Heft 2 / 2016
In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 2, Erscheinungstermin: 20. Februar 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Aktuelles
Günther, Karl-Heinz, Steuererklärungsfristen, AO-StB 2016, 29
Günther, Karl-Heinz, Neuregelung der Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen, AO-StB 2016, 29
Günther, Karl-Heinz, Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen, AO-StB 2016, 29
Günther, Karl-Heinz, Ansässigkeitsbescheinigungen nach den DBA, AO-StB 2016, 29-30
Kurzanalysen mit Beraterhinweis
Rechtsprechung
- BVerfG v. 16.6.2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 / Beyer, Dirk, BVerfG zu Durchsuchungen, AO-StB 2016, 30-31
- BFH v. 22.9.2015 - VII R 32/14 / Bauhaus, Krimhild, Verzinsung bei unionsrechtswidrig erhobener Abgabe, AO-StB 2016, 31-32
- BFH v. 18.8.2015 - I R 88/13 / Bruschke, Gerhard, Wirtschaftliches Eigentum bei der Zurechnung von Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe, AO-StB 2016, 32-33
- BFH v. 12.8.2015 - I R 63/14 / Spenkuch, Andrea Anna / Weiss, Martin, Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist i.S.d. § 171 Abs. 3 AO durch Antrag des Steuerpflichtigen, AO-StB 2016, 34-35
- BFH v. 15.9.2015 - I B 57/15 / Lindwurm, Christof, Aussetzung der Vollziehung – Sicherheitsleistung wegen Auslandswohnsitzes, AO-StB 2016, 35-36
- BFH v. 29.9.2015 - I B 37/14 / Aweh, Lothar, Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO, AO-StB 2016, 36-37
- BFH v. 9.6.2015 - X R 6/13 / Mihm, Friedhelm, Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, AO-StB 2016, 37-38
- BFH v. 16.7.2015 - III R 32/13 / Brill, Mirko Wolfgang, Einkommensteuer für Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit, AO-StB 2016, 38-40
Verwaltung
BMF v. 26.1.2016 - IV A 3 - S 0062/15/10006 – DOK 2015/1166398 / Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2016, 40-41
Beiträge für die Beratungspraxis
Günther, Karl-Heinz, Aktuelle Rechtsprechung zur Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen, AO-StB 2016, 41-44
Obwohl der Finanzverwaltung mit § 164 AO ein Instrumentarium zur Verfügung steht, mit dem sie Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und in vollem Umfang offen (und damit änderbar) halten kann, ist eine Änderung endgültig erlassener Steuer- und Feststellungsbescheide nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen nach wie vor ein Streitthema, das unverändert die Finanzgerichte und vielfach auch den BFH beschäftigt. Dies betrifft sowohl die Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch die von ihm geltend gemachte Änderung zu seinen Gunsten, die u.a. maßgeblich davon abhängt, dass ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Nachfolgend ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte.
Krömker, Ulrich / Nöcker, Gregor, Amtshaftung des Staates für seine Finanzbeamten, AO-StB 2016, 44-49
Das geltende Recht geht in § 839 BGB von einer haftungsrechtlichen Eigenverantwortlichkeit der Beamten aus. Diese Beamtenhaftung wird durch Art. 34 S. 1 GG auf die Anstellungskörperschaft übergeleitet – die sog. Amtshaftung. Somit hat der Staat, genauer das jeweilige Bundesland, auch für das Fehlverhalten seiner Finanzbeamten einzustehen. In der steuerberatenden Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerberater Grundkenntnisse im Hinblick auf diese Haftung haben muss. Zwar kann er einen Schadenersatz nicht selbst vor dem zuständigen Landgericht (nicht zuständig sind die Finanzgerichte) einklagen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass er, sollte er seinen Mandanten auf diesen Anspruch nicht hinweisen, sich selbst schadensersatzpflichtig macht. Allerdings ist ein solcher Anspruch immer mit der Frage verbunden, ob nicht (auch) den Steuerberater (oder den Steuerpflichtigen) ein Mitverschulden am Schaden trifft. Beides gilt es zu bedenken, bevor man sich als Berater diesem Thema etwa deshalb verweigern will, weil man das “Dauerverhältnis“ zum FA nicht trüben will – oder die Probleme rund um die Amtshaftung nur als eine Art “Kostenersatzanspruch“ eigener Art ansieht.
Müller, Arnold, § 42 AO – eine schwierige Verfahrensvorschrift, AO-StB 2016, 50-55
§ 42 AO, der die Auswirkungen einer missbräuchlichen Gestaltung regelt, zählt zu den schwierigen Verfahrensvorschriften. Diese Vorschrift wird daher, insb. dann, wenn sie als Grundlage einer Hinterziehungstat fungiert, kritisiert als mangelhafte, weil zu unbestimmte Rechtsregelung. Der gerügte Mangel an Konkretheit ist zum einen zurückzuführen auf die subjektiven Tatbestandsteile wie den Ausdruck “Missbrauch“, einen unbestimmten Rechtsbegriff, zum anderen auf die Frage der Einordnung des Sachverhalts auf “Angemessenheit“ der Sachverhaltsgestaltung. § 42 AO informiert den Gesetzesanwender nicht, was unter dem Begriff der “Steuerumgehung“ zu verstehen ist. Der Verweis auf das “nicht umgehbare Steuergesetz“ stellt nur eine Leerformel dar. Bei solch unklarer Rechtslage nimmt es nicht Wunder, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen zu strenge Anforderungen an die Sachverhaltsgestaltung der Steuerpflichtigen stellt und von den Steuergerichten korrigiert werden muss.Der Autor setzt sich in seinem Beitrag anhand vieler Beispiele mit der schwierigen Grenzziehung zwischen legaler Gestaltung und Gestaltungsmissbrauch sowie Gestaltungsmissbruch und Steuerhinterziehung auseinander.
Literaturempfehlungen
Steinhauff, Dieter, Vorsicht vor Einlegung einer Klage beim falschen Gericht, AO-StB 2016, 56-57
Steinhauff, Dieter, Die Stundung von Steuernachforderungen, AO-StB 2016, 57-59
Service
Prof. Dr. Marcel Krumm neuer Autor im Tipke/Kruse, AO-StB 2016, R7
StÄndG 2015: Neuregelung der Zuwendungen an ausländische “steuerbegünstige“ Körperschaften und weitere Änderungen des ErbStG, AO-StB 2016, R7-R8
Der Testamentsvollstrecker im Visier der Steuerfahndung, AO-StB 2016, R8
Seminar: Stiftung in der aktuellen Beratungspraxis, AO-StB 2016, R8
StÄndG 2015: Das neue Sachwertverfahren zur Grundbesitzbewertung ab dem 1.1.2016, AO-StB 2016, R8
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2016 13:56
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