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Aktuell im ErbStB

Grundsteuerreform: Flächenbewertung bei Windenergieanlagen (Bruschke, ErbStB 2022, 347)

Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, die naheliegenderweise häufig auf bzw. innerhalb land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet werden. Aus dieser Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin bewirtschaftet werden, und der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Anlage ergeben sich in der Praxis insbesondere in Bezug auf die neue Grundsteuer und die damit einhergehende Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten durchaus Probleme, die der Gesetzgeber durch die Regelung in § 233 Abs. 1 BewG i.V.m. § 238 Abs. 2 BewG gelöst hat. Der Beitrag stellt die Neuregelung vor.


1. Vorbemerkungen

2. Einstufung der Flächen

3. Bewertung

a) Land- und Forstwirtschaft

b) Grundvermögen

4. Fazit


1. Vorbemerkungen

Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen. Da derartige Anlagen einen gebührenden Abstand von Wohngebieten und ggf. auch Einzelhäusern einhalten müssen, ist es naheliegend, dass derartige Anlagen auf bzw. innerhalb land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet werden.

Aus dieser Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin bewirtschaftet werden, und der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Anlage ergeben sich in der Praxis insbesondere in Bezug auf die neue Grundsteuer und die damit einhergehende Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten durchaus Probleme, die der Gesetzgeber durch die Regelung in § 233 Abs. 1 BewG i.V.m. § 238 Abs. 2 BewG gelöst hat.

Im Rahmen der alten Einheitsbewertung war die Erfassung der Flächen für Windenergieanlagen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer problematisch. In der Regel wurde die entspr. Fläche als Grundvermögen bewertet und häufig mehrere wirtschaftliche Einheiten gebildet. Besonders schwierig war dabei auch die Bewertung der Zuwegungen, die ja einerseits der Erschließung der Anlage, anderseits aber weiterhin für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich waren.

2. Einstufung der Flächen

Generell ist über § 233 Abs. 1 BewG die Behandlung der entspr. Flächen für die Festsetzung des Grundsteuerwertes jetzt abschließend geregelt. Durch diese Vorschrift wurde die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2022 08:20
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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