Heft 2 / 2013
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 2, Erscheinungstermin: 20. Februar 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, AO-StB 2013, 35
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Günther, Karl-Heinz, Anbindung der Gerichtsvollzieher an Kontenabrufverfahren, AO-StB 2013, 35
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Günther, Karl-Heinz, Gesetzentwurf zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, AO-StB 2013, 35
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Günther, Karl-Heinz, Mediation im Einspruchsverfahren, AO-StB 2013, 35
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Günther, Karl-Heinz, Billigkeitsregelung bei authentifizierter Übermittlung, AO-StB 2013, 35-36
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Günther, Karl-Heinz, Anzahl der Steuerschuldner bei Grunderwerbsteuer, AO-StB 2013, 36
Rechtsprechung
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LG Saarbrücken v. 23.1.2012 - 9 O 251/10 / Heuel, Ingo, Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter oder unterlassener Selbstanzeige gem. § 371 AO, AO-StB 2013, 36-37
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BFH v. 25.9.2012 - I B 189/11 / Luxem, Jörg, Unechte Rückwirkung und Vertrauensschutz, AO-StB 2013, 37-38
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BFH v. 18.9.2012 - VIII R 28/10 / Felten, Christoph, Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, AO-StB 2013, 38-39
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BFH v. 18.7.2012 - X R 28/10 / Apitz, Wilfried, Bindungswirkung auf Gesellschafterebene bei nach Bruttomethode festgestellten Beteiligungseinkünften an KG, AO-StB 2013, 39-40
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BFH v. 26.7.2012 - III R 72/10 / Steinhauff, Dieter, Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids, AO-StB 2013, 40-41
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BFH v. 25.7.2012 - VII R 44/10 / Krömker, Ulrich, Erledigung einer Aufrechnungserklärung bei möglicher Saldierung nach § 16 UStG, AO-StB 2013, 41-42
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BFH v. 29.8.2012 - II R 49/11 / Bauhaus, Krimhild, Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung nach Beendigung der Rechtshängigkeit, AO-StB 2013, 42-43
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BFH v. 10.10.2012 - VIII R 56/10 / Günther, Karl-Heinz, Aussetzungszinsen bei Beiladung, AO-StB 2013, 43-44
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OVG Schleswig-Holstein v. 6.12.2012 - 4 LB 11/12 / Beyer, Dirk, Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss, AO-StB 2013, 44-45
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FG Düsseldorf v. 20.11.2012 - 10 K 766/12 E / Beyer, Dirk, Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, AO-StB 2013, 45-46
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BFH v. 16.10.2012 - I B 128/12 / Steinhauff, Dieter, AdV – Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F., AO-StB 2013, 46-48
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Was bedeutet “unverzüglich“ i.S.v. § 153 AO?, AO-StB 2013, 48-49
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Steinhauff, Dieter, Die Reichweite der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, AO-StB 2013, 49-51
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Günther, Karl-Heinz, Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Steueranmeldungen, Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer bescheidlosen Steuerfestsetzung, den Beginn der Rechtsbehelfsfrist sowie den Vorbehalt der Nachprüfung, AO-StB 2013, 51-54 Steuern werden von der Finanzbehörde grundsätzlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 1 AO), der – sofern er nicht im Einspruchsverfahren angefochten wird – mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben worden ist, in Bestandskraft erwächst. Allerdings erfolgt die Steuerfestsetzung nicht in jedem Fall durch schriftlich erlassenen Steuerbescheid. Denn der Gesetzgeber hat für Anmeldungssteuern vorgesehen, dass der Steuerpflichtige die Steuer in seiner Steuererklärung selbst errechnet und nur noch im Ausnahmefall ein schriftlicher Bescheid erteilt wird. Hieraus ergeben sich verfahrensrechtliche Besonderheiten, die insb. die Wirksamkeit einer bescheidlosen Steuerfestsetzung, den Beginn der Rechtsbehelfsfrist sowie den Vorbehalt der Nachprüfung betreffen.Von dem Grundsatz, dass Steuern von der Finanzbehörde durch Bescheid festgesetzt werden, regelt § 167 Abs. 1 Satz 1 AO eine in der Besteuerungspraxis eminent wichtige Ausnahme. Danach ist bei einer Steueranmeldung eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Eines schriftlichen Steuerbescheides bedarf es ferner dann nicht, wenn der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. In diesem Fall steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich (§ 167 Abs. 1 Satz 3 AO).Eine Steueranmeldung, die dem Wirkungskreis des § 167 AO unterfällt, liegt vor, wenn die Selbstberechnung der Steuer in der Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies betrifft in der Besteuerungspraxis insb. die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG), Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG), Lohnsteueranmeldung (§ 41a EStG) und die Kapitalertragsteuer-Anmeldung (§ 44 EStG). In diesen Fällen bedarf es einer Festsetzung durch Steuerbescheid nur dann, wenn das FA die Steuer abweichend von der in der Steuererklärung errechneten Steuer festsetzen will oder wenn der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt.
Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz
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Lindwurm, Christof, Wie richtig muss eine verbindliche Auskunft sein?, Die gerichtliche Inhaltskontrolle der verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO, AO-StB 2013, 54-61
Das Urteil des BFH v. 29.2.2012 beschäftigt sich erstmals mit dem Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte bei dem Inhalt einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO (BFH v. 29.2.2012 – IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651). Die Kritik an dieser Entscheidung problematisiert vor dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor allem die Reduzierung des Kontrollmaßstabes.Der vom BFH formulierte Maßstab nach dem das FG die sachliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft zu prüfen hat lautet, dass die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig sein muss und nicht evident rechtsfehlerhaft sein darf.Hinsichtlich seiner Festlegung, dass der Inhalt einer verbindlichen Auskunft nicht in vollem Umfang überprüft wird, hat der BFH erheblichen Widerspruch in der Literatur erfahren. Die Aufmerksamkeit, die die Entscheidung bei den Steuerberatern erlangt hat, ist angesichts deren zivilrechtlicher Haftung für ihre Auskünfte gegenüber den Mandanten verständlich. Denn nach der Rechtsprechung des BGH schließt eine pflichtgemäße Steuerberatung auch (nach dem Gebot des sichersten Weges) die Verpflichtung des Steuerberaters mit ein, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des FA hinzuweisen und diese ggf. auch zu beantragen.Der Beurteilungsmaßstab bei Auskünften erscheint für Rechtsanwälte/Steuerberater und Finanzbehörden extrem unterschiedlich. Die vom Berater erteilten Auskünfte müssen richtig und vollständig sein. Die vom FA erteilten Auskünfte werden dagegen finanzgerichtlich nur darauf kontrolliert, ob sie in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft sind. Bei der Klage gegen die Aufhebung der verbindlichen Auskunft wird dagegen der Inhalt der verbindlichen Auskunft voll gerichtlich überprüft, denn nun steht die Rechtswidrigkeit der erteilten (und nun aufgehobenen) Auskunft zur Diskussion. Nach der Aufhebung einer rechtswidrigen positiven verbindlichen Auskunft kann ein Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet sein.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Kamps, Heinz-Willi / Talaska, Peter, Selbstanzeige eines Jägers und Waffenträgers, Vorsicht vor unwirksamen oder missglückten Selbstanzeigen!, AO-StB 2013, 61-64
Seit jeher wissen Verteidiger von Steuerstraftätern, die zugleich Jäger sind, von der Angst zu berichten, die der Betroffene bezüglich seines Jagdscheins bzw. seiner Waffenbesitzkarte hat. In jüngerer Zeit ist diese Angst insbesondere auch bei Jägern festzustellen, die beabsichtigen, eine steuerliche Selbstanzeige abzugeben.Die Einziehung des Jagdscheins durch die zuständige Jagdbehörde gem. § 18 BJagdG setzt voraus, dass Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten bzw. bekannt werden. Versagungsgründe in diesem Sinne sind im Wesentlichen in § 17 BJagdG geregelt. Dabei ist im Bereich der Steuerdelikte allein die Zuverlässigkeit des Jägers und Waffenträgers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zentrale Voraussetzung für den legalen Jagdschein- und Waffenbesitz.Nach Ansicht der Autoren bleibt für Unzuverlässigkeitserwägungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG kein Raum. Da eine Steuerhinterziehung keinen Bezug zur Ausübung der Jagd bzw. zur deutschen Weidgerechtigkeit aufweise, drohe insoweit kein Verlust des Jagdscheins. Einfallstor für die Versagung des Jagdscheins wegen Steuerhinterziehung ist jedoch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, auf die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verwiesen wird. Wer Steuern hinterzieht, darf bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen weder Waffen besitzen noch jagen.Jäger, die beabsichtigen, eine Selbstanzeige abzugeben, können indes beruhigt werden. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und führt zur Straffreiheit des Betroffenen. Wer eine Steuerhinterziehung begeht und eine wirksame Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO abgibt, darf sowohl seinen Waffenschein als auch seinen Jagdschein behalten. Selbst in den Fällen des § 398a AO, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag € 50.000 übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), besteht keine Gefahr für den Waffenschein bzw. den Jagdschein. Erst dann, wenn die Selbstanzeige aus welchen Gründen auch immer unwirksam sein sollte, besteht ein ernst zu nehmendes Risiko des Verlusts des Jagdscheins bzw. des Waffenscheins. Auch aus diesem Grund ist mit besonderer Sorgfalt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen bei Abgabe einer Selbstanzeige vorzugehen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2013 09:40