Otto Schmidt Verlag


Heft 1 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 1, Erscheinungstermin: 20. Januar 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Beyer, Dirk, AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, AO-StB 2014, 3
  • Beyer, Dirk, Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung, AO-StB 2014, 3
  • Beyer, Dirk, Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2014, AO-StB 2014, 3
  • Günther, Karl-Heinz, Berechnung von Feststellungsfristen bei der Grundbesitzbewertung, AO-StB 2014, 3

Rechtsprechung

  • BFH v. 24.4.2013 - VII B 202/12 / Tormöhlen, Helmut, Zum steuerlichen Verwertungsverbot von strafprozessualen Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung, AO-StB 2014, 4-6
  • BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13 / Beyer, Dirk, Erklärungsfrist bei Kündigung des Steuerberatungsmandats, AO-StB 2014, 6-7
  • BFH v. 8.8.2013 - V R 3/11 / Schmieszek, Hans Peter, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 110 Abs. 3 AO, AO-StB 2014, 7-8
  • BFH v. 13.11.2012 - VI R 38/11 / Günther, Karl-Heinz, Änderung von Lohnsteueranmeldungen, AO-StB 2014, 8-9
  • BFH v. 6.8.2013 - VIII R 15/12 / Lindwurm, Christof, Auftragsprüfung und Bestimmtheit einer Prüfungsanordnung, AO-StB 2014, 9-10
  • BFH v. 23.10.2013 - IV B 104/13 / Steinhauff, Dieter, Beiladung bei Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft, AO-StB 2014, 10-12

Verwaltungsanweisungen

  • FinMin. NW v. 9.10.2013 - S 3102 - 101 - VA 6 / Gersch, Eva-Maria, Bewertung von Anteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft, AO-StB 2014, 12-13

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Fallstricke bei Selbstanzeigen, AO-StB 2014, 13-14
  • Steinhauff, Dieter, Auswirkungen des Anhörungsrügeverfahrens auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden?, AO-StB 2014, 14-16

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, FG-, LG-, OLG-, BGH und BVerfG-Entscheidungen, AO-StB 2014, 16-21
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 5/2013 (, AO-StB 2013, 136) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Steuerstrafrecht vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.
    Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entscheidungen im Volltext in Ihrem Berater.Modul “Steuerliches Verfahrensrecht“ (Informationen hierzu s. AO-StB 2013, 349) unterwww.steuerberater-center.de.
  • Müller, Arnold, Der Bruch des Steuergeheimnisses, § 355 StGB, Straftatbestand, Rechtfertigungsgründe und Verschulden, AO-StB 2014, 21-27
    Wie allgemein bekannt geschah es unlängst, dass in einem Steuerstrafverfahren am Tage der geplanten Festnahme eines renommierten Täters Presse und Fernsehen lange vor den Strafverfolgern am Gartentor des Täters erschienen waren. Dies ist nur möglich gewesen, indem einer derjenigen, die den Inhalt der Strafakten kannten, eine Straftat begangen hatte, nämlich ein Vergehen gem. § 355 StGB, einen Bruch des Steuergeheimnisses. Es stellt ein Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe dar, wenn jemand unbefugt Verhältnisse eines anderen offenbart, § 30 AO. Des Rechtes Unkundige könnten zwar auf den Gedanken kommen, auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verweisen, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet werden. Dies wäre jedoch ein Irrtum, denn Art. 5 GG ist lediglich ein Schutzrecht gegenüber dem Staat und garantiert niemandem einen Anspruch auf Information, erst recht nicht bei Verletzung von Gesetzesvorschriften.Rechtsgrundlagen für die vorliegende Thematik sind die §§ 30 AO und 355 StGB, die Art. 2 Abs. 1 und 5 GG sowie die verschiedenen Mediengesetze der Bundesländer. Eine Gesetzesvorschrift, die in diesem Zusammenhange noch erwähnenswert ist, ist § 393 Abs. 2 AO, wo eine den § 30 AO ergänzende Regelung vorhanden ist, nach der ein Verwertungsverbot für Tatsachen und Beweismittel ausgesprochen wird, sofern diese aus Steuerakten stammen (vgl. OLG Stuttgart v. 16.4.1986, 2 Ss 772/86, wistra 1986, 191). Spezialvorschriften, die den Datenschutz betreffen, sind enthalten in §§ 202a ff. StGB.In dem Beitrag wird dargestellt, welche Handlungen den Straftatbestand erfüllen sowie ferner, ob und inwieweit einer der möglichen Rechtfertigungsgründe dem o.g. Täter Straflosigkeit verschaffen kann. Die Tatsache, dass der Straftatbestand des § 355 StGB im Strafgesetzbuch steht, bedeutet, dass nicht die Steuerbehörden es sind, die diese Tat verfolgen, obwohl § 355 StGB als sog. Blankettnorm durch § 30 AO ausgefüllt werden muss, also eine Steuerrechtsvorschrift den Kern des Straftatbestandes beschreibt.

Schutz bei Vollstreckungsmaßnahmen

  • Deutschländer, André, Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO (Teil 1), Eine Ermessensnorm in der Analyse, AO-StB 2014, 27-32
    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt in der Praxis nicht selten vor und ist sowohl für den betroffenen Steuerpflichtigen als auch für dessen steuerlichen Vertreter regelmäßig ein Ärgernis. Schnell können sich für den Steuerpflichtigen unerwartete Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden in drei- oder vier-, möglicherweise sogar fünfstelliger Höhe ergeben. Insb. seine Ausgestaltung als Ermessensnorm macht den Verspätungszuschlag, wenn die Voraussetzungen für dessen Festsetzung dem Grunde nach vorliegen, nur schwerlich angreifbar. Gleichwohl scheuen die mit der Steuerfestsetzung betrauten Amtsträger mitunter dessen Anwendung, da diese regelmäßig einen gewissen Verwaltungsaufwand in Gestalt von Einsprüchen oder Änderungsanträgen nach sich zieht. Der Verspätungszuschlag hat in seiner Aktualität nichts eingebüßt – er ist gewissermaßen ein “Dauerbrenner“, dem besondere Beachtung gebührt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2014 09:23

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