Kurzbesprechung
Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004
1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
BFH v. 8.5.2024 - I R 6/20
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 68 Satz 1, § 118 Abs. 2 § 123 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 127
InvStG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 1 Satz 2
Streitig war die Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004. Der BFH entschied, dass bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen ist, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück, da er auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG den zutreffenden Teilwert nicht bestimmen konnte, mit dem diese Anteile zum 31.12.2004 zu bewerten sind.