Otto Schmidt Verlag


Aktuell im ErbStB

Bedarfsabfindung im Ehevertrag und freigebige Zuwendung (Heinrichshofen, ErbStB 2022, 109)

Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 entschieden, dass ein Ehevertrag künftiger Eheleute, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und der spätere Ehemann sich für den Fall der Scheidung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, diese Zahlungsverpflichtung keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen muss (BFH v. 1.9.2021 – II R 40/19). Der Beitrag zeigt die bisherige Rechtslage sowie die Entscheidung des BFH auf und gibt Hinweise für die Praxis.

1. Problemstellung

2. Rechtliche Grundlagen

3. Die Entscheidung des BFH

4. Folgen für die Praxis


1. Problemstellung

Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 darüber zu befinden, ob die vom Ehemann i.R.d. Scheidung an seine Ehefrau erfolgte Zahlung Schenkungsteuer auslöst (BFH v. 1.9.2021 – II R 40/19).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (Kl.) schloss mit ihrem späteren Ehemann (nachfolgend: EM) auf dessen Geheiß, im Mai 1998 einen notariellen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag vereinbarten die Kl. und EM den Güterstand der Gütertrennung. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Kl. im Falle der Scheidung einen indexierten Zahlungsanspruch hat. Dieser Zahlungsanspruch beträgt 2 Mio. DM, wenn die Ehe 15 volle Jahre bestanden hat. Bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren seit Bestehen der Ehe, vermindert sich der Betrag von 2 Mio. DM um jeweils 1/15, d.h. 133.333 DM. Des Weiteren wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die Ehe wurde im Jahre 2014 rechtskräftig geschieden. EM zahlte an die Kl. den vereinbarten Betrag. EM zeigte den Sachverhalt dem FA an. Dieses setzte ggü. der Kl. Schenkungsteuer i.H.v. 408.680 € fest. Der dagegen von der Kl. erhobene Einspruch blieb wie auch die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage (FG München v. 2.5.2018 – 4 K 3181/16, EFG 2018, 796 mit Anm. Neu = ErbStB 2020, 67 [Kirschstein]) erfolglos.

Die Kl. konnte sich ggü. dem FA und dem FG München insb. nicht mit ihrem Argument durchsetzen, dass es sich um ein Wagnisgeschäft gehandelt habe, dass das Tatbestandsmerkmal „freigebige Zuwendung“ ausschließe, da in diesen Fällen unklar sei, wer „Gewinner“ oder „Verlierer“ der Vereinbarung sein würde. Eine Einordnung der Ausgleichszahlung als freigebige Zuwendung liefe der Einheitlichkeit der Rechtsordnung entgegen, da die zivilrechtliche Vertragsfreiheit hierdurch wieder zunichte gemacht würde. EM habe der im Ehevertrag vom Mai 1998 vereinbarten Ausgleichszahlung erst nach längeren Verhandlungen zugestimmt. EM wollte der Kl. nichts schenken, sondern habe seine eigenen Interessen verfolgt und aus seiner Sicht ein „gutes Geschäft“ abgeschlossen, indem er Rechtssicherheit erlangt und sein Vermögen geschützt habe.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Ehevertrag um (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.03.2022 11:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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