News Erbschaftsteuerrecht
FG Köln v. 30.11.2023, 7 K 217/21
Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Es hat dem EuGH in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Aktuell im ErbStB
Die flächendeckende Neubewertung aller Grundstücke im Bundesgebiet ist ohne Zweifel eine der größten steuerlichen Reformen der letzten Jahrzehnte. Unmittelbar oder zumindest mittelbar über die umlagefähigen Nebenkosten ist jeder deutsche Haushalt von den Auswirkungen der Grundsteuerreform betroffen. Es bestand daher seit Beginn der Reform kein Zweifel daran, dass auch das neue Bewertungssystem einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden wird. Dies auch deswegen, weil mit einer Reform notwendigerweise auch Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücken einhergehen. Diese sind nicht nur Nebeneffekt einer Neubewertung, sondern Kern der Forderung des BVerfG zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands einer nicht realitätsgerechten und nicht relationsgerechten Einheitsbewertung. Insbesondere an der Beseitigung dieses Zustands wird sich die Grundsteuerwertermittlung messen lassen müssen. Der Beitrag erörtert derzeit anhängige Verfahren.
FG Münster v. 10.8.2023 - 3 K 2723/21 F
Die Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Insbesondere ist die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG ("nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig") nicht so zu verstehen, dass Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb bei der Anzahl der Beschäftigten und der Ermittlung der Lohnsumme per se außer Ansatz bleiben sollen.
FG Münster v. 27.10.2023 - 3 K 3624/20 Erb
Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.
Aktuell im ErbStB
Mit dem JStG 2022 wurden die Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV v. 14.7.2021 und die gesetzlichen Marktanpassungsfaktoren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023. Mit gleichlautenden Erlassen v. 20.3.2023 – S 3015, BStBl. I 2023, 738 äußerten sich die Obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der geänderten Vorschriften. Die einzelnen gesetzlichen Änderungen inkl. der Abläufe der Bewertungsverfahren wurden bereits im Beitrag „JStG 2022: Änderungen im Bereich der Grundbesitzbewertung“ (Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 38) vorgestellt. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen (neuen) Erlassregelungen in kommentierter Form vor. Zur Verdeutlichung werden die Verfahrensabläufe für die Sonderfälle nochmals dargestellt.
FG München v. 8.2.2023, 4 K 2771/21
Bei der Ermittlung des Substanzwerts, der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den gesetzlichen Mindestwert darstellt, kommt § 203 BewG nicht zur Anwendung. Die in Art. 3 des ErbStAnpG 2016 und § 37 Abs. 12 ErbStG enthaltene (echte) Rückwirkung ist nach Ansicht des erkennenden Senats zulässig, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der alten Rechtslage nicht schutzwürdig ist.
Aktuell im ErbStB
Ein zentraler Wert bei der Bemessung der Grundsteuer ist nach der Grundsteuerreform der Bodenrichtwert. Als Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage beeinflusst dieser die Höhe der festzusetzenden und vom Steuerschuldner zu zahlenden Grundsteuer. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Bodenrichtwerte aufzuwerfen und zu beantworten.
Aktuell im ErbStB
Mit Art. 19 des JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294 [2312]) wurde die Grundbesitzbewertung an die novellierte ImmoWertV v. 14.7.2021 (BGBl. I 2021, 2805) angepasst. Hierdurch soll eine modellkonforme Verwendung der Marktdaten der Gutachterausschüsse sichergestellt werden. Die Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Wertzahlen waren hingegen seit dem Jahr 2009 unverändert. Lagen keine Marktanpassungsfaktoren der Gutachterausschüsse vor, war eine – verfassungsrechtlich gebotene – verkehrswertnahe Grundbesitzbewertung nicht mehr gewährleistet. Die gesetzlichen Werte wurden daher nun an das aktuelle Marktniveau angepasst. Im Beitrag werden die Änderungen herausgearbeitet, vorgestellt und eingeordnet.
FG Münster v. 24.11.2022, 3 K 1201/21 F
Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke ist vom anteiligen Verkehrswert des Grundstücks ein Marktanpassungsabschlag vorzunehmen, der die niedrigere Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils abbildet. Allerdings hat der BFH unter der Geltung des aktuellen § 198 BewG, auch in der zum Stichtag anzuwendenden Fassung, noch nicht über die Frage entschieden, ob der Nachweis generell zulässig ist, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück weniger wert sein kann, als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks entspricht.
Aktuell im ErbStB
Während die Nutzung von Computern, Smartphones und dem Internet im beruflichen und privaten Alltag längst selbstverständlich geworden ist, führt die Vorsorge und testamentarische Gestaltung hinsichtlich des digitalen Nachlasses bislang in der Beraterpraxis eher ein Schattendasein. Obwohl der digitale Nachlass zunehmend nicht nur hochsensible dienstliche oder höchstpersönliche Informationen, sondern auch große Vermögenswerte wie Kryptowährungen oder „Influencer-Konten“ enthält, sucht man in einem Großteil der letztwilligen Verfügungen vergeblich eine Regelung der diesbezüglichen Nachfolge. Der Beitrag zeigt die Problematik auf und erläutert die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten, ergänzt um Formulierungsbeispiele für entspr. Regelungen.
Aktuell im ErbStB
Eine sinnvolle Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share-Deals hat der Gesetzgeber erst kürzlich in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren politisch umgesetzt. Weitergehend haben insoweit die Ergänzungstatbestände für Zwecke der Grunderwerbsteuer eine weitreichende Tragkraft. Welche praktischen Neuerungen sich hierbei hinsichtlich der Zurechnung von Grundstücksvermögen in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen nach den aktuellen Entwicklungen in der Finanz-Rspr. ergeben, ist kritisch zu betrachten. Welche Auswirkung sich zudem auf die sog. Signing-Closing-Fälle ergibt, ist überdies fraglich. Exemplarisch stellen die sog. Signing-Closing-Fälle zumindest nach noch bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung dem Grunde nach zwei grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsvorgänge dar. Der Beitrag stellt die weitreichenden Neuregelungen vor.
Aktuell im ErbStB
Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, die naheliegenderweise häufig auf bzw. innerhalb land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet werden. Aus dieser Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin bewirtschaftet werden, und der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Anlage ergeben sich in der Praxis insbesondere in Bezug auf die neue Grundsteuer und die damit einhergehende Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten durchaus Probleme, die der Gesetzgeber durch die Regelung in § 233 Abs. 1 BewG i.V.m. § 238 Abs. 2 BewG gelöst hat. Der Beitrag stellt die Neuregelung vor.
Aktuell im ErbStB
Die Veräußerung einer Immobilie kann je nach Art der Nutzung sowie des zeitlichen Umfangs der Besitzzeit unterschiedliche einkommensteuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen die möglichen Rechtsfolgen der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG, bei (teilweiser) Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die dann erforderliche steuerwirksame Aufdeckung der stillen Reserven. Diese ggf. vielschichtige steuerrechtliche Problematik wird im Beitrag anhand eines Praxisfalls im Einzelnen erläutert.
FG Münster v. 19.8.2022 - 3 K 2935/20 Erb
Die 85-prozentige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG setzt zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraus. Eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase ist hingegen unschädlich.
Aktuell im ErbStB
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert. Die Finanzverwaltung hat aktuell mit einem umfangreichen gemeinsamen Ländererlass zur Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. Stellung genommen. Dies gibt Anlass, den Regelungsgehalt der Vorschrift im vorliegenden Beitrag kurz darzustellen.
Kurzbesprechung
Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.
Aktuell im ErbStB
Insbesondere in mittelständischen (Familien-)Unternehmensstrukturen sind Betriebsaufspaltungen in unterschiedlichen Ausprägungen weit verbreitet. Teilweise werden diese historisch gewachsenen und oftmals seit Jahrzehnten bestehenden Konstellationen erst i.R. einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung entdeckt. Aus Beratersicht stellt sich an dieser Stelle stets die Frage, wie mit einer bestehenden Betriebsaufspaltung sinnvoll umgegangen werden soll. Der vorliegende Beitrag stellt die Grundlagen der Behandlung von Betriebsaufspaltungen i.R.d. steueroptimierten Vermögensnachfolge dar. Dabei werden praxisorientierte Gestaltungen kurz dargestellt und ausgewählte erbschaft- und schenkungsteuerliche Stolpersteine in den Fokus genommen.
Aktuell im ErbStB
Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diesem zweiteiligen Beitrag werden nun Besonderheiten aufgezeigt, die es bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu beachten gilt. Der I. Teil widmet sich den unbebauten Grundstücken und der Bewertung der Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Der II. Teil befasst sich mit der Bewertung der Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren und der Bewertung der Sonderfälle Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
BMF-Schreiben
Mit gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Ländermv.9.2.2022 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 14.10.2020 - II R 30/19, BStBl II 2022, 216 reagiert.
Aktuell im ErbStB
Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 entschieden, dass ein Ehevertrag künftiger Eheleute, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und der spätere Ehemann sich für den Fall der Scheidung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, diese Zahlungsverpflichtung keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen muss (BFH v. 1.9.2021 – II R 40/19). Der Beitrag zeigt die bisherige Rechtslage sowie die Entscheidung des BFH auf und gibt Hinweise für die Praxis.