Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 8, Erscheinungstermin: 20. August 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2013, 231
  • Günther, Karl-Heinz, Allgemeinverfügung zu Einsprüchen gegen die Zuteilung der ID-Nummer, AO-StB 2013, 231
  • Günther, Karl-Heinz, Richtsatzsammlung 2012 bekannt gegeben, AO-StB 2013, 231
  • Günther, Karl-Heinz, Erneute Erweiterung des Vorläufigkeitskatalogs, AO-StB 2013, 231-232
  • Günther, Karl-Heinz, Berücksichtigung von Hochwasserschäden im Billigkeitswege, AO-StB 2013, 232
  • Günther, Karl-Heinz, Erteilung einer NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften nach gesetzlicher Neuregelung, AO-StB 2013, 232
  • Beyer, Dirk, Neuregelung der LSt-Nachschau und Selbstanzeigen, AO-StB 2013, 232-233

Rechtsprechung

  • BFH v. 6.2.2013 - I R 59/11 / Günther, Karl-Heinz, Gemeinnützigkeit ausgelagerter Krankenhausleistungen, AO-StB 2013, 233-234
  • BFH v. 15.5.2013 - VIII R 18/10 / Günther, Karl-Heinz, Unzulässige Verböserung nach Treu und Glauben, AO-StB 2013, 234
  • BFH v. 16.4.2013 - IX R 22/11 / Steinhauff, Dieter, Negativer Widerstreit bei periodisch gestrecktem statt punktuellem Ansatz – Änderung nach § 174 Abs. 3, 4 AO, AO-StB 2013, 234-236
  • BFH v. 17.4.2013 - II R 59/11 / Bauhaus, Krimhild, Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für Bedarfsbewertung, AO-StB 2013, 236-237
  • BFH v. 19.3.2013 - II R 17/11 / Lindwurm, Christof, Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Erteilung eines Kontoauszugs, AO-StB 2013, 237-239
  • BFH v. 14.5.2013 - X B 134/12 / Schmieszek, Hans-Peter, Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines FG-Verfahrens, AO-StB 2013, 239-240
  • BFH v. 23.4.2013 - VIII R 4/10 / Rothenberger, Franz, Ausreichende Urteilsbegründung, AO-StB 2013, 240-241
  • BFH v. 17.4.2013 - X K 3/12 / Tillmann, Oliver, Entschädigungsklage: unangemessene Dauer eines FG-Verfahrens, AO-StB 2013, 241-242
  • BGH v. 9.4.2013 - 1 StR 586/12 / Tormöhlen, Helmut, Steuerhinterziehung durch Unterlassen, AO-StB 2013, 242-244
  • BFH v. 4.12.2012 - VIII R 50/10 / Rabback, Dieter E., Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steueramnestie, AO-StB 2013, 244-245
  • FG Hamburg v. 7.2.2013 - 3 K 119/12 / Felten, Christoph, Grobes Verschulden bei im Rahmen einer Selbstanzeige zu hoch geschätzten Einkünften, AO-StB 2013, 245-246

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Steuerpflichtigen unter Betreuung, AO-StB 2013, 246-248
  • Steinhauff, Dieter, Die Änderung wegen neuer Tatsachen in der Rechtsprechung des BFH, AO-StB 2013, 248-249

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Müller, Arnold, Der Vertrauensschutz des § 176 AO – eine Grauzone, AO-StB 2013, 250-256
    Vertrauensschutz ist ein Rechtsgrundsatz von verfassungsrechtlichem Range. Er hat erhebliche Bedeutung angesichts des “unruhigen“ Zustandes von Steuergesetzen sowie von Verwaltungsanweisungen und BFH-Rspr. § 176 AO zählt jedoch nicht zum täglichen Brot dessen, der von Berufs wegen das Steuerrecht anwendet. Man übertreibt wohl nicht, wenn man feststellt, dass § 176 AO weitgehend terra incognita ist. Gleichwohl ist diese Vorschrift für eine gerechte Wirkung von Gesetz, Verwaltungsanweisung und Rspr. i.S. eines Korrekturhindernisses nicht wegzudenken. Die Bedeutung des § 176 AO ergibt sich aber daraus, dass veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidungen über den konkreten Fall hinaus eine Präjudizwirkung für das gesamte Steuerrecht entfalten (, DStZ 2006, 588).§ 176 AO ist eine schwierige Vorschrift. Dies ist schon daran erkennbar, dass bei der Auslegung mehrerer Tatbestandsmerkmale sowie bei der Frage des Verhältnisses von § 176 AO zu anderen Vorschriften zahllose Theorien sich im Wettstreit befinden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass im Gegensatz zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung eine rückwirkende verschärfende Rechtsprechungsänderung zulässig ist (BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). In einem Falle, in dem § 176 AO greift, ist die Folge, dass der fragliche Steuerbescheid zwar im Widerspruch steht zu der aktuell zutreffenden Rechtsanwendung. Insoweit wird durch § 176 AO die Anordnung des § 85 AO, die Steuern dem Gesetz entsprechend festzusetzen, unterlaufen. Aber es ist gewollt, dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Schutz des Begünstigten, dass sein Bescheid Bestand hat, Vorrang besitzt vor dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen Besteuerung (BFH v. 7.9.1993 – VII R 110/92, BFH/NV 1995, 173).Das Vertrauensschutzprinzip kommt für das Steuerverfahrensrecht in der Vorschrift des § 176 AO für den Bereich der Bescheidänderung zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass für den Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Vertrauensschutz besteht. § 176 AO ist zwingendes Recht. Anders als z.B. bei Treu und Glauben gibt § 176 AO Vertrauensschutz ausschließlich für den Stpfl., nicht für die Finanzbehörde. Die Probleme, die von der Tatbestandsmäßigkeit, also dem Wortlaut des § 176 AO nicht gelöst werden, werden in dem Aufsatz mit Darstellung von Beispielsfällen aus der Rspr. betrachtet.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Tormöhlen, Helmut, Schätzung im Steuerstrafrecht, AO-StB 2013, 256-260
    Häufig kommt es in der Praxis des Steuerstrafrechts vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt festgestellt werden können, sei es dass die Buchführung gänzlich fehlt, sei es, dass sie lückenhaft und somit nicht beweiskräftig ist oder dass Fälle von Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen, in welchen z.B. von einem Unternehmensumsatz durch die Annahme eines bestimmten Prozentsatzes auf die Nettolohnsumme geschlossen wird. Steht nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs grundsätzlich im Wege der Schätzung erfolgen.Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn die Schuld des Täters als solche feststeht, denn eine fehlende oder grob fehlerhafte Buchführung kann nicht von strafrechtlicher Verantwortung befreien. Bei der Ermittlung des Schuldumfangs kann es – gerade in Steuerstrafverfahren – bisweilen unerlässlich sein, mangels ausreichend verlässlicher Tatsachengrundlage wegen völlig fehlender oder gänzlich zu verwerfender Buchführung Umsätze, Gewinne bzw. Gewerbeerträge usw. zu schätzen.Es ist anerkannt, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 162 AO, 96 FGO auch der Strafrichter schätzen darf, wenn anders die Besteuerungsgrundlagen nicht feststellbar sind. Dabei dürfen Ergebnisse von Schätzungen des FA wegen Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht ohne weiteres vom Besteuerungsverfahren in das Strafverfahren übernommen werden (Nr. 127 Abs. 2 Satz 2 AStBV).Im Steuerstrafverfahren gelten wesentlich strengere Beweisanforderungen an die Richtigkeit der Schätzung als im Besteuerungsverfahren. Der Strafrichter darf seine Überzeugung nicht auf Vermutungen oder allein auf Statistiken stützen. Der Beitrag setzt sich mit den strafrechtlichen Anforderungen einer Schätzung auseinander. Es werden die anerkannten Schätzverfahren wie Gesamtvermögensvergleich, Geldverkehrsrechnung, Nachkalkulation, Zeitreihenvergleich, Schätzung anhand der vom BMF herausgegebenen Richtsatzsammlung dargestellt. Außerdem wird auf typische Revisionsgründe hingewiesen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2013 13:00

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