Otto Schmidt Verlag


Heft 12 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 12, Erscheinungstermin: 20. Dezember 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

  • Günther, Karl-Heinz, Anwendungserlass zu § 251 AO geändert, AO-StB 2014, 357
  • Günther, Karl-Heinz, BMF-Schreiben zur elektronischen Buchführung und dem Datenzugriff der Finanzverwaltung, AO-StB 2014, 357
  • Günther, Karl-Heinz, Berechtigungsmanagement für vorausgefüllte Steuererklärung, AO-StB 2014, 357-358
  • Günther, Karl-Heinz, Festsetzung und Erlass von Zinsen nach § 233a AO, AO-StB 2014, 358
  • Günther, Karl-Heinz, Entschädigung von Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie Sachverständigen, AO-StB 2014, 358
  • Günther, Karl-Heinz, Nachträgliche Bescheidänderung wegen bislang nicht versteuertem Arbeitslohn, AO-StB 2014, 358
  • Günther, Karl-Heinz, Rückwirkendes Ereignis bei Veräußerung von Geschäftsanteilen, AO-StB 2014, 359

Rechtsprechung

  • BFH v. 20.8.2014 - X K 9/13 / Bauhaus, Krimhild, Unangemessene Verfahrensdauer bei Altfällen, AO-StB 2014, 359-360
  • BFH v. 8.5.2014 - III R 21/12 / Lindwurm, Christof, Wohnsitz einer natürlichen Person i.S.d. § 8 AO, AO-StB 2014, 360-361
  • BFH v. 5.6.2014 - VI R 90/13 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG, AO-StB 2014, 361-362
  • BFH v. 28.8.2014 - V R 8/14 / Steinhauff, Dieter, Festsetzungsverjährungshemmender Antrag, AO-StB 2014, 362-363
  • BFH v. 24.7.2014 - V R 44/13 / Weigel, Martin, Anwendung des § 173 Abs. 2 AO bei innergemeinschaftlicher Lieferung, AO-StB 2014, 363-365
  • BFH v. 8.4.2014 - I R 51/12 / Günther, Karl-Heinz, Änderung einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung, AO-StB 2014, 365-366
  • BFH v. 17.7.2014 - IV R 52/11 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung, AO-StB 2014, 366-367
  • BFH v. 24.6.2014 - VIII R 29/12 / Aweh, Lothar, Steuerplicht von Erstattungszinsen, AO-StB 2014, 367-368
  • FG Berlin-Brandenburg v. 16.6.2014 - 3 K 3014/14 / Große, Thomas, Fristgerechten Einspruchseingang beim FA muss der Steuerpflichtige beweisen, AO-StB 2014, 368-369
  • Hessisches FG v. 2.7.2014 - 8 K 1658/13 / Große, Thomas, Kein wirksamer Einspruch durch einfache E-Mail, AO-StB 2014, 369-370
  • LG Halle v. 7.5.2014 - 2 Qs 3/14 / Tormöhlen, Helmut, Zur Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2014, 370-371
  • BFH v. 5.5.2014 - III B 125/13 / Beyer, Dirk / Riedel, Jennifer, Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung, AO-StB 2014, 371-373
  • Bruschke, Gerhard, Das Recht auf Akteneinsicht in steuerlichen Verfahren, Besonderheiten in Besteuerungs-, Finanzgerichts- und Steuerstrafverfahren, AO-StB 2014, 373-378
    Bei rechtlichen Streitigkeiten mit dem FA empfiehlt es sich, bei Zweifeln am Sachverhalt oder auch um nicht erklärbare Vorbehalte der Verwaltung zu beseitigen, noch während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Akteneinsicht bei der Behörde zu verlangen. In bestimmten Fällen erscheint es ratsam, diese Akteneinsicht bereits im Veranlagungsverfahren durchzuführen, um von vornherein Klarheit in die Informationslage der Verwaltung zu erhalten und ggf. zu einer weiteren und gezielten Sachaufklärung beizutragen, bzw. falsche Rückschlüsse der Beamten zu verhindern. Letztlich kann die Akteneinsicht allerdings auch noch im gerichtlichen Verfahren beantragt werden.Eine besondere Form und auch ein besonderer Anlass für eine Akteneinsicht sind letztlich auch im Rahmen von Steuerstrafverfahren zu berücksichtigen. Hier ist es auf jeden Fall ratsam, durch den gewählten Verteidiger Akteneinsicht in die Vorgänge zu nehmen.Allerdings ist das Recht auf Akteneinsicht nicht auf allen Verfahrensebenen gleichmäßig ausgeprägt. Vielmehr gibt es erhebliche Unterschiede zwischen dem eigentlichen Besteuerungsverfahren beim FA und der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung beim Finanzgericht. Besondere Regeln gelten bei Verfahren wegen einer Steuerhinterziehung oder eine Steuerordnungswidrigkeit.
  • Tormöhlen, Helmut, Das Finanzamt in der Immobiliarzwangsvollstreckung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und der Rechts- und Vollstreckungsschutz des Steuerschuldners, AO-StB 2014, 378-382
    Die Befriedigung des FA als Vollstreckungsbehörde aus dem Immobiliarvermögen des Steuerschuldners hat naturgemäß große Bedeutung, da die Vollstreckung in dessen bewegliches Vermögen häufig nicht zielführend ist. Die Vorschriften über die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung sind qua Rechtsfolgenverweisung weitestgehend auch im Abgabenrecht anwendbar.Der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Bergwerkseigentum, Mineralgewinnungsrechte, Fischereirechte usw.), ferner Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, wenn sie in ein inländisches Register eingetragen sind (§ 322 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 864 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für Bruchteilseigentum an einem der genannten Gegenstände oder Rechte (§ 322 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 864 Abs. 2 ZPO).Die einfachste und wohl auch praktisch häufigste Maßnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung der FinVerw. dürfte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch sein.Die Zwangsversteigerung hat zum Ziel, das FA aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen.Hierzu ist ein Antrag des FA erforderlich, der bei dem AG zu stellen ist, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 Abs. 1 ZVG).Die Zwangsverwaltung dient nicht der Verwertung des Grundstücks, sondern der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus den Erträgnissen des Grundstücks.Rechts- und Vollstreckungsschutz gegen die Immobiliarzwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzbehörde werden in dem Beitrag ausführlich behandelt.
  • Redaktion, , Die “Highlights“ im steuerlichen Verfahrensrecht 2014, Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, AO-StB 2014, 382-386
    In diesem Beitrag werden noch einmal die wichtigsten Gesetzesänderungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im Verfahrensrecht des Jahres 2014 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt.
  • Steinhauff, Dieter, Bestellung von Richtern im Abordnungs- und Erlassweg in der Finanzgerichtsbarkeit, AO-StB 2014, 386-388
  • Finanzgerichtstag 2015, AO-StB 2014, R007
  • Umsatzsteuer International, AO-StB 2014, R007
  • Steuerberaterhaftung: Eigenmächtige Rücknahme eines Einspruchs, AO-StB 2014, R007
  • Hat sich die steuerliche Identifikationsnummer bewährt?, AO-StB 2014, R007
  • Voraussetzung für die Übernahme einer Geldstrafe eines Vorstands durch die Aktiengesellschaft, AO-StB 2014, R007-R008
  • Diskriminierung der in Spanien nicht ansässigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen, AO-StB 2014, R008
  • Bilanzielle Darstellung der § 6b EStG-Rücklage, AO-StB 2014, R008
  • Mehrwertsteueränderungen in Europa, AO-StB 2014, R008
  • Die “Umsatzsteuer-Highlights“ 2014 – Checkliste zur Erinnerung an das Wichtigste aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im UStB und EU-UStB, AO-StB 2014, R008
  • Das BMF-Schreiben v. 26.9.2014 betreffend Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1.10.2014, AO-StB 2014, R008

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.12.2014 11:03

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