Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Umsatzsteuerliche Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen

Mit BMF-Schreiben v. 30.9.2025 hat die Finanzverwaltung zu Entgelten für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 30.9.2025 - III C 2 - S 7410/00029/042/052 DOK: COO.7005.100.3.13093944

UStG § 24

Mit Urteil vom 29.8.2024 - V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22 entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten BFH-Rechtsprechung wurde Abschnitt 24.3 des Umsatzsteuer – Anwendungserlasses entsprechend angepasst.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch für die bis zum 30.9.2025 ausgeführten Umsätze - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen. Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE). Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2025 14:28
Quelle: BMF online

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