Heft 6 / 2014
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 6, Erscheinungstermin: 20. Juni 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelle Kurzinformationen
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Günther, Karl-Heinz, Berechtigungsmanagement für vorausgefüllte Steuererklärung und Vollmacht für ElsterKontoabfrage, AO-StB 2014, 167
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Günther, Karl-Heinz, Zustellung eines Verwaltungsakts im Ausland, AO-StB 2014, 167
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Günther, Karl-Heinz, Ermessensspielraum bei Antrag auf schlichte Änderung, AO-StB 2014, 167
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Tillmann, Oliver, Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, AO-StB 2014, 167
Rechtsprechung
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BFH v. 19.12.2013 - III R 25/10 / Beyer, Dirk, Keine Haftung gem. § 71 AO bei Subventionsbetrug, AO-StB 2014, 168-169
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BFH v. 11.12.2013 - XI R 42/11 / Lindwurm, Christof, Doppelte Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld durch zwei Familienkassen, AO-StB 2014, 169-171
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FG Düsseldorf v. 28.1.2014 - 13 K 3534/12 E, AO / Günther, Karl-Heinz, Widerstreitende Festsetzung bei abkommenswidriger Doppelbesteuerung, AO-StB 2014, 171-172
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FG Sachsen-Anhalt v. 1.8.2013 - 3 K 572/13 / Günther, Karl-Heinz, Ablaufhemmung bei außersteuerlichen Grundlagenbescheiden, AO-StB 2014, 172-173
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BFH v. 21.1.2014 - IX R 9/13 / Bauhaus, Krimhild, Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligungserwerb an einer grundstücksbesitzenden GbR, AO-StB 2014, 173-174
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BFH v. 27.11.2013 - I R 17/12 / Kirschstein, Friedemann, Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft als gemeinnützig, AO-StB 2014, 174
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BFH v. 28.1.2014 - VII R 10/12 / Krömker, Ulrich, Angaben zum Abtretungsgrund in einer Anlage zur Abtretungsanzeige, AO-StB 2014, 175
Verwaltungsanweisungen
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OFD Frankfurt/M. v. 13.2.2014 - S 0181 A - 2 - St 53 / Gersch, Eva-Maria, Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften, AO-StB 2014, 175-177
Literatur
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Steinhauff, Dieter, Anfechtungsbeschränkung bei Berichtigungsbescheiden – Sperrwirkung des § 351 AO, AO-StB 2014, 177-178
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Steinhauff, Dieter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – eine Zwischenbilanz, AO-StB 2014, 178-179
Erfolgreicher Steuer-Rechtsschutz
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Nöcker, Gregor, Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 68 FGO, AO-StB 2014, 180-183
Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung den Klageweg zu beschreiten, stellt sich für ihn die Frage, wie er auf Änderungsbescheide reagieren soll, die im laufenden Klageverfahren vom FA bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für den Fall, dass er nach der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht oder gar nach Zustellung des Urteils, ggf. auch nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision solche Bescheide erhält. Er wird sich stets fragen müssen, ob dieser “neue“ Bescheid Gegenstand des jeweiligen Verfahrens (Klage-, Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision) wird oder gar ein neues Einspruchs- oder (kostenpflichtiges) Klageverfahren einzuleiten ist. Anhand verschiedener Fälle wird in dem Beitrag dieser Fragestellung nachgegangen.
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Balmes, Frank, Aussetzung der Vollziehung bei anhängigen Normenkontrollverfahren, AO-StB 2014, 183-185
Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) stellt im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Klageverfahren das zentrale Element des vorläufigen Rechtsschutzes eines Steuerpflichtigen dar. Ohne AdV wäre der Steuerpflichtige verpflichtet u.U. rechtswidrig festgesetzte Steuern zu zahlen (vgl. Balmes/Heinicke, AO-StB 2013, 283). Handelt es sich um einen noch nicht vollzogenen VA, spricht man von Aussetzung der Vollziehung. Bei einem bereits vollzogenen VA von Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 3 AO, § 69 Abs. 2 Satz 7 AO; dazu Balmes/Sterner, AO-StB 2001, 126).Vorläufiger Rechtsschutz in Form von AdV soll gem. § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA bestehen. Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe auch solche vorliegen, die gegen die Rechtmäßigkeit sprechen und eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken. Alternativ kann AdV auf Antrag gewährt werden, wenn die Vollziehung des angefochtenen VA für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. D.h. dem Steuerpflichtigen drohen bei sofortiger Vollziehung des VA solche Nachteile, die über die eigentliche Realisierung des VA hinausgehen. Das ist dann der Fall, wenn vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind (vgl. Balmes/Heinicke, AO-StB 2013, 283 f.).
Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren
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Beyer, Dirk, Argumentationshilfen betreffend Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Steuerdaten-CD, Verteidigungspraxis nach Abgabe einer Selbstanzeige, AO-StB 2014, 186-188
Die von sog. Steuerdaten-CDs betroffenen Steuerpflichtigen wissen in vielen Fällen noch gar nicht von Ihrem Schicksal. Es ist den Ermittlungsbehörden aus personellen Gründen nicht möglich, alle Daten innerhalb kurzer Zeit auszuwerten. Die schrittweise Auswertung dieser CDs führt daher zwangsläufig dazu, dass Mandanten teilweise erst nach Abgabe einer Selbstanzeige von der Speicherung erfahren. Ist die Selbstanzeige dann wirksam? Dieser Beitrag soll eine Argumentationshilfe für die Verteidigung bieten. Im Rahmen der Planung einer Selbstanzeige sollte der Mandant jedoch aus Gründen der Vorsicht darüber aufgeklärt werden, dass die hier behandelten Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und daher Rechtsunsicherheit besteht.
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Haumann, Christian, Steuerhinterziehung mit Emissionszertifikaten, Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2011 und BGH, Beschl. v. 21.11.2012, AO-StB 2014, 188-192
Sechs Männern wurde von Staatsanwaltschaft und Finanzverwaltung vorgeworfen, in den Jahren 2009 und 2010 beim Handel mit CO2-Zertifikaten (Emissionszertifikate) Umsatzsteuer von fast 260 Mio. € in bandenmäßiger Form verkürzt zu haben. Der Sachverhalt, der dem nachfolgend diskutierten Urteil zugrunde liegt, ist somit – auf den ersten Blick – eines der wirtschaftlich bedeutsamsten Steuerhinterziehungsverfahren überhaupt. Entsprechend wurde es auch in den Medien weithin beachtet. Das LG Frankfurt hat den Tatvorwurf im Kern bestätigt und die Angeklagten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (LG Frankfurt v. 21.12.2011 – 5/2 Kls 4/11), der BGH hat die Revisionen ohne Federlesens verworfen (BGH v. 21.11.2012 – 1 StR 391/12). Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Trotz der Eindeutigkeit der Richtersprüche bietet der Gesamtkomplex Anlass, sich kritisch mit ihm auseinanderzusetzen. Das Bemerkenswerte ist die Tatsache, dass in diesem Komplex alle drei Staatsgewalten in einer Art und Weise agiert haben, die Kritik auslöst. Dabei sollen die bedenklichen Handlungen der Administrative bzw. Legislative nur kurz aufgezeigt werden, während der fragwürdigen Interpretation der Kompensationsproblematik im Zusammenhang mit § 14c Abs. 2 UStG durch die Rspr. der breitere Raum gewidmet werden soll.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2014 15:30