Otto Schmidt Verlag


Heft 10 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 10, Erscheinungstermin: 20. Oktober 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

Günther, Karl-Heinz, Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, AO-StB 2015, 281

Beyer, Dirk, Rechtsprechung zum Datenschutz in der Außenprüfung als Rettungsanker für die Selbstanzeige?, AO-StB 2015, 281-282

Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Geldwäsche bei Honorarannahme durch Strafverteidiger, AO-StB 2015, 282

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • FG Niedersachsen v. 30.6.2015 - 9 K 343/14 / Buse, Johannes W., Zur Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, AO-StB 2015, 283-285
  • BFH v. 13.5.2015 - III R 26/14 / Weigel, Martin, Wirksamkeit eines Einspruchs per Mail, AO-StB 2015, 285-286
  • BFH v. 16.12.2014 - VIII R 52/12 / Lindwurm, Christof, Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung, AO-StB 2015, 286-288
  • BFH v. 12.5.2015 - VIII R 14/13 / Weiss, Martin, Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach § 32d Abs. 6 EStG, AO-StB 2015, 288-289
  • BFH v. 13.5.2015 - III R 8/14 / Bauhaus, Krimhild, Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, AO-StB 2015, 289-290
  • BFH v. 5.5.2015 - VII R 37/13 / Schmieszek, Hans-Peter, Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots, AO-StB 2015, 290-291

Beiträge für die Beratungspraxis

Müller, Arnold, Der Vorsatz im Steuerstrafverfahren, sein Beweis und seine Abgrenzung zur Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 292-299

§ 370 AO, das Vergehen der Steuerhinterziehung, ist eine Vorsatztat, § 15 StGB, § 369 Abs. 2 AO. Der Beweis vorsätzlichen Handelns stellt oft ein großes Praxisproblem dar, sowohl für die Strafverfolgungsbehörde, weil diese nur die gerichtsfest nachgewiesene Vorsatztat zur Anklage bringen kann, § 170 Abs. 1 StPO, wie auch für den Strafrichter, da dieser nur bei bewiesenem Vorsatz wegen der Hinterziehungstat verurteilen darf. Es reicht für eine Verurteilung nicht aus, sich in Klischees und inhaltsleere Floskeln zu flüchten oder ein bloßes Verdachtsurteil zu fällen.Der Vorsatzbegriff hat nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Steuerrecht Bedeutung. Beide Vorsatzbegriffe sind vergleichbar, wirken jedoch unabhängig voneinander: von jedem der beiden Vorsatzbegriffe geht keinerlei Bindungswirkung für den jeweiligen anderen aus. Eine Verurteilung im Strafprozess wegen Steuerhinterziehung bewirkt nichts für das Besteuerungsverfahren und umgekehrt (FG MV v. 26.2.2003 – 3 K 639/00, ZfZ 2003, 242 – nrkr.). Die Rechtsprechung lässt es jedoch zu, dass sich das FG eine strafgerichtliche Entscheidung im Steuerprozess zu Eigen macht, falls die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwände geltend machen oder entsprechende Beweisanträge vorbringen (BFH v. 20.8.1999 – VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).Die Tatbestände der §§ 370 und 378 AO sind Jedermanndelikte, können also auch von anderen Personen als den Steuerpflichtigen begangen werden, z.B. von Angestellten eines Beratungsbüros. Die steuerlichen Folgen der §§ 370, 378 AO treten dann ein, wenn die genannten Tatbestände erfüllt sind, gleichgültig durch wen (BFH v. 19.12.2002 – IV R 37/01, BStBl. II 2003, 385). Vorsätzliches und leichtfertiges Handeln stehen in einem Plus-Minusverhältnis. Ist vorsätzliches Handeln nicht beweisbar, so ist Leichtfertigkeit zu prüfen.

Bruschke, Gerhard, Überblick über das Insolvenzrecht, AO-StB 2015, 300-306

Das Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant schließt, sofern es nicht ausdrücklich auf bestimmte Aufgaben beschränkt ist, in der Regel auch die Beratung über die Voraussetzungen und Folgen einer Insolvenz mit ein. Eine Besonderheit des Insolvenzrechts besteht darin, dass keine vollständige Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften vorhanden ist und daher Konflikte zwischen Steuerrecht und Insolvenzrecht quasi vorprogrammiert sind.Darauf ist auch zurückzuführen, dass der Gesetzgeber bereits mehrfach versucht hat, dem Fiskus im Rahmen der Insolvenzordnung Sonderrecht einzuräumen und damit insbesonere durch die Einführung des § 55 Abs. 4 InsO auch einige Erfolge erzielen konnte. Für die steuerliche Beratung ist es daher unerlässlich, zumindest die Grundregeln des Insolvenzverfahrens zu beherrschen um mögliche Haftungsrisiken zu erkennen.

Literaturempfehlungen

Steinhauff, Dieter, Der einstweilige Rechtsschutz vor den Finanzgerichten, AO-StB 2015, 306-308

Service

6. BERATER-TAG: Unternehmenskauf und -verkauf für den Mittelstand, AO-StB 2015, R5

Satzungsklauseln zur Ergebnisverwendung, AO-StB 2015, R5

§ 15 FAO Selbststudium BGH v. 10.2.2015 – 1 StR 405/14: Steuerhinterziehung und § 14 ErbStG, AO-StB 2015, R5

§ 15 FAO Selbststudium Verfügungen von Todes wegen – Arten, formale Anforderungen und inhaltliche Möglichkeiten, AO-StB 2015, R5-R6

RegE zum ErbStG – Praktische Auswirkungen für die Betriebsvermögensbegünstigungen anhand von Beispielen, AO-StB 2015, R6

Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für Tochterkapitalgesellschaften, AO-StB 2015, R6

Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, AO-StB 2015, R6

Grundlagen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach einem DBA, AO-StB 2015, R6

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.10.2015 08:54

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