BMF-Schreiben
Alle weiteren zuletzt veröffentlichten Verwaltungsanweisungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zahlreiche Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Wir haben alle, die von uns noch nicht publiziert worden sind, für Sie kurz zusammengefasst.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
Mit BMF-Schreiben v. 11.3.2024 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zu § 158 AO an die gesetzliche Neuregelung angepasst.
BMF-Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0333/23/10001 :001, DOK 2024/0200309
AO § 158
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) ist § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) mit sofortiger Wirkung neu gefasst worden.
Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
Mit BMF-Schreiben v. 11.3.3034 hat die Finanzverwaltung zu den veränderten Anforderungen an die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008, DOK 2024/0199144
AO § 146a
Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten
Mit BMF-Schreiben v. 21.3.2024 hat die Finanzverwaltung die Grundsätze veröffentlicht, die für die Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten zu beachten sind.
BMF-Schreiben v. 21.3.2024 - IV C 6 - S 2171-b/19/10001 :001, DOK 2024/0263950
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
Mit BMF-Schreiben v. 15.3.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 14.3.2024 ergangen sind, Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 15.3.2024 - IV A 2 - O 2000/23/10003 :005, DOK 2024/0221923
AO §§ 85 ff