BMF-Schreiben
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG)
Mit BMF-Schreiben v. 15.7.2024 hat die Finanzverwaltung die Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 15.7.2024 - IV B 5 - S 1369/19/10001 :003, DOK 2024/0627677
AStG § 6
Im Einzelnen wurden folgende Vordruckmuster und Erläuterungen bekannt gemacht:
1. ASt-Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
2. Anleitung zur ASt-Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
3. ASt-Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
4. Anleitung zur ASt-Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31.12.2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt-Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden.
Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt-Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden.
Die neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1.8.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.