FG Düsseldorf v. 10.5.2024, 11 V 533/24
Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück
Ist auf vorgelegten Fotos ein Rohbauzustand erkennbar, kann es durchaus zweifelhaft sein, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befinden. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegt das Interesse, das allein darin besteht, die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels wurde der Wert der Immobilie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass die Grundsteuerbewertung vielfach als verfassungswidrig angesehen werde, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides in Höhe eines Teilbetrags von 636.000 €.
Ihren gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertfeststellungsbescheids begründete die Antragstellerin u.a. damit, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neuregelung der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer nicht genügend Rechnung getragen habe. Die Antragstellerin habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 € aus einer Insolvenzmasse heraus erworben. Es habe sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen und eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlägen. Das Objekt müsse völlig entkernt werden und sei unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass besondere objektspezifische Merkmale wie der Zustand eines Gebäudes bei der Grundsteuerwertermittlung nicht gesondert zu berücksichtigen seien. Das FG hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides ist zweifelhaft, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück, mithin einen Wert von 382.500 €, übersteigt.
Bei summarischer Prüfung bestanden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfüllt. Auf den vorgelegten Fotos war der vorgetragene Rohbauzustand erkennbar. Insofern war bei solch einer Sachlage zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befinden.
Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften war hingegen abzulehnen. Hierzu fehlte es eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwog das Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestand, die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.
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