Heft 5 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 5, Erscheinungstermin: 20. Mai 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelles
-
Günther, Karl-Heinz, Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Ländererlassen, AO-StB 2015, 117
-
Günther, Karl-Heinz, Änderung der Verwaltungsauffassung bei Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax, AO-StB 2015, 117
Kurzanalysen mit Beraterhinweis
Rechtsprechung
-
BGH v. 15.1.2015 - 1 StR 315/14 / Tormöhlen, Helmut, Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen, AO-StB 2015, 117-118
-
BGH v. 19.11.2014 - 1 StR 219/14 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, “Umsatzsteuerkarussell“ – Vorsteuerabzug und nachträgliche Bösgläubigkeit, AO-StB 2015, 119-120
-
BGH v. 17.12.2014 - 1 StR 324/14 / Buse, W., Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 120-121
-
FG Rheinland-Pfalz v. 7.1.2015 - 5 V 2068/14 / Borgdorf, Reinold, Haftung des Verkäufers von Kassenmanipulationssoftware als Gehilfe einer Steuerhinterziehung, AO-StB 2015, 121-123
-
FG Münster v. 7.1.2015 - 8 V 1774/14 G / Borgdorf, Reinold, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei elektronischer Registrierkasse; Schätzungsbefugnis des FA, AO-StB 2015, 123-124
-
FG Münster v. 3.11.2014 - 10 K 1512/10 E / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Darlegung eines behaupteten Treuhandverhältnisses, AO-StB 2015, 124-125
Beiträge für die Beratungspraxis
-
Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2015, 126-129
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 1/2015 (Tormöhlen, AO-StB 2015, 11) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Steuerstrafrecht vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden. Betroffen sind insbesondere die Themenkomplexe Steuerhinterziehung (§ 370), Strafzumessung (§ 46 StGB) und Strafverfahrensrecht.
-
Heuel, Ingo / Beyer, Dirk, Die neue Selbstanzeige zum 1.1.2015, AO-StB 2015, 129-139
Das AO-Änderungsgesetz (v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2415) hat zum 1.1.2015 erneut einschneidende Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige gebracht. Diese führen einerseits zu Verschärfungen gegenüber den Regelungen v. 3.5.2011 nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, in Teilbereichen aber auch zu Erleichterungen. Nach ersten lebhaften Diskussionen seit Anfang des Jahres sollen in diesem Beitrag die wesentlichen Problemfelder und Lösungen praxisnah dargestellt werden.
-
Müller, Arnold, Die steuerstrafrechtliche Verantwortung der beratenden Berufe, AO-StB 2015, 139-146
Die Steuerunehrlichkeit eines Großteils der Bevölkerung, und sei es nur als Bagatellkriminalität, sprich Ordnungswidrigkeit, ist größer als jede andere Art rechtlichen Fehlverhaltens. Auf der anderen Seite sind Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen sowie die Rechtsprechung der Steuer- und Strafgerichte, nicht zu vergessen das ausufernde Europarecht, eine Materie, die nur sehr schwer vollständig zu beherrschen ist. Unter diesen Gesichtspunkten stellt die Tätigkeit der Angehörigen der beratenden Berufe ein gefahrgeneigtes Tun dar. Dabei ist nicht nur das positive Tun eine Gefahrenquelle, sondern auch der auf § 13 StGB gegründete Vorwurf strafwürdigen Unterlassens dort, wo der Angehörige der beratenden Berufe durch Untätigkeit gegen eine Handlungspflicht verstoßen hat, die ihm durch Gesetz, Vertrag oder voraufgegangenes Tun ein Handeln auferlegt hat. Unterlässt es der Berater beispielsweise, für seinen Mandanten die USt.-Voranmeldung abzugeben, obschon er diese Verpflichtung beratungsvertraglich übernommen hatte, handelt er vorwerfbar. Diese Schlechterfüllung des Beratungsvertrages belastet ihn nicht nur zivilrechtlich, sprich haftungsrechtlich, sondern auch strafprozessual.Grundsätzlich gilt, dass der Beratende, also der Steuerberater oder der Rechtsanwalt, ein sachkundiger Vertreter des Mandanten ist und zwar im Rahmen des konkreten Beratungsvertrages. In dem Beitrag wird aufgezeigt, welche Gefahren dem Beratenden drohen, insbesondere durch die §§ 370, 378 AO. Während der Verstoß gegen § 370 AO eine Kriminalstrafe nach sich zieht, führt der Verstoß gegen § 378 AO lediglich zu einer bußgeldrechtlichen Ahndung. Daher ist es erforderlich, die Abgrenzung vom Schuldvorwurf des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit vorzunehmen, und innerhalb dieser zwischen Leichtfertigkeit und der folgenlosen leichten Fahrlässigkeit.Schuld ist etwas persönliches, und daher sind die Folgen eines Verstoßes gegen § 370 AO und der Verstoß gegen § 378 AO an sich eine höchstpersönliche Angelegenheit des Mandanten. Man darf aber nicht gering schätzen, wie groß in der Not strafgerichtlichen Verfolgtwerdens der Drang sein kann, sich zu entlasten und den Schuldvorwurf dem Angehörigen der beratenden Berufe “in die Schuhe zu schieben“. Erforderlich ist daher zunächst eine klare, beweisbare, also schriftliche Vereinbarung eines Beratungsvertrages.
-
Wenzler, Thomas, Steuergeheimnis, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung, AO-StB 2015, 146-148
Unter der Überschrift “Steuerfahnder – Undercover auf Jagd“ berichtet das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel“ in der Ausgabe 8/2015 vom 14.2.2015, dass Steuerfahnder in NRW mit Blick auf das Steuergeheimnis keine Westen mit dem Aufdruck “Steuerfahndung“ mehr tragen dürfen. Hieraus könnte man den Schluss ziehen, dass man in NRW das Steuergeheimnis besonders ernst nimmt. Das Gegenteil ist indes richtig, wie der Autor anhand eines praktischen Falles schildert, in dem die Steuerfahndung den der Steuerhinterziehung Verdächtigen an seinem Arbeitsplatz aufsucht und dabei rechtsstaatliche Grundsätze und das Steuergeheimnis in bedenklicher Weise verletzt.
-
Heerspink, Frank / Terno, Christian, Unternehmens(steuer)strafrecht: die Haftung des Geschäftsleiters und dessen Versicherbarkeit (D&O) – Teil 1, AO-StB 2015, 148-154
In den letzten Jahren hat das sog. Unternehmensstrafrecht – auch im Bereich des Steuerstrafrechts – einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die praktische Anwendung nimmt zu und der Bußgeldrahmen der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) wurde auf 10 Mio. € verzehnfacht. Der strafrechtliche Beratungsbedarf nimmt daher deutlich zu, doch gibt es bislang nur wenig Beiträge, die sich neben dem Strafrecht auch den zivilrechtlichen Haftungsfolgen für den Geschäftsleiter und seine versicherungsrechtliche Absicherung (“Directors and Officers Liability Insurances“ / D&O-Versicherung) widmen. Der Geschäftsleiter soll nicht nur selbst einem Bußgeld von bis 1 Mio. € ausgesetzt sein (§ 130 OWiG), er soll darüber hinaus dem Unternehmen schon bei leichter Fahrlässigkeit für alle damit verbundenen Folgen auf Schadensersatz haften: auf Ansprüche Dritter, auf Rechtsverfolgungskosten – die im Rahmen interner Ermittlungen exorbitant ausfallen können – und selbst auf die gegen das Unternehmen verhängte Verbandsgeldbuße.Im Anschluss an eine Aufsatzreihe zur “Einführung in das Unternehmensstrafrecht“ (Heerspink, AO 2011, 186 und 283 sowie AO-StB 2012, 27 und 123) stellen die Autoren im Teil 1 die jüngsten strafrechtlichen Entwicklungen sowie die zivilrechtlichen Haftungsfolgen dar. Dem schließt sich in einem zweiten Teil die Prüfung an, welche Risiken durch Abschluss einer D&O-Versicherung aufgefangen werden können.
Literaturempfehlungen
-
Steinhauff, Dieter, Tatentdeckung beim Ankauf von Steuer-CDs, AO-StB 2015, 154-156
Service
-
Kölner Tage Steuerfahndung – professionelle Beratung bei verschärfter Gesetzeslage, AO-StB 2015, R5
-
“Krisenmandat“ und Haftung des Steuerberaters in der insolvenznahen Beratung, AO-StB 2015, R5
-
Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise, AO-StB 2015, R6
-
Von der GmbH in die UG (haftungsbeschränkt), AO-StB 2015, R6
-
Managementbeteiligungen als typische Streubesitzstrukturen, AO-StB 2015, R6
-
Rechtsformwechsel von der Personen- in die Kapitalgesellschaft, AO-StB 2015, R6
-
Steuerliche Planungen für den Verkauf des Einzelunternehmens, AO-StB 2015, R6
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.07.2015 10:37