Außenprüfung zu klären (BFH v. 28.10.2009 – VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455). Er nahm dies zum Anlass, umfangreiche Ausführungen zum Vorlageverlangen des FA zu treffen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundsätze der Urkundenvorlagepflicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 28.10.2009 dar.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Tormöhlen, Helmut, Steuerstrafrechtliche Verwertungsverbote (2. Teil), Folgen rechtswidriger Ermittlungen bei Berufsgeheimnisträgern, von deliktisch erlangtem Datenmaterial, unterlassener Verteidigerhinzuziehung und Akteneinsichtsgewährung sowie bei Wegfall einer Verständigung, AO-StB 2012, 380-384
Mit diesem Beitrag wird der 1. Teil, der sich mit den Folgen unterlassener Belehrungen und Hinweise sowie rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen beschäftigte, fortgesetzt. Im 2. Teil wird untersucht, inwiefern rechtswidrige Ermittlungen bei Berufsgeheimnisträgern zu absoluten oder relativen Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten führen. Im Zusammenhang mit dem Ankauf von Bankdaten mittels einer Steuer-CD weist der Autor darauf hin, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zöge, fremd ist. Über das fragliche Verwertungsverbot ist vielmehr nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.Bei rechtswidriger Unterlassung der Verteidigerhinzuziehung kann das Prinzip der Fairness des Verfahrens tangiert sein. Akteneinsicht können die Staatsanwaltschaft oder die Bustra verweigern, soweit diese den Untersuchungszweck gefährden könnte. Wenn sich aber der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder vorläufig festgenommen worden ist und die Staatsanwaltschaft Haftbefehlsantrag gestellt hat, muss dem Verteidiger i.d.R. Akteneinsicht gewährt werden.Nach der Rechtsprechung ist ein strafprozessuales Verwertungsverbot für solche Angaben des Steuerpflichtigen anzunehmen, die sich auf Veranlagungszeiträume beziehen, die zwar nicht unmittelbar strafbefangen sind, bei deren wahrheitsgemäßer Erklärung jedoch die nahe liegende Gefahr bestünde, dass der Steuerpflichtige dem FA bislang unbekannte Einkunftsquellen offenbaren müsste. In den Fällen, in denen ein Steuerstrafverfahren wegen eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Dauersachverhalts eingeleitet worden ist, dürfen die zutreffenden Angaben in der Steuererklärung für Folgejahre zwar für Besteuerungszwecke ausgewertet werden, nicht aber für steuerstrafrechtliche Zwecke.Ein Geständnis, das ein Angeklagter in Erfüllung einer Verständigung in der Hauptverhandlung abgegeben hat, darf nicht verwertet werden, wenn sich das Gericht zulässigerweise von der Verständigung gelöst hat, weil z.B. neue Umstände bekannt werden, eine Änderung der Bewertung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem entspricht, was der gerichtlichen Prognoseentscheidung zugrunde gelegt worden ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2012 15:02