Aus dem UStB
Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Kfz-Händler und Hersteller bei Reparaturleistungen zugunsten des Kunden (Eich/Eisenreich, UStB 2023, 327)
Bis ein Auto als Endprodukt beim Kunden vor der Haustür steht, ist ein weiter Weg zu gehen. Funktioniert das Auto nach Ablieferung dann nicht ordnungsgemäß oder erfüllt es nicht die kundenseitigen Erwartungen, kann dies innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu zivilrechtlichen (Rückgriffs-)Ansprüchen führen. Auch wenn die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie eigentlich zum kleinen Einmaleins der Juristerei gehört, ist in der Praxis zu beobachten, wie die beiden Begriffe durcheinandergeworfen oder nicht mit der notwendigen Präzision verwendet werden. Der Beitrag von RA Hans Dieter Eich und Jakob Eisenreich in UStB 2023, 327 möchte daher die Berater in der entsprechenden Branche über die zivilrechtlichen Grundlagen bei Reparaturleistungen aufklären und für deren zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sensibilisieren. Dabei wird nicht nur auf Gewährleistungs- und Garantiefälle eingegangen, sondern auch auf Reparaturen aufgrund von Rückrufen und Kulanz.
I. Einführung
II. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Gewährleistung
2. Garantie
3. Rückrufaktionen
4. Kulanzleistungen
5. Zwischenfazit
III. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch
1. Grundsätzliches
2. Gesetzliche Gewährleistung
3. Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Händlers gegenüber dem Hersteller
4. Verkäufergarantie
5. Rückrufaktionen
6. Kulanzleistungen
7. Zwischenergebnis
IV. Rechtsfolgen bei falscher umsatzsteuerrechtlicher Einordnung
1. Unrichtige Behandlung als nichtsteuerbare Leistung
a) Umsatzsteuer
b) Zivilrecht
2. Unrichtige Behandlung als steuerbare Leistung
a) Umsatzsteuer
b) Zivilrecht
V. Fazit
I. Einführung
Die Automobilindustrie in Deutschland ist einer der wichtigsten Industriezweige der Bundesrepublik. Auch im internationalen Vergleich gehört Deutschland (noch) zu den wichtigsten Standorten der Fahrzeugherstellung. In die Wertschöpfungskette eines Pkw sind verschiedene Akteure eingebunden. Bis das Auto als Endprodukt beim Kunden vor der Haustür steht, ist ein weiter Weg zu gehen. Funktioniert das Auto dann nach Ablieferung nicht ordnungsgemäß oder erfüllt es nicht die kundenseitigen Erwartungen, kann dies innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu zivilrechtlichen (Rückgriffs-)Ansprüchen führen. Allseits bekannt ist dabei der Fall, dass der Kfz-Käufer wegen eines Mangels am Fahrzeug Gewährleistungsansprüche bzw. genauer einen Anspruch auf Nachbesserung bei seinem Autohändler als ursprünglichen Verkäufer des Fahrzeugs geltend macht. Oft hört man in diesem Zusammenhang die Aussage vom Händler, dass diese Leistungen „unter die Garantie“ fallen. Für den Käufer des Wagens ist die rechtliche Einordnung, ob die Leistung einen Gewährleistungs‑, Garantie oder sonstigen Fall darstellt, in einer Vielzahl von Fällen – im Ergebnis – unerheblich; Hauptsache, er hat am Ende wieder ein funktionstüchtiges Auto. Zumindest für das Umsatzsteuerrecht kann dies für den Autohändler, der die Arbeiten durchführt bzw. durchführen lässt, nicht gelten. Auch wenn die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie eigentlich zum kleinen Einmaleins der Juristerei gehört, ist in der Praxis zu beobachten, wie die beiden Begriffe durcheinandergeworfen oder nicht mit der notwendigen Präzision verwendet werden. Dies kann nicht zuletzt zu umsatzsteuerrechtlichem Konfliktpotential führen, mit dem „Worst-Case-Szenario“ von Steuernachforderungen beim Autohändler oder der Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Autohersteller.
Der nachfolgende Beitrag möchte daher die Berater in der entsprechenden Branche über die zivilrechtlichen Grundlagen bei Reparaturleistungen aufklären und für deren zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sensibilisieren. Dabei wird nicht nur auf Gewährleistungs- und Garantiefälle eingegangen, sondern auch auf Reparaturen aufgrund von Rückrufen und Kulanz.
Hinweis: Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die wichtigen Anwendungsfälle im Automobilsektor. Gleichwohl lassen sich die Erwägungen – sowohl zivilrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich – im Grundsatz auf andere Bereiche übertragen.
II. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Gewährleistung
Der Begriff „Gewährleistung“ (Sachmängelhaftung) beschreibt die gesetzlichen Rechte, welche dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat (§§ 434 ff. BGB). Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die gekaufte Ware u.a. frei von Sachmängeln sein, damit der Kaufvertrag vertragsgemäß erfüllt ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht (§ 434UStB 2023, 328Abs. 1 BGB). Liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGBvor, haftet der Verkäufer dem Käufer aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Der Käufer kann vom Verkäufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen (Nr. 1), vom Vertrag zurücktreten (Nr. 2) oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (Nr. 3).
Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB. Bevor die Mängelrechte nach § 437 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB geltend gemacht werden können, muss zunächst versucht werden, den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung zu beseitigen. Ist der Händler selbst zur Reparatur nicht in der Lage, greift er üblicherweise auf eine Partnerwerkstatt zurück, mit der wiederum eigene vertragliche Vereinbarungen getroffen werden; die Reparatur bleibt aber für den Kunden kostenfrei.
In der Regel wird der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Letztverkäufers liegen. Oft ist eine mangelhafte Produktion der Sache durch den Hersteller ursächlich für den Mangel. Mithin eröffnen die §§ 445a, 445b BGB dem Händler gegenüber dem Hersteller die Möglichkeit, Aufwendungsersatz der seinerseits gegenüber dem Käufer gemachten Aufwendungen wegen Ansprüchen aus Nacherfüllung zu verlangen (§ 445a Abs. 2 BGB).
Beraterhinweis Für Pkw, die zusammen mit einer Softwareerweiterung (z.B. Assistenzsystemen) verkauft werden, (...)