Heft 11 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 11, Erscheinungstermin: 20. November 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelles
Günther, Karl-Heinz, Bundesrat beschließt Steueränderungsgesetz 2015, AO-StB 2015, 309
Günther, Karl-Heinz, Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungsverordnung, AO-StB 2015, 309
Günther, Karl-Heinz, IdNr- Kontrollverfahren beim Familienleistungsausgleich, AO-StB 2015, 309-310
Günther, Karl-Heinz, Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 SGB X, AO-StB 2015, 310
Kurzanalysen mit Beraterhinweis
Rechtsprechung
- BFH v. 22.4.2015 - IV R 13/12 / Kober, Michael, Zur Höhe einer Gebühr für eine verbindliche Auskunft, AO-StB 2015, 310-311
- FG Düsseldorf v. 23.6.2015 - 6 K 2138/14 / Gersch, Eva-Maria, Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit und Beachtung der Grundrechtswerte, AO-StB 2015, 311-312
- BFH v. 8.7.2015 - VI R 51/14 / Steinhauff, Dieter, Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsachen und unlautere Mittel, AO-StB 2015, 312-314
- BFH v. 9.6.2015 - X R 14/14 / Tormöhlen, Helmut, Wiedereinsetzung bei fehlerhaftem Hinweis in einem amtlichen Vordruck, AO-StB 2015, 314-315
- BFH v. 16.6.2015 - IX R 51/14 / Posegga, Volker, Hemmung der Feststellungsverjährung bei Gesamtobjekt durch Außenprüfung beim Veräußerer, AO-StB 2015, 315-316
- Thüringer FG v. 25.6.2015 - 1 K 542/14 / Weigel, Martin, Keine Teileinspruchsentscheidung aus Kostengründen bei Entscheidungsreife, AO-StB 2015, 316-318
- BFH v. 19.8.2015 - V B 26/15 / Schulze, Michael, Beschwerde gegen die Berichtigung der Urteilsformel, AO-StB 2015, 318-319
- BFH v. 17.8.2015 - XI S 1/15 / Lemaire, Norbert, Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG, AO-StB 2015, 319-321
Beiträge für die Beratungspraxis
Borgdorf, Reinold, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2015, 321-324
Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 7/2015 (Kober, AO-StB 2015, 202) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen einen Zeitraum von Mai 2015 bis Oktober 2015. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO.Die Themen im Einzelnen:§ 37 Abs. 2 AO/§§ 163, 227 AO – Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers;§ 129 AO – Keine Eintragung von Versicherungsbeiträgen im Erklärungsvordruck aber Hinzufügung der Versicherungsbescheinigung; Berichtigungsbefugnis des FA bei fehlender Übernahme von Angaben aus einer komprimierten Einkommensteuererklärung;§ 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG – Unzumutbarkeit der Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung;§§ 163, 227 AO – Abweichende Festsetzung/Erlass;§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – Beweislastverteilung;§ 367 Abs. 2 S. 3 AO – Fortgang des Verfahrens nach Untätigkeitseinspruch;§§ 100, 110 FGO – Verhältnis der Anfechtungsklage zur Nichtigkeitsfeststellungsklage;§ 100 Abs. 1 FGO, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – Wirkung der Änderung eines nicht streitbefangenen Grundlagenbescheids auf den finanzgerichtlichen Rechtsstreit bezüglich des Folgebescheids.
Tormöhlen, Helmut, Problemfelder der leichtfertigen Steuerverkürzung, AO-StB 2015, 324-328
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) bildet eine sog. Steuerordnungswidrigkeit nach § 377 AO und kann nach dem pflichtgemäßen Ermessen der FinBeh. (§§ 409 S. 1, 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG) mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Norm des § 378 AO stellt das bußgeldrechtliche Pendant zu § 370 AO dar. Im Gegensatz zu § 264 Abs. 4 StGB (leichtfertiger Subventionsbetrug) hat der Gesetzgeber die leichtfertige Steuerverkürzung kurioserweise nicht als Straftatbestand ausgestaltet.Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung kann als Auffangtatbestand angesehen werden. Wenn dem Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, so verbleibt meist wenigstens ein bußgeldrechtlich relevanter Vorwurf (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 S. 2 StGB). Diese Vorschrift besagt, dass im Falle eines unwiderlegbaren Tatbestandsirrtums die Vorwerfbarkeit einer fahrlässigen Tatbegehung unberührt bleibt.Die Beurteilung einer Tat als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung stellt sich als Vorfrage bei der Entscheidung über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO) auch der FinVerw. bzw. den FG, denn die verlängerte Festsetzungsfrist beträgt im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre.
Bartone, Roberto, Die Verböserung im Einspruchsverfahren, AO-StB 2015, 328-331
Die Verböserung (reformatio in peius, § 367 Abs. 2 S. 2 AO) erlaubt es der Einspruchsbehörde im Rahmen der Gesamtüberprüfung der Sache im Einspruchsverfahren, eine im Verhältnis zum angefochtenen Ausgangsverwaltungsakt neue Sachentscheidung zuungunsten des Einspruchsführers zu treffen. Hierfür bedarf es nicht des Rückgriffs auf die selbständigen Korrekturnormen. Allerdings ist die Verböserung nicht voraussetzungslos zulässig, sondern nur nach Maßgabe des § 367 Abs. 2 S. 2 AO. Wesentlich ist daher der Verböserungshinweis, der es dem Einspruchsführer ermöglicht, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zu vermeiden. In dem Beitrag wird ausführlich dargestellt, auf welche Punkte der Berater sein Augenmerk bei drohender oder erfolgter Verböserung richten muss.
Kelterborn, Lars, Die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit dem Finanzamt (Teil 1), AO-StB 2015, 331-335
Im Jahre 2014 haben mehr als 84.000 Verbraucher einen Insolvenzantrag gestellt. Die meisten der überschuldeten Personen hatten nur wenige Gläubiger; dazu dürfte nicht selten das FA gehört haben. In weniger als 1 % der Fälle konnte die Verbraucherinsolvenz durch einen Schuldenbereinigungsplan abgewendet werden. Die Möglichkeiten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die die Insolvenzordnung in den §§ 305 ff. InsO bietet, stehen neben den Regelungen der AO zum Erlass von Steuerfestsetzungen aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO.Das BMF spricht zwar davon, dass sich die Auslegung der Regelungen der AO insoweit an der Zielsetzung der InsO zu orientieren haben. Die Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass sich die Finanzämter nur selten an den Intentionen der InsO orientieren und es trotz der bestehenden Verwaltungsanweisungen in dieser Sache keine einheitliche Verwaltungspraxis gibt.
Literaturempfehlungen
Steinhauff, Dieter, Ausschlussfristen im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2015, 336-337
Steinhauff, Dieter, Die Anzeige- und Berichtigungserklärung nach § 153 AO – Praxisprobleme bei der Abgrenzung zur Selbstanzeige, AO-StB 2015, 337-338
Service
Umsatzsteuer und Integrationsbetriebe – Ermäßigter Steuersatz in Gefahr?, AO-StB 2015, R5
§ 15 FAO Selbststudium:Aktuelles und Zweifelsfragen zur Besteuerung von Kapitaleinkünften im System der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG, AO-StB 2015, R5
Neues zur Erbschaftsteuerreform: Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des ErbStAnpG, AO-StB 2015, R5
Abzug von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichansprüchen als Nachlassverbindlichkeit bei ganz- oder teilweise steuerfreiem Erwerb, AO-StB 2015, R6
Der minderjährige Erbe und die Testamentsvollstreckung, AO-StB 2015, R6
Aktuelle Rechtsprechungsentwicklung zu außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG), AO-StB 2015, R6
Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG, AO-StB 2015, R6
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.11.2015 15:31
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