BMF-Schreiben
Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht
Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2023 hat die Finanzverwaltung die aktuell geltenden Regelungen zur Fiskalvertretung in den Umsatzsteuer–Anwendungserlass eingearbeitet.
BMF-Schreiben v. 9.10.2023 - III C 3 - S 7395/19/10001 :003, DOK 2023/0970079
UStG §§ 22a bis 22e
Seit dem 1.1.1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend um die Abschnitte 22a.1, 22b.1, 22c.1, 22d.1 und 22e.1 ergänzt.