Otto Schmidt Verlag


Heft 5 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 5, Erscheinungstermin: 20. Mai 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Anwendung von bis zum 8.4.2013 ergangenen BMF-Schreiben und Erlassen, AO-StB 2013, 127
  • Beyer, Dirk, Auskünfte der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Ankäufen sog. Steuer-CDs, AO-StB 2013, 127

Rechtsprechung

  • BVerfG v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 / Beyer, Dirk, Verfassungsbeschwerde betreffend den strafprozessualen Deal, AO-StB 2013, 127-129
  • EuGH v. 26.2.2013 - Rs. C-617/10 / Beyer, Dirk, Verbot der Doppelbestrafung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 129-130
  • BGH v. 22.11.2012 - 1 StR 537/12 / Heuel, Ingo, Bezifferung aufgrund unrichtiger Feststellungsbescheide erlangter nicht gerechtfertigter Steuervorteile, AO-StB 2013, 130-132
  • BFH v. 15.1.2013 - VIII R 22/10 / Buse, Johannes W., Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter, AO-StB 2013, 132-133
  • LG Heidelberg v. 26.11.2012 - 1 Qs 62/12 / Heuel, Ingo, Beseitigt der Einspruch gegen den Steuerbescheid die Wirksamkeit der Selbstanzeige?, AO-StB 2013, 133-134

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Die Verständigung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 134-136

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, BFH-, BGH- und FG- und LG-Entscheidungen, AO-StB 2013, 136-140
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 1/2013 (, AO-StB 2013, 24) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Steuerstrafrecht vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.In dem Beitrag werden insbesondere Entscheidungen zu den Themen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378) und Strafverfahrensrecht behandelt.
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 1/2013 (, AO-StB 2013, 24) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Steuerstrafrecht vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.Nutzen Sie auch die Recherchemöglichkeiten unseres umfangreichen Internet-Angebots mit Entscheidungen im Volltext unter www.steuerberater-center.de. Als Abonnent des AO-StB haben Sie kostenlosen Zugang zum Berater.Modul Steuerliches Verfahrensrecht (Informationen hierzu in AO-StB 2013, 153 [in diesem Heft]). Wenn Sie Ihren Zugangscode vergessen haben – einfach anrufen unter 0221/93738-997.
  • Heuel, Ingo / Beyer, Dirk, Rettung “verunglückter“ Selbstanzeigen, AO-StB 2013, 140-153
    Für Mandant und Berater ist es der worst-case-Fall: Die Selbstanzeige stellt sich als unwirksam heraus, weil sie den hohen Anforderungen der geänderten Rspr. und der seit 2011 geltenden Rechtslage nicht genügt. Unwirksamkeitsgründe sind insb. die Unvollständigkeit oder ein Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 AO. Viele Selbstanzeigen werden – erkannt oder unerkannt – unwirksam sein. Ist die eventuelle Unwirksamkeit noch nicht aufgedeckt oder vertritt das FA gar schon die Ansicht, es handele sich um eine unwirksame Selbstanzeige, ist der Mandant den steuerstrafrechtlichen Sanktionsfolgen ausgesetzt und es stellt sich die Frage, wie das strafrechtliche Risiko für den Mandanten begrenzt werden kann. Hätte eine strafrechtliche Sanktion durch eine wirksame Selbstanzeige vermieden werden können, droht dem Berater bei einer schuldhaft fehlerhaften Selbstanzeigenberatung eine Schadenersatzpflicht. Für den Fall, dass “das Kind möglicherweise in den Brunnen gefallen“ sein sollte, gibt dieser Beitrag dem Berater Argumentationsmöglichkeiten gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle/Staatsanwaltschaft an die Hand.Das Steuerstrafrecht ist insb. hinsichtlich Selbstanzeigen zu einem verminten Spezialgebiet geworden. Entsteht Streit über die Wirksamkeit einer Selbstanzeige, so ist Argumentationsgeschick und vertieftes Wissen über die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige notwendig. Die bisher mangels BGH-Rspr. in vielen Punkten bestehende Rechtsunsicherheit hat als Kehrseite den Vorteil der nachvollziehbaren Argumentationsfreiheit. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung ist keineswegs in allen Punkten zwingend. Zwar wissen Ermittlungsbehörden, dass viele Mandanten keinen Prozess führen möchten. Dennoch sollten sich Mandanten und Berater dadurch nicht beirren lassen und versuchen durch einen Verzicht auf einen Streit ggf. einen deutlichen Strafnachlass zu bewirken. In geeigneten Fällen kann ggf. auch eine Selbstanzeige “ruhend gestellt“ werden, wenn eine grundlegende Entscheidung des BGH oder eine Verwaltungsanweisung absehbar ist. Auch hierzu ist das notwendige Insiderwissen von Spezialisten und deren Beobachtung der Rspr. und Verwaltungsanweisungen hilfreich.
  • Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, Zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, AO-StB 2013, 154-159 <
    Die Strafzumessung ist – nach vorangegangener Schuldfeststellung – für viele Beschuldigte im Strafverfahren von herausragender Bedeutung. Bestimmt sie doch darüber, welche Folgen der Beschuldigte für die Tat zu erwarten hat. Die Strafzumessung stellt die ureigene Aufgabe des Tatrichters dar. Gerade im Bereich des Steuerstrafrechts versucht der seit 2008 für Steuerstraftaten zuständige 1. Strafsenat des BGH durch Vorgabe einheitlicher Strafzumessungskriterien eine strengere Ahndung von Steuerstraftaten durchzusetzen. Dieser Beitrag stellt die wesentliche Entwicklung dieser Rspr. dar und zeigt die Konsequenzen für die Praxis auf. Darüber hinaus werden weitere, im Zusammenhang mit der Strafzumessung im Steuerstrafrecht relevante Aspekte beleuchtet. Zur besseren Einordnung werden vorab die wesentlichen Grundlagen der Strafzumessung in der Übersicht dargestellt.Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung – wie bei jedem anderen Delikt auch – eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Diesen gesetzlichen Grundgedanken schränkt der 1. Strafsenat zusehends ein. Wichtigstes Kriterium für die Strafzumessung ist zunächst der Hinterziehungsbetrag. Dieser entscheidet schon darüber, ob überhaupt noch eine Geldstrafe bzw. eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Für den Beschuldigten bedeutet dies, dass die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO bzw. der Abschluss des Verfahrens im Strafbefehlsverfahren (ggf. ohne eigene Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Hauptverhandlung) vielfach – zumindest wenn es nach dem Willen des 1. Strafsenats geht – nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.
  • Beyer, Dirk, Neues zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Finanzamt und Steuerfahndung, Kritische Auseinandersetzung mit dem “Flankenschutz“, AO-StB 2013, 159-163
    Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen FA und Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren genommen (vgl. BFH v. 4.12.2012 – VIII R 5/10; Besprechung durch Buse, AO-StB 2013, 68; vgl. auch FG Berlin-Bdb. v. 14.1.2013 – 7 V 7076/11). Da sich der BFH-Präsident auch öffentlich dahingehend geäußert hat, dass steuerliche und steuerstrafrechtliche Verfahren getrennt bleiben müssen, ist dies Anlass genug, die bisherige Verwaltungspraxis zu überprüfen (vgl. Interview im StBMag 12/2012, 18; vgl. auch “Richter kritisieren Übereifer der Steuerfahnder“, Spiegel Online v. 5.2.2013). Insb. kann der sog. Flankenschutz dazu führen, dass beide Verfahren aus Sicht des Betroffenen vermischt werden und sich die Behörden bei ihrer Vorgehensweise die “Rosinen“ herauspicken. Richtigerweise darf der Schalter nicht beliebig zwischen der Zuständigkeit des FA und der Steuerfahndung umgelegt werden. Dies ist zwar nicht die gängige Verwaltungspraxis. Dennoch gibt es Fälle, die diesem Gebot nicht hinreichend genügen. Diese werden vom Autor eingehend erläutert.Der Autor zieht das Fazit, dass sich aufgrund der neuen Rspr. Einschränkungen für die Tätigkeit der Steuerfahndung im steuerlichen Verfahren ergeben und dass darüber hinaus der Flankenschutzeinsatz besonders begründungsbedürftig ist. Dies sei rechtspolitisch wünschenswert, denn verstärkte Kontrollbesuche und sonstige überrumpelnde Ermittlungsmaßnahmen führten zu einer Störung des üblichen Kooperationsverhältnisses zwischen Steuerberatern und Finanzbehörden. Es sei vorzugswürdig, wenn zunächst Steuerberater eingebunden werden, um etwaige Fragen des FA zu klären.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2013 13:58

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