BMF-Schreiben
Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG)
Mit BMF-Schreiben v. 18.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt, verlängert.
BMF-Schreiben v. 18.6.2024 - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003, DOK 2024/0499711
AStG § 18
In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz , die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung hat die Finanzverwaltung die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nach § 109 AO wie folgt allgemein verlängert:
Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31.10.2024 abzugeben.
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31.10.2024 abzugeben (§ 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.