Heft 6 / 2013
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 6, Erscheinungstermin: 20. Juni 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, FGO: Änderung der Zuständigkeit bei Familienleistungsausgleich, AO-StB 2013, 167
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Günther, Karl-Heinz, Vorläufigkeit hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, AO-StB 2013, 167
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Günther, Karl-Heinz, Allgemeinverfügung zu Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, AO-StB 2013, 167
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Günther, Karl-Heinz, Vorläufigkeit von Gewerbesteuermessbescheiden, AO-StB 2013, 167
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Günther, Karl-Heinz, Einkommensteuererstattung bei zusammen veranlagten Ehegatten, AO-StB 2013, 167-168
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Förderung der Steuerehrlichkeit: Abkommen mit den USA, AO-StB 2013, 168
Rechtsprechung
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BFH v. 20.11.2012 - VIII R 29/10 / Buse, Johannes W., Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar, AO-StB 2013, 168-170
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FG Köln v. 17.4.2013 - 7 K 244/12 / Wenzler, Thomas, Werbungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige und Abgeltungssteuer, AO-StB 2013, 170
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BFH v. 20.11.2012 - IX R 30/12 / Steinhauff, Dieter, Teilverjährung gesondert festzustellender Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2013, 170-172
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FG Münster v. 15.1.2013 - 13 K 3764/09 / Beyer, Dirk, Feststellungsklage betreffend Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, AO-StB 2013, 172-173
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BFH v. 10.5.2012 - IV R 34/09 / Nieland, Michael, Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung, AO-StB 2013, 173-175
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BFH v. 19.2.2013 - IX R 24/12 / Görden, Ludwig, Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen, AO-StB 2013, 175
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BFH v. 20.12.2012 - IX R 34/12 / Schmieszek, Hans-Peter, Nachträgliche Teilzahlungsvereinbarung als rückwirkendes Ereignis, AO-StB 2013, 176
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BFH v. 11.10.2012 - IV R 38/09 / Schimmele, Jürgen, Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids, AO-StB 2013, 177
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BFH v. 23.1.2013 - X R 32/08 / Tillmann, Oliver, Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk, AO-StB 2013, 177-178
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BFH v. 12.3.2013 - XI B 14/13 / Bauhaus, Krimhild, Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, AO-StB 2013, 178-179
Verwaltungsanweisungen
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OFD Frankfurt/M. v. 22.4.2013 - S 2133 A - 21 - St 210 / Tillmann, Oliver, Bilanzsteuerliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO, AO-StB 2013, 179
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung in der Klage – Verfahrensfehler mit Konsequenzen, AO-StB 2013, 179-181
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Steinhauff, Dieter, Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, AO-StB 2013, 181-182
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Günther, Karl-Heinz, Feststellung von einkommensteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen, Besonderheiten durch die verfahrensrechtliche Verankerung von gesonderter und gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in der AO, AO-StB 2013, 182-187
Die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hat im Besteuerungsverfahren eine hohe Praxisrelevanz. Das mehrstufige Verfahren dient insb. der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit, indem unterschiedliche Entscheidungen in ein und derselben Sache vermieden werden. Die verfahrensrechtliche Verankerung dieses Verfahrens in der AO führt jedoch zu zahlreichen Besonderheiten, die in der Besteuerungspraxis nicht immer beachtet werden und häufig auch zu Rechtsstreitigkeiten führen. Die wesentlichen Grundsätze werden im Überblick dargestellt.Der Autor geht ausführlich auf die Themen Bindungswirkung, Bekanntgabe sowie Änderungs- und Anfechtungsmöglichkeiten bei Feststellungsbescheiden ein. Außerdem behandelt er die Besonderheiten der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Erbengemeinschaften, Gründungsgesellschaften, Mitunternehmerschaften, Zebra-Gesellschaften, stillen Gesellschaften, Vermietergemeinschaften und bei Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen.
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Nöcker, Gregor, Verfahrensrechtliche Fragestellungen bei Ausbildungskosten, Festsetzungs-/Feststellungsverjährung und Bindungswirkung der Verlustfeststellung, AO-StB 2013, 187-191
Der Gesetzgeber hat, unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung verschiedener Fragen zu Ausbildungskosten für ein Erststudiums, die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen erweitert. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen, soweit sie weiterhin nur Sonderausgaben sind, auf nun 6.000 € im Veranlagungszeitraum (VZ) mit Wirkung ab VZ 2012 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG). Soweit das Studium wie auch andere Ausbildungen nicht mehr zur Erstausbildung sondern zur weiteren Ausbildung gehören, ermöglichen es die Neuregelungen in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG, dass diese Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unbeschränkt und über § 10d EStG auch vortragungs-/rücktragungsfähig genutzt werden können.Diese Regelungen machen es aufgrund ihrer Rückausnahmen möglich, dass immer dann, wenn Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht zugleich eine Erstausbildung vermitteln, in vollem Umfang berücksichtigungsfähig sind. § 52 Abs. 12 Satz 11 bzw. Abs. 23d Satz 5 EStG stellen dabei klar, dass diese Neuregelungen rückwirkend ab dem VZ 2004 gelten. Da der Gesetzgeber die damalige Neuregelung, dass nämlich Kosten für eine Erstausbildung einschließlich eines Erststudiums gem. § 12 Nr. 5 EStG a.F. nichtabziehbare Aufwendungen sind, insoweit rückgängig macht, ist ein großer Teil gerade von Studierenden jetzt (wieder) in der Lage, ihre Ausbildungskosten zum Abzug zu bringen.Der Berater, der mit der Frage nach der nachträglichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten konfrontiert wird, hat neben der materiell-rechtlichen Frage, ob diese Kosten rückwirkend ab dem VZ 2004 berücksichtigungsfähig sind, weil sie weder ein “echtes“ Erststudium noch eine Erstausbildung betreffen, auch verfahrensrechtliche Fragen zu beachten. Neben der Festsetzungsverjährung der Einkommensteuerfestsetzung und der Feststellungsverjährung der Verlustfeststellung hat er die Bindungswirkung der Verlustfeststellung an die Einkommensteuerfestsetzung zu beachten. Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung bedürfen der Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel (nach Ansicht des Verf. nach erst ab VZ 2010 denkbar). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO muss ggf. – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung im Einzelfall – in einem Finanzgerichtsverfahren verneint werden. Nicht vergessen darf der Berater die Frage, ob die Verluste, die aufgrund der Ausbildungskosten entstehen können, zumindest teilweise in nachfolgenden VZ kompensiert werden.
Strategien bei der Betriebsprüfung
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Tormöhlen, Helmut, Betriebsprüfung und Rechtsschutz, Anfechtbarkeit von Anordnungen und Maßnahmen, prozessuales Vorgehen und Verwertungsverbot für steuerliche Feststellungen der Außenprüfung, AO-StB 2013, 192-196
Die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO (insb. einer Betriebsprüfung, aber auch einer USt-Sonderprüfung oder einer LSt-Außenprüfung) ist erstaunlicherweise relativ selten Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen (vgl. bereits , AO-StB 2009, 88). Die Anfechtbarkeit von Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Prüfung, das prozessuale Vorgehen sowie die Frage eines etwaigen Verwertungsverbots sollen in diesem Beitrag dargestellt werden. Die gerichtliche Anfechtung der Prüfungsanordnung soll dabei im Fokus stehen. Es soll aber auch der Blick auch darauf gerichtet werden, inwieweit angefochtene Prüfungsanordnungen vollzogen werden können. Ferner soll beleuchtet werden, welche Bedeutung die Änderung des Rechts der Selbstanzeige nach § 371 AO für die Anfechtung von Prüfungsanordnungen hat. Auch soll betrachtet werden, wie (anfechtbare) Prüfungsmaßnahmen von Einzelermittlungsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Prüfungszeitraums abzugrenzen sind. Schließlich soll erörtert werden, inwieweit nach erfolgreicher Anfechtung einer Prüfungsanordnung ein Verbot der Finanzbehörde besteht, die Prüfungsfeststellungen zu verwerten.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2013 16:17