Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

BMF-Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Mit BMF-Schreiben v. 17.5.2024 hat die Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben v. 17.5.2024 - III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016, DOK 2024/0444870

UStG § 4 Nr. 8

Durch Artikel 18 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354)) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft getreten.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.

Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.

Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelungen die Anweisungen in Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechend angepasst.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.05.2024 15:14
Quelle: BMF online

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