Heft 7 / 2013
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 7, Erscheinungstermin: 20. Juli 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Verfahrensrechtliche Änderungen aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, AO-StB 2013, 199
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Günther, Karl-Heinz, Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten, AO-StB 2013, 199
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Günther, Karl-Heinz, Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt, AO-StB 2013, 199
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Beyer, Dirk, Beratererklärungen für Schweizer Banken, AO-StB 2013, 199-200
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Beyer, Dirk, Führen Einsprüche zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige?, AO-StB 2013, 200
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Beyer, Dirk, Keine längeren Verfolgungsfristen bei Steuerhinterziehung, AO-StB 2013, 200
Rechtsprechung
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BFH v. 28.2.2013 - IV R 50/09 / Steinhauff, Dieter, Zurechnung des Organeinkommens bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters, AO-StB 2013, 200-202
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BFH v. 15.5.2013 - IX R 27/12 / Nieland, Michael, Rechtmäßigkeit einer Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde, AO-StB 2013, 202-203
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BFH v. 20.3.2013 - VI R 5/11, VI R 9/12 / Günther, Karl-Heinz, Grobes Verschulden bei elektronischer Erklärungsabgabe, AO-StB 2013, 203-204
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BFH v. 14.5.2013 - X B 33/13 / Stöcker, Ernst E., Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen, AO-StB 2013, 204-205
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BFH v. 21.2.2013 - V R 27/11 / Mihm, Friedhelm, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden, AO-StB 2013, 205-207
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BFH v. 6.2.2013 - X K 11/12 / Steinhauff, Dieter, Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen, AO-StB 2013, 207-208
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BFH v. 23.1.2013 - XI R 25/11 / Weigel, Martin, Auswirkung der Zustellung eines Urteils auf die Revisionsfrist, AO-StB 2013, 209-210
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FG Berlin-Brandenburg v. 8.3.2012 - 9 K 9009/08 / Beyer, Dirk, Vorsatzfeststellung im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2013, 210-211
Verwaltungsanweisungen
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FinMin. NW v. 16.5.2013 - S 0284 / Tormöhlen, Helmut, Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Personengesellschaften i.L., AO-StB 2013, 212-213
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Abschied vom rechtlichen Gehör im Verwaltungsverfahren?, AO-StB 2013, 213-215
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Kober, Michael, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, BFH- und FG-Entscheidungen, AO-StB 2013, 215-219
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2013 (Kober, AO-StB 2013, 86) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bisher noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen diesmal den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2013.§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO – Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten (BFH v. 18.4.2013 – VII B 66/12)§ 119 Abs. 1 AO – inhaltliche Bestimmtheit eines Gewerbesteuermessbescheides bei mehreren Betrieben (BFH v. 20.3.2013 – X R 38/11)§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – Anforderungen an die Voraussetzung “Aufgabe zur Post“ (BFH v. 18.4.2013 – X B 47/12)§ 164 Abs. 2 und 3 AO – Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheids ohne ausdrückliche Aufhebung des Vorbehalts (BFH v. 25.3.2013 – I B 26/12)§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO – Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerken gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO (FG Nds. v. 27.2.2013 – 2 K 266/12)§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Voraussetzungen eines Falles von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO (FG Köln v. 29.1.2013 – 1 K 1585)§ 235 AO – Hinterziehungszinsen für eine Kindergeldrückforderung (FG Sachs. v. 27.2.2013 – 8 K 965/12 Kg)§ 6 Abs. 1 FGO – verfahrensrechtliche Folgen der Unwirksamkeit einer Einzelrichterbestellung (BFH v. 8.1.2013 – X B 118/12)§ 11 Abs. 7 FGO – Zulässigkeit einer erneuten Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat (BFH v. 20.2.2013 – GrS 1/12)§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG – Hinzuziehung eines Dolmetschers (BFH v. 11.1.2013 – V S 27/12 [PKH])§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO – zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (BFH v. 27.3.2013 – IV R 51/10)§ 126 Abs. 5 FGO – Bindungswirkung des FG in einem zweiten Rechtsgang (BFH v. 21.3.2013 – VI B 155/12)
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2013 (Kober, AO-StB 2013, 86) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bisher noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen diesmal den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2013. Die Darstellung orientiert sich an der Vorschriftenreihenfolge der AO und der FGO.Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entscheidungen im Volltext unterwww.steuerberater-center.de
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v. Wedelstädt, Alexander, Abschnittsbesteuerung: keine Bindung an frühere Besteuerungsperioden, Trotzdem: Wege zur Planungssicherheit?, AO-StB 2013, 219-223
Der BFH sieht sich immer wieder gezwungen, Begehren von Klägern abzuweisen, die darauf gerichtet sind, die steuerliche Behandlung von Besteuerungsgrundlagen in Vorjahren der streitbefangenen Besteuerung zugrunde zu legen. Er tut dies unter Berufung auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (Periodizitätsprinzip). Abschnittsbesteuerung besagt, dass der Besteuerung die besteuerungsrelevanten Sachverhalte aus dem jeweiligen Abschnitt, dem Veranlagungszeitraum, unterworfen werden. Die Veranlagungssteuern Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer (die nicht veranlagt, sondern erhoben wird) entstehen mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie sind Periodensteuern.Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Besteuerungsperioden erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Auch gleichgelagerte Sachverhalte unterliegen in jedem Veranlagungszeitraum einer erneuten Prüfung und Beurteilung. Das FA ist an die Sachbehandlung in früherer Zeit grundsätzlich nicht gebunden und kann jeder Veranlagung eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen.Die Folgen der Abschnittsbesteuerung treffen regelmäßig Dauersachverhalte (Sachverhalte mit Auswirkung in die Zukunft) und wiederkehrende Sachverhalte (Sachverhalte, die sich in der Zukunft ständig wiederholen), da nur hier das Begehren des Steuerpflichtigen, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts aus einer vorherigen Veranlagung in kommende Veranlagungen zu übernehmen, relevant ist und durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchkreuzt wird. Gerade hier aber sucht der Steuerpflichtige Planungssicherheit.Nur unter besonderen Voraussetzungen erfährt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung Einschränkungen, kann die steuerrechtliche Behandlung eines Sachverhalts in der Vergangenheit zukünftigen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden. Dies kann durch eine Zusage der Finanzverwaltung geschehen, die für zukünftige Veranlagungen verbindlich ist. Als solche kommen vor allem die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO in Betracht. Unter Umständen kann die tatsächliche Verständigung bei Dauersachverhalten beschränkt für die Zukunft Planungssicherheit geben. Auch stellt sich die Frage, ob ein Vertrauenstatbestand durch früheres Verhalten der Finanzverwaltung zustande kommt, oder ob nicht zumindest Billigkeitsmaßnahmen zur Beseitigung der sich aus der Abschnittsbesteuerung ergebenden Härten angewendet werden können.In dem Beitrag wird untersucht, ob sich die genannten Instrumente/Institute dazu eigenen, die Übernehme einer bisherigen günstigen Beurteilung eines Sachverhalts in einer Veranlagung in zukünftige Veranlagungen zu sichern.
Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz
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Carlé, Thomas, Die Teileinspruchsentscheidung – § 367 Abs. 2a AO, Verschiebung der Waffengleichheit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung zu Lasten des Steuerpflichtigen, AO-StB 2013, 224-228
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 für alle am 19.12.2006 noch anhängigen oder später anhängig werdenden Einspruchsverfahren die Norm des § 367 Abs. 2a AO in das Gesetz eingefügt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der gesetzgeberischen Intention zufolge, dass bei Entscheidungsreife des Einspruchs von der Möglichkeit der Teileinspruchsentscheidung Gebrauch gemacht werden soll, sofern dies sachdienlich ist. § 367 Abs. 2a AO soll die Möglichkeit schaffen, eine Vorabentscheidung über Teile des Einspruchs zu fällen. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist diese Möglichkeit allenfalls dann vorteilhaft, wenn hinsichtlich eines speziellen Aspekts eine Teileinspruchsentscheidung ergeht und auf diese Weise schneller gerichtlicher Rechtsschutz gesucht werden kann (BT-Drucks. 16/3368, 26).Der Gesetzgeber wollte die Teileinspruchsentscheidung zudem als Mittel genutzt wissen, sog. Massenrechtsbehelfen entgegenzuwirken. In Masseneinspruchsfällen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, in Fällen, in denen der Tatbestand des § 165 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AO nicht erfüllt ist, diesen Teil des Einspruchs offenzulassen, weitere entscheidungsreife Streitpunkte aber zu bescheiden. Dabei handelte es sich namentlich um Fälle, in denen es um die Auslegung einer Steuernorm auf einfachgesetzlicher Ebene ging. Solche Streitfragen konnten nicht nach Maßgabe des Katalogs des § 165 Abs. 1 bis Nr. 3 AO erledigt werden, so dass in einem anhängigen Musterverfahren bei einem FG oder dem BFH nur die verfahrensrechtliche Möglichkeit des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO – Ruhen des Verfahrens – in Betracht kam.Die (veröffentlichte) Praxis der Finanzverwaltung ist jedoch die, dass mit der Teileinspruchsentscheidung nicht nur streitige Aspekte des Einspruchs beschieden werden, sondern der gesamte Einspruch mit Ausnahme des Punktes, bei dem eine Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit in einem Musterverfahren aussteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige überhaupt weitere Punkte streitig gestellt hat oder nicht.Die Möglichkeit, eine Teileinspruchsentscheidung zu erlassen, und die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Norm hat in der Literatur zu Kritik geführt und auch zu einer verwaltungskritischen Entscheidung des Niedersächsischen FG. Diese verwaltungskritische Auffassung hatte vor dem BFH jedoch keinen Bestand. Gleichwohl ist die Teileinspruchsentscheidung als ein verfahrensrechtliches Mittel anzusehen, welches die Waffengleichheit zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung zu Lasten des Steuerpflichtigen nachhaltig verschiebt.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2013 14:00