BMF-Schreiben
Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind
Mit BMF-Schreiben v. 5.3.2024 hat die Finanzverwaltung die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, neu bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 5.3.2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001, DOK 2024/0112641
UStG § 18 Abs. 12
Die als Anlage zum BMF-Schreiben bekannt gegebene Liste hat aktuell den Stand 1.1.2024.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2024 14:46
Quelle: BMF online