BMF-Schreiben
Muster der Umsatzsteuererklärung 2024
Mit BMF-Schreiben v. 17.6.2024 hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster USt 2 E bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 17.6.2024 - III C 3 - S 7344/19/10002 :006, DOK 2024/0524899
UStG §§ 18, 19
Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Entsprechend wurde das Vordruckmuster für die Umsatzsteuererklärung 2024 neu gefasst.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).