Otto Schmidt Verlag



News Ertragsteuerrecht


FG Münster v. 20.3.2024 - 3 K 1764/22
Mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO ist nicht nur die entsprechende Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern zugleich auch die des § 233a Abs. 2a AO angeordnet worden. Damit besteht für die Finanzverwaltung auch die Verpflichtung, Erstattungsbeträge, die sich aufgrund der nachträglichen, rückwirkenden Zusammenveranlagung der vormaligen Lebenspartner und jetzigen Ehepartner ergeben, nach Maßgabe des § 233a Abs. 2a AO zu verzinsen. Allerdings liegt bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zum Beginn des Zinslaufs bei Steuererstattungen, die sich in Fällen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und sich daran anschließender Zusammenveranlagung ergeben, noch nicht vor, weshalb die Revision zugelassen wurde.

FG Hamburg v. 29.5.2024 - 3 K 181/21
Die Verschiebung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft auf eine EWIV in Gestalt eines "Sondermitgliedsbeitrags" kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten sein. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 28.10.2024 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie (BMF-Schreiben v. 28.9.2011 - IV C 6 -S 2133 b/11/10009, BStBl. I 2011, 855 aktualisiert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 18.10.2024 hat die Finanzverwaltung die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 bekannt gemacht.

OLG Schleswig-Holstein v. 11.10.2024 - 17 U 4/24
Es stellt eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters dar, wenn dieser nicht den Mandanten auf einen von ihm erkannten Fehler des Finanzamts hinweist, bei dem das Risiko nachteiliger Folgewirkungen für den Mandanten besteht. So liegt es bei einer Falschanwendung des § 34 EStG durch das Finanzamt, weil und soweit der auf diese Weise gemäß § 34 Abs. 3 EStG erhaltene Steuervorteil vom Steuerpflichtigen „nur einmal im Leben“ in Anspruch genommen werden kann.

FG Hamburg v. 15.5.2024 - 2 K 76/22
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt. Die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen ist auch nicht deshalb unschädlich, weil diese mit dem Grundstück fest verbunden sind.

FG Hamburg v. 12.6.2024 - 1 K 141/22
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

FG München v. 25.7.2024, 15 K 286/23
An der Zugehörigkeit von Aufwendungen für Lebensmittel zu den Kosten der privaten Lebensführung ändert auch nichts, dass die Präparate weitgehend ärztlich verordnet waren. Eine „Zwangsläufigkeit“ im Sinne des § 33 EStG lässt sich daraus nicht ableiten. Der BFH hatte allerdings noch keine Gelegenheit, näher darüber zu entscheiden ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Präparaten in Form von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG ist, weshalb die Revision zugelassen wurde.

EuGH v. 19.9.2024 - C-555/22 P u.a.
Der EuGH hat den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, mit dem diese bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft hatte, und hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses den Beschluss bestätigt hatte. Der Kommission und dem Gericht ist laut EuGH ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die auf CFC anwendbaren Vorschriften als geeignetes Referenzsystem angesehen haben, um zu prüfen, ob ein selektiver Vorteil gewährt worden ist.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 11.9.2024 hat die Finanzverwaltung die Anlage 13a 2024 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.9.2024 hat die Finanzverwaltung die zu beachtenden Besonderheiten bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 sowie bei Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025 bekannt gemacht.

Aktuell in DB
Die im Schrifttum stets angezweifelte Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Termingeschäften war kürzlich Gegenstand mehrerer FG-Entscheidungen. Nachdem auch der VIII. BFH-Senat jüngst dazu eine vielbeachtete AdV-Entscheidung gefällt hat, gibt dies Anlass, sich insb. unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidung nochmals mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v 30.8.2024 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 15.3.2023 - I R 41/19 reagiert.

FG Niedersachsen v. 29.5.2024 - 3 K 36/24
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen i.S.d. § 23 EStG. In der BFH-Rechtsprechung ist weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen im Rahmen des § 23 EStG durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Überschüsse im Sinne der sog. strengen Trennungstheorie der Besteuerung unterliegen, weshalb die Revision zugelassen wurde.

Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z.B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.

Aktuell in der Ubg
Die Diskussion um die Bedeutung der IFRS für die steuerliche Gewinnermittlung war nach den Überlegungen zum Bilanzrechtsreformgesetz Ende 2004 aus guten Gründen weitgehend zur Ruhe gekommen. Sie lebte mit der Einführung der Zinsschranke und ihrem Bezug zu den IFRS im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 und bedeutenden Urteilen des BFH kurzfristig wieder auf. Neuerdings scheinen die IFRS auch für die steuerliche Gewinnermittlung an Relevanz zu gewinnen. Dieser Aufsatz soll zur Klarheit über die Eignung der IFRS für die Steuerbilanz beitragen.

Kurzbesprechung
1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i.S. von § 14 Abs. 3 S. 1 KStG 2002 sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 S. 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Kurzbesprechung
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".

Kurzbesprechung
Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" i.S.v. § 38 Abs. 1 und 2 KStG, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.8.2024 hat die Finanzverwaltung auf die EuGH-Entscheidung v. 30.5.2024 - C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) reagiert.

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und angepasste Steuertarife: Mit diesen Verbesserungen will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger in den kommenden Jahren entlasten. Das Kabinett hat dazu gesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht.

FG Rheinland-Pfalz v. 19.6.2024, 1 K 1219/21
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) hat sich nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert. Da mit dieser Ansicht von der Auffassung des BMF abgewichen wird, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster v. 13.6.2024 - 6 V 252/24 E
Das FG Münster hat im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) bestehen.

FG Hamburg v. 14.3.2024 - 6 K 109/20
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.

FG Hamburg v. 21.2.2024 - 6 K 27/22
Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).

BFH v. 6.5.2024 - III R 14/22
Darf das Finanzamt bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach einer Außenprüfung ändern und wenn ja, unter welchen Umständen? Der BFH hat entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die – wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

BFH v. 7.5.2024 - IX R 21/22
Der BFH verneint den Anspruch auf Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte. Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z.B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) vorgelegt.

Aktuell in der Ubg
Das am 27.12.2023 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung für multinationale und große inländische Unternehmensgruppen (MinBestRL-UmsG) setzt insbesondere die internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der G20/OECD-Zweisäulenlösung um, um eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Kernstück ist dementsprechend das sog. Mindeststeuergesetz (MinStG), das weitgehend ab dem 1.1.2024 gilt. Das MinStG führt eine zweite Steuerbilanzierung auf Basis modifizierter Konzernrechnungslegungsgrößen ein und misst an dieser Bemessungsgrundlage eine ebenfalls neu definierte sog. effektive Steuerbelastung. Die Auswirkungen sind in praxi oft überraschend. Das neue Gesetz betrifft nicht nur Unternehmen mit Aktivitäten in Niedrigsteuerstaaten, sondern alle zumindest mittelgroßen Unternehmensgruppen und auch rein deutsche Sachverhalte. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über das MinStG.

Aktuell in DB
Nach dem Vorbild der französischen Tibi-Initiative will die Bundesregierung mehr Wagniskapital für die Wachstumsindustrien in Deutschland mobilisieren. Damit stehen insb. auch die Rahmenbedingungen in Deutschland als Fondsstandort auf dem Prüfstand.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 14.6.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes Stellung genommen.

Aktuell in der Ubg
Der Beitrag interpretiert den Begriff der Ansässigkeit im Sinne der im Entwurfsstadium befindlichen sog. Unshell-Directive und zeigt im Besonderen die Probleme auf, die sich bei einer künftigen Anwendung der Richtlinie auf Personengesellschaften insbesondere vor dem Hintergrund der in Art. 11 und 12 des Richtlinienentwurfs genannten Rechtsfolgen ergeben würden.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.5.2024 hat die Finanzverwaltung die Taxonomien 6.8 vom 1.4.2024 veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht u.a. Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz soll der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen werden. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 1.6.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von § 3 Nummer 39 und § 19a EStG ab 1.1.2024 Stellung genommen.

FG Münster v. 19.4.2024 - 4 K 870/21 E
Allein die ordnungsgemäße Absendung des Bescheides durch das Finanzamt am 23.10.2017 konnte nicht zur Überzeugung des Senats vom tatsächlichen Zugang führen. Soweit die kurz nach dem Versand des Bescheides erfolgte Überweisung des Erstattungsbetrags als Indiz für den tatsächlichen Zugang des Einkommensteuerbescheides 2016 dienen könnte, konnte der Senat hierauf keine sichere Überzeugung vom Zugang des Einkommensteuerbescheides stützen. Es liegt noch keine Entscheidung des BFH dazu vor, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die fehlende Bekanntgabe eines Steuerbescheides berufen kann.

Hessisches FG v. 26.7.2023 - 4 V 1042/22
Die Kapitalertragsteuer bei sog. „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern.

Aktuell in der ISR
Die Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Betriebsstättenbesteuerung sind vielfältig. Sie resultieren oftmals aus dem Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO und Art. 5 OECD-MA (bzw. den diesem nachgebildeten abkommensrechtlichen Regelungen). Und obwohl die abkommensrechtliche Betriebsstättendefinition des Art. 5 OECD-MA auf eine mittlerweile fast 100-jährige Tradition zurückblickt, sind grundsätzliche Fragen der Auslegung der Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach wie vor umstritten. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen Gelegenheit, sich mit dem Betriebsstättenbegriff auseinanderzusetzen. Gegenstand des Beitrags ist es, diese Entscheidungen kritisch zu analysieren und in die bisherige Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff einzuordnen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 29.5.2024 hat die Finanzverwaltung ihre bisherigen BMF-Schreiben zu § 7b EStG aktualisiert und ergänzt.

FG Münster v. 18.4.2024 - 8 K 1319/21 Kg
Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27.1.2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13.12.2023, Az. 16 K 16111/23) ab.