Otto Schmidt Verlag


EuGH, C-358/24 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.2026

War der befristete Solidaritätsbeitrag auf Überschussgewinne von Energieunternehmen nach Ausbruch des Ukraine-Krieges EU-rechtskonform?

Der befristete Solidaritätsbeitrag fällt nicht unter das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, das nur Abgaben betrifft, die bei Überschreiten einer Grenze auf eine Ware erhoben werden. Dieser Beitrag gilt hingegen einheitlich sowohl für Waren inländischen Ursprungs als auch für Waren ausländischen Ursprungs. Zudem verstößt eine auf nationaler Ebene vorgesehene unterschiedliche Behandlung verschiedener Erdölerzeugnisse, die zu einer Differenzierung der Beitragspflichtigen führt, nicht gegen den Grundsatz des Verbots diskriminierender innerstaatlicher Abgaben, da sie auf objektiven Kriterien beruht.

Der Sachverhalt:
Im Jahr 2022 verabschiedete der Rat der Europäischen Union zur Bewältigung des durch den Krieg in der Ukraine verursachten Anstiegs der Energiepreise eine Verordnung zur Einführung eines befristeten Solidaritätsbeitrags auf die in den Jahren 2022 und 2023 erzielten außergewöhnlichen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen, sofern diese Gewinne den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der vier vorangegangenen Geschäftsjahre um 20 % überstiegen.

Die Mitgliedstaaten konnten gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen, sofern diese vergleichbare Erlöse gewährleisteten. Die eingenommenen Mittel waren dazu bestimmt, die Auswirkungen der Energiekrise auf Haushalte, Unternehmen und die Wirtschaft abzumildern.

Vor diesem Hintergrund haben der italienische und der belgische Verfassungsgerichtshof sowie das irische Hohe Gericht den EuGH ersucht, über die Gültigkeit der Verordnung zu entscheiden und einige ihrer Bestimmungen zu präzisieren, damit sie die Vereinbarkeit der vor ihnen beanstandeten nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht beurteilen können.

Der italienische Verfassungsgerichtshof möchte insbesondere wissen, ob der Beitrag auf Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt werden kann, die in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind, wie z. B. Unternehmen, die Energie vermarkten oder verteilen und von denen einige bereits im Jahr 2022 einer Obergrenze für ihre Erlöse unterlagen.

Der belgische Verfassungsgerichtshof befragt den EuGH zur Gültigkeit der Verordnung im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage und zur Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Kreis der beitragspflichtigen Unternehmen zu erweitern oder zu ändern. Er wirft auch Fragen zur Vereinbarkeit sowohl der betreffenden europäischen Verordnung als auch der sich daraus ergebenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Verträgen auf, insbesondere im Hinblick auf das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie auf das Beihilfenrecht.

Das irische Hohe Gericht stellt Fragen zur Rechtsgrundlage der Verordnung und zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es möchte weiter wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots sowie das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit sowohl durch die Verordnung als auch durch die nationalen Maßnahmen gewahrt werden.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Athanasios Rantos die Auffassung, dass die europäische Verordnung und die sich daraus ergebenden nationalen Maßnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters und ihrer befristeten Geltungsdauer rechtmäßig seien (Rechtssachen C-358/24 | Varo Energy Belgium u. a., C-533/24 | Vermilion Energy Ireland u. a. und C-153/25 | Acea Produzione u. a. ).

Die Gründe:
Art. 122 Abs. 1 AEUV stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der betreffenden Verordnung dar. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, die den befristeten Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu Solidaritätsbeitrag beteffen, entsprechen den Anforderungen aus Art. 122 AEUV. Beim Solidaritätsbeitrag handelt es sich nämlich um eine dringende, befristete und verhältnismäßige wirtschaftliche Maßnahme, mit der die Auswirkungen der Energiekrise auf Unternehmen und Verbraucher durch koordinierte Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität abgemildert werden sollten. Da dieser Beitrag nicht unter eine Steuerharmonisierung fällt, ist keine Einstimmigkeit im Rat erforderlich.

Die Staaten verfügen zwar bei der Festlegung der dem befristeten Solidaritätsbeitrag gleichgestellten Maßnahmen über einen Wertungsspielraum, doch steht es ihnen grundsätzlich nicht frei, die Kategorien der beitragspflichtigen Personen zu ändern. Diese Einschränkung hindert die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht daran, im Rahmen ihrer Steuerhoheit den Beitrag auf andere Rechtsträger auszuweiten, insbesondere solche, die aufgrund der Besonderheiten ihres Energiemarkts außergewöhnliche Gewinne erzielt haben, sofern die Gesamtbelastung und die Ziele der nationalen Maßnahmen denen der europäischen Regelung entsprechen.

Außerdem ist es möglich, den persönlichen Anwendungsbereich der Unionsregelung einzuschränken, wenn die betroffenen Rechtssubjekte nicht im Rahmen des nationalen Wirtschaftssystems tätig sind. Im Übrigen steht der Umstand, dass für einige dieser Rechtsträger bereits ein Mechanismus zur Begrenzung ihrer Erlöse gegolten hat, der Anwendung des befristeten Solidaritätsbeitrags grundsätzlich nicht entgegen.

Ferner schließen der Ausnahmecharakter und die befristete Geltungsdauer des in der Unionsregelung vorgesehenen befristeten Solidaritätsbeitrags, der im Steuerjahr 2022 eingeführt wurde, es aus, dass er als rückwirkende Maßnahme oder als Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eingestuft wird. Er gilt nämlich nicht für bereits vollständig abgeschlossene Sachverhalte und ändert das Besteuerungssystem für Energieunternehmen nicht dauerhaft. Zudem stellt dieser Beitrag weder das Eigentumsrecht noch die unternehmerische Freiheit in Frage. Die Beschränkungen dieser Rechte sind nämlich rechtmäßig, da sie auf einer präzisen normativen Grundlage beruhen, mit den Zielen des Allgemeininteresses und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind, befristet sind und nur die außergewöhnlichen Erlöse der Unternehmen betreffen.

Der befristete Solidaritätsbeitrag fällt nicht unter das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, das nur Abgaben betrifft, die bei Überschreiten einer Grenze auf eine Ware erhoben werden. Dieser Beitrag gilt hingegen einheitlich sowohl für Waren inländischen Ursprungs als auch für Waren ausländischen Ursprungs. Zudem verstößt eine auf nationaler Ebene vorgesehene unterschiedliche Behandlung verschiedener Erdölerzeugnisse, die zu einer Differenzierung der Beitragspflichtigen führt, nicht gegen den Grundsatz des Verbots diskriminierender innerstaatlicher Abgaben, da sie auf objektiven Kriterien beruht.

Die Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die auf objektiven Kriterien beruht und auf die Unternehmen abzielt, die die größten Marktanteile aufweisen, stellt angesichts des mit dem befristeten Solidaritätsbeitrag verfolgten Ziels, im Rahmen der Energiekrise einen Ausnahmemechanismus einzuführen und diesen auf Unternehmen mit außergewöhnlichen Gewinnen auszurichten, keine selektive Ungleichbehandlung dar. Sie ist daher keine staatliche Beihilfe.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2026 14:40
Quelle: EuGH PM Nr. 153 vom 22.10.2026

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