Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Aus für Elena, AO-StB 2011, 227

Rechtsprechung

  • BVerfG v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07, FG: Bindung an Behördenentscheidungen, Verpflichtung zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, AO-StB 2011, 227-228
  • BFH v. 16.6.2011 - IV B 120/10, Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung, AO-StB 2011, 228-229
  • BFH v. 25.5.2011 - IX R 36/10, Einschränkende Anwendung von § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG, AO-StB 2011, 229-230
  • BFH v. 14.4.2011 - VI R 53/10, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, AO-StB 2011, 230-231
  • BFH v. 30.3.2011 - XI R 12/08, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage zur Bestimmung des Leistungsempfängers, AO-StB 2011, 231-232
  • BFH v. 9.2.2011 - IV R 15/08, Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden – Rechtsschutzmöglichkeiten, AO-StB 2011, 232-234
  • BFH v. 23.3.2011 - X R 44/09, Vorrang der Reduzierung des Beweismaßes vor den Regeln der Feststellungslast, AO-StB 2011, 234-235
  • BFH v. 8.2.2011 - IX R 44/10, Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage durch Indizienbeweis, AO-StB 2011, 235-236
  • BFH v. 16.2.2011 - X R 21/10, KleinbetragsVO 2002 auch zu Lasten des Steuerpflichtigen anwendbar, AO-StB 2011, 236-237
  • BGH v. 5.5.2011 - 1 StR 116/11, Verneinung eines besonders schweren Falls bei Überschreitung der 100.000 €-Grenze, AO-StB 2011, 237-238
  • BFH v. 17.5.2011 - VIII R 31/08, Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei versuchter Steuerhinterziehung, AO-StB 2011, 238-239
  • FG München v. 20.4.2011 - 13 V 446/11, Vorsatz bei Einschaltung eines Steuerberaters, AO-StB 2011, 239-240

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 20.6.2011 - IV A 3 - S 0130/08/10006 – DOK 2011/0483626, Steuergeheimnis bei dienstrechtlichen Maßnahmen gegen Beamte, AO-StB 2011, 241

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Festsetzung von Verspätungszuschlägen auch in Erstattungsfällen?, AO-StB 2011, 242
  • Steinhauff, Dieter, Die Stundung von Ansprüchen – effektive Maßnahme der Vollstreckungsvermeidung, AO-StB 2011, 242-243

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Beyer, Dirk, Ungewollte Einspruchsrücknahme – Argumentationshilfen am praktischen Fall, AO-StB 2011, 244-245
    Nimmt ein Steuerberater seinen Einspruch ausdrücklich zurück, so wird nach allgemeiner Ansicht davon ausgegangen, dass er sich angesichts seiner Qualifikation an seiner Willenserklärung festhalten lassen muss. Doch diese Ansicht gilt m.E. nicht uneingeschränkt, wie der folgende praktische Fall zeigt.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Heuel, Ingo / Beyer, Dirk, Sicherheit der elektronischen Daten bei der Durchsuchung einer Steuerberaterkanzlei, AO-StB 2011, 245-251
    Aufgrund des gestiegenen Ermittlungsdrucks in Steuerstrafverfahren müssen auch Steuerberater – meist als unbeschuldigte Dritte – mit Durchsuchungsmaßnahmen rechnen. Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu im Februar 2011 ihre berufsrechtlichen Hinweise aktualisiert (www.bstbk.de). Die allgemeinen strafprozessualen Regelungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme gem. §§ 102 ff., 94 ff. StPO sind in der Literatur ausführlich dargestellt worden (z.B. in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 399 Rz. 15 ff.). Im vorliegenden Beitrag soll der Gesichtspunkt der Datensicherheit in der betroffenen Steuerberaterkanzlei beleuchtet werden.

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Nöcker, Gregor, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten handelsrechtlicher und steuerlicher Art, AO-StB 2011, 251-255
    Am 18.1.2011 hat der BFH eine Entscheidung zur Frage der Berechnung von Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen veröffentlicht (BFH v. 18.1.2011 – X R 14/09, BFH/NV 2011, 909). Hiernach sind bei der Berechnung der Rückstellung nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. Ihre, aber auch nur ihre Aufbewahrungsdauer ist zu berücksichtigen und bemisst sich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, so dass unter Berücksichtigung des jährlichen Aussortierens eines Jahrgangs eine durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren (= (10+1):2) anzunehmen ist. Die Kosten sind i.H.d. Vollkosten anzusetzen, wie bereits vom BFH in der Entscheidung vom 19.8.2002 (BFH v. 19.8.2002 – VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131) festgestellt. Dass eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und nicht etwa eine berufsständische Anforderung für die Aufbewahrung vorliegen muss, scheint geklärt, beachtet man die jüngst vom BFH ergangene Entscheidung zur Rückstellung für eine Aufbewahrungspflicht eine Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers (BFH v. 27.12.2010 – VIII B 88/10, BFH/NV 2011, 600). Allein die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist geeignet, um eine solche Rückstellung möglich zu machen. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rspr. zur Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Beide Entscheidungen sollen zum Anlass genommen werden, in einem ersten Überblick die wichtigsten Aufbewahrungspflichten handelsrechtlicher und steuerlicher Art darzustellen – ergänzt um die Darstellung der Prüfungspflichten.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.12.2011 15:06