BMF-Schreiben
Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern
Mit BMF-Schreiben v. 24.7.2024 hat die Finanzverwaltung zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 24.7.2024 - III C 3 - S 7117-a/22/10001 :002, DOK 2024/0662499
UStG § 3a Abs. 3
Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen. Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- bzw. Registerauszügen können die beantragten einfachen Grundbuch- bzw. Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.
Bei Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen Registern bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können.
Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 9 entsprechend geändert und ergänzt.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.