BMF-Schreiben
Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind
Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2024 hat die Finanzverwaltung die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, aktualisiert veröffentlicht.
BMF-Schreiben v. 4.4.2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001, DOK 2024/0231371
AO § 21 Abs. 1
Das BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Liste, die mit BMF-Schreiben v. 5.3.2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001, BStBl I 2024, 444 veröffentlicht wurde, durch die dem BMF-Schreiben v. 4.4.2024 beigefügte Liste mit dem Stand vom 1.4.2024.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.04.2024 15:17
Quelle: BMF online