Otto Schmidt Verlag


Heft 3 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 3, Erscheinungstermin: 20. März 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Beyer, Dirk, Anhörung zum Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz, AO-StB 2014, 67
  • Günther, Karl-Heinz, Verjährungshemmende Wirkung “ressortfremder“ Grundlagenbescheide, AO-StB 2014, 67

Rechtsprechung

  • BFH v. 20.11.2013 - X K 2/12 / Mihm, Friedhelm, Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung zugunsten des Klägers, AO-StB 2014, 68-69
  • BFH v. 19.8.2013 - X R 44/11 / Günther, Karl-Heinz, Auslegung eines Einspruchsschreibens, AO-StB 2014, 69-70
  • BFH v. 24.7.2013 - I R 57/11 / Tormöhlen, Helmut, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden, AO-StB 2014, 70-72
  • BFH v. 12.12.2013 - VI R 47/12 / Aweh, Lothar, Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO, AO-StB 2014, 72-73
  • BFH v. 29.10.2013 - VII R 68/11 / Bauhaus, Krimhild, Berichtigung einer Anrechnungsverfügung, AO-StB 2014, 73-74
  • BFH v. 31.7.2013 - I R 82/12 / Schmieszek, Hans-Peter, Medikamentenabgabe durch “Zweckbetrieb Krankenhaus“, AO-StB 2014, 74-75
  • BFH v. 12.11.2013 - VIII R 36/10 / Steinhauff, Dieter, Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AO-StB 2014, 75-76
  • BFH v. 20.12.2013 - IX R 33/12 / Lindwurm, Christof, Kein neuer Beteiligter im Revisionsverfahren, AO-StB 2014, 76-77

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Lohnsteuer-Nachschau – § 42g EStG, AO-StB 2014, 77-78

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Kober, Michael, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, FG- und BFH-Entscheidungen, AO-StB 2014, 79-81
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 11/2013 (, AO-StB 2013, 344) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Vorschriftenreihenfolge der AO und FGO:§ 119 Abs. 3 Satz 2 AO – Wirksamkeit eines mithilfe automatischer Einrichtungen erstellten handschriftlich geänderten VA§ 150 Abs. 1 AO – Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift bei einer Einkommensteuererklärung im Original§ 152 Abs. 1 AO – Festsetzung eines Verspätungszuschlags§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Antrag auf schlichte Änderung§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO – Nachweis des Zugangs einer Rechtsbehelfsbelehrung§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO – Erfordernis einer Anfrage zwischen Senaten des BFH§ 41 Abs. 1 FGO – Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen durch Erlass des Jahresbescheids erledigten Vorauszahlungsbescheid
  • Günther, Karl-Heinz, Neufassung des AO-Anwendungserlasses, Die wesentlichen Änderungen, AO-StB 2014, 81-87
    Mit BMF-Schreiben v. 31.1.2014 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass komplett neu gefasst (BMF v. 31.1.2014 – IV A 3 - S 0062/14/10002, DOK 2014/0108334). Die Neufassung ist mit sofortiger Wirkung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.In dem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung, insbesondere in den Bereichen steuerbegünstigte Zwecke, verbindliche Auskunft, Ablaufhemmung, Aufhebung/Änderung von Folgebescheiden, rückwirkende Ereignisse, Insolvenzverfahren, Aussetzung der Vollziehung und Rechtsbehelfsverfahren.
  • Gersch, Eva-Maria, Neues aus dem Gemeinnützigkeitsrecht, AO-StB 2014, 87-89
    Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 enthält einige Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die erst seit dem 1.1.2014 anwendbar sind und auch zu Folgeänderungen geführt haben. Dazu gehören Änderungen insb. im Bereich von Rücklagenbildung und Vermögensverwendung sowie die Feststellung der Satzungsmäßigkeit von steuerbegünstigten Körperschaften in einem gesonderten Verfahren.

Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz

  • Müller, Arnold, Die Sachverhaltsermittlung im FG-Verfahren, AO-StB 2014, 89-96
    Das Finanzgerichtsverfahren ist gekennzeichnet durch den Untersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass das FG die Herrschaft über das Verfahren hat, also weder an das Vorbringen der Beteiligten, noch an deren Beweisanträge gebunden ist. Es ist verpflichtet, allen Sachverhalt, dessen es für die Entscheidung bedarf, selbst zu ermitteln, ist also nicht abhängig vom Vorbringen der Beteiligten, wie dies im Parteienprozess des Zivilrechts rechtens ist. Das Gegenüber der Beteiligten ist stets dasselbe: der Steuerpflichtige ist immer der Kläger, das FA immer der Beklagte. Trotz der Tatsache, dass ein Amtsverfahren stattfindet, ist aber ein Handeln des Klägers an vielen Stellen des Verfahrens gefragt, angefangen mit der Wahl der Klageart. Begeht der Kläger hier einen Fehler, endet die Klage in der kostenpflichtigen Unzulässigkeit des Verfahrens, weil eine Heilung der falsch gewählten Klageform nicht möglich ist. Aber auch ansonsten hat der Kläger Pflichten im Verfahren, die er kennen muss, um den an ihn gestellten Anforderungen zu genügen. In dem Beitrag wird dargestellt, wie das FG-Verfahren im Einzelfall Verantwortung auf Gericht und Beteiligte verteilt und welche Folgen gemachte Fehler haben. Die Kenntnis des FG-Verfahrens hat deshalb so große Bedeutung, weil im Steuergerichtsverfahren nur eine einzige Tatsacheninstanz existiert, denn der BFH ist eine reine Rechtsinstanz und beurteilt nur den vom FG ermittelten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.03.2014 14:35

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