BFH v. 7.5.2024 - IX R 21/22
BFH zur Einsicht in Steuerakten
Der BFH verneint den Anspruch auf Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte. Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z.B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das Finanzamt ebenso ab wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das FG trat dem entgegen und verpflichtete das Finanzamt, Akteneinsicht zu gewähren und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.
Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des Finanzamts zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab.
Die Gründe:
Die Kläger haben die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt wird. Das Finanzamt ist auch nicht verpflichtet, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater besteht, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Kläger verfolgten insofern außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke.
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Das Finanzamt ist aber verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind. Gesetzliche Ausschlussgründe liegen nicht vor; insbesondere ist kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist allerdings nicht einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Der Kopienübermittlungsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich ist, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung – Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
BFH vom 12.3.2024 - IX R 35/21
DB 2024, 1654
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