Heft 10 / 2013
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 10, Erscheinungstermin: 20. Oktober 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Erneute Erweiterung des Vorläufigkeitskatalogs, AO-StB 2013, 295
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Beyer, Dirk, BFH: Grundsätzlich kein Abzug von Strafverteidigungskosten, AO-StB 2013, 295
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Beyer, Dirk, Zusammenarbeit der Behörden und Gerichte mit Finanzämtern, AO-StB 2013, 295
Rechtsprechung
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BFH v. 16.5.2013 - V R 23/12 / Lindwurm, Christof, Bedeutung des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung, AO-StB 2013, 295-297
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BFH v. 11.7.2013 - IV R 9/12 / Aweh, Lothar, Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, AO-StB 2013, 297-298
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BFH v. 25.4.2013 - V R 29/11 / Mihm, Friedhelm, Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen, AO-StB 2013, 298-299
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BFH v. 16.5.2013 - II R 20/11 / Bauhaus, Krimhild, Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung, AO-StB 2013, 299-300
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BFH v. 10.4.2013 - I R 45/11 / Trossen, Nils, Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation europarechtskonform, AO-StB 2013, 300-301
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BFH v. 13.6.2013 - III R 10/11, III R 63/11 / Günther, Karl-Heinz, Ausländischer Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen, AO-StB 2013, 301-302
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BFH v. 23.7.2013 - VIII R 17/10 / Siebenhüter, Anton, Kein Ermessen zur Verteilung von Verlusten auf mehrere Jahre, AO-StB 2013, 302-303
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BFH v. 15.5.2013 - IX R 5/11 / Nieland, Michael, Geltendmachung eines Verlustabzugs auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist, AO-StB 2013, 303-305
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BFH v. 16.5.2013 - IV R 15/10 / Steinhauff, Dieter, Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in die Gewinnfeststellung, AO-StB 2013, 305-306
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BFH v. 16.4.2013 - VII R 44/12 / Günther, Karl-Heinz, Gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, AO-StB 2013, 306-307
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BFH v. 25.4.2013 - V R 2/13 / Tillmann, Oliver, Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung, AO-StB 2013, 307-308
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BFH v. 18.4.2013 - V R 19/12 / Weigel, Martin, Frage der Steuerverkürzung richtet sich nach materiellem Steuerrecht, AO-StB 2013, 308-309
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Das Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 309-311
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Steinhauff, Dieter, Verjährung bei Steuerhinterziehung, AO-StB 2013, 311-313
Beratung im steuerlichen Verfahren
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Loose, Matthias, Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen i.S.d. § 173 AO, Wer trägt die Feststellungslast?, AO-StB 2013, 313-316
§ 173 AO ist eine Korrekturvorschrift, die in der Praxis erhebliche Bedeutung hat. Häufig wird sie von der Finanzbehörde bemüht, um Steuerbescheide zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), z.B. nach Durchführung einer Betriebsprüfung oder nach Eingang von Kontrollmitteilungen beim Veranlagungs-FA. Aber auch im umgekehrten Fall kann sich der Steuerpflichtige auf die Änderungsnorm berufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und wenn ihn daran kein grobes Verschulden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). In beiden Fällen ist die Änderung nur zulässig, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) führen.Das allein reicht für eine Änderung jedoch nicht aus. Nach herrschender Ansicht ist eine Änderung nach § 173 AO nur möglich, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen auch rechtserheblich sind. Wie im Einzelfall festgestellt werden kann, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ist Gegenstand der Ausführungen in dem Aufsatz. Dabei steht eine Entscheidung des II. Senats des BFH im Blickpunkt, die über ihren materiell-rechtlichen Gehalt hinaus auch für die Feststellung der Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen Bedeutung hat.
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Tormöhlen, Helmut, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Antworten zu Fragen zu den weit reichenden Kompetenzen der BuStra, AO-StB 2013, 316-322
In Steuerstrafverfahren ermittelt i.d.R. das FA den Sachverhalt und führt das Ermittlungsverfahren auch grundsätzlich selbständig durch (§ 386 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 399 Abs. 1, § 160 AO). Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang vom “Verdacht einer Steuerstraftat“. Steuerstraftaten sind nach der Legaldefinition des § 369 Abs. 1 AO zunächst Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, also im hier interessierenden Zusammenhang v.a. Steuerhinterziehung nach § 370 AO und gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG. Wenn ein steuerlich relevanter Sachverhalt insgesamt zur Erschleichung steuerlicher Vorteile erfunden worden ist (sog. Vorspiegelungstat) hat die FinBeh. die Ermittlungen selbständig zu führen, denn die Tat ist als Steuerhinterziehung zu beurteilen (BGH v. 23.3.1994 – 5 StR 91/94). Somit ist in diesen Fällen § 386 Abs. 2 AO anwendbar und die originäre Ermittlungszuständigkeit der FinBeh. gegeben. Außerdem stellt Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die z.B. Steuerhinterziehung begangen hat, eine Steuerstraftat dar.Bedeutsam ist, dass es einen Katalog von Straftatbeständen gibt, die den Steuerstraftaten gleichgestellt sind, und zwar v.a. Betrug bzw. Subventionsbetrug in Bezug auf: Altersvorsorge-Zulage nach § 96 Abs. 7 Satz 1 EStG, Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des 5. VermBG, Wohnungsbauprämie nach § 8 Abs. 2 Satz 1 WoPG 1996, Investitionszulage nach § 15 InvZulG 2010.Die Sonderzuständigkeit des FA entfällt eo ipso, wenn die zu verfolgende Tat außer Steuerstrafgesetzen zugleich andere Strafgesetze verletzt (arg. § 386 Abs. 2 AO). Die BuStra ist nicht für die selbständige Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig. Das FA kann dagegen bei selbständiger Durchführung des Verfahrens im Regelfall – außer in Haftsachen – das Verfahren mit einem Strafbefehlsantrag bei dem zuständigen AG beenden oder es legt die Akten der Staatsanwaltschaft zwecks Anklageerhebung vor (§ 400 Halbs. 2 AO).Im steuerlichen Bußgeldverfahren (z.B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO) ist das FA generell und exklusiv zuständige Bußgeldbehörde (§ 409 Satz 1 AO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).Die weit reichenden Kompetenzen der BuStra werfen in der Praxis eine Fülle von Fragen auf, mit denen sich der Beitrag auseinandersetzt.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2013 12:59