Otto Schmidt Verlag


Heft 3 / 2024

In der aktuellen Ausgabe ErbStB Heft 3 (Erscheinungstermin: 05. März 2024) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

03

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung Steuerrecht

BFH v. 15.11.2023 - X R 3/21 / Heinrichshofen, Stefan, Abgrenzung Leibrente von dauernder Last, ErbStB 2024, 57-58

FG Düsseldorf v. 24.11.2023 - 3 K 643/21 KV / Marfels, Michael, Beschränkung der Erbenhaftung bei Auflösung einer Betriebsaufspaltung, ErbStB 2024, 58-60

FG Münster v. 5.12.2023 - 3 K 1777/23 F / Halaczinsky, Raymond, Bewertung eines GmbH-Anteils i.R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, ErbStB 2024, 60-61

FG Düsseldorf v. 15.11.2023 - 4 K 1227/23 Erb / Knittel, Michael, Mehrfache Berücksichtigung des Pflegefreibetrages gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG insb. in Fällen belohnender Schenkungen, ErbStB 2024, 61-62

BFH v. 9.11.2023 - IV R 9/21 / Günther, Karl-Heinz, Versteuerung von “Earn-Out-Zahlungen“ im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, ErbStB 2024, 62-63

BFH v. 23.8.2023 - XI R 36/20 / Günther, Karl-Heinz, Teilwertansatz bei börsennotierten “hybriden“ Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers, ErbStB 2024, 63

BFH v. 14.11.2023 - IX R 10/22 / Günther, Karl-Heinz, Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners, ErbStB 2024, 63-64

BFH v. 14.11.2023 - IX R 13/23 / Günther, Karl-Heinz, Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter, ErbStB 2024, 64

FG Köln v. 20.4.2023 - 2 K 2018/19 / Günther, Karl-Heinz, Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft, ErbStB 2024, 64

FG Düsseldorf v. 14.7.2023 - 13 K 2452/22 E / Günther, Karl-Heinz, Zuflussbesteuerung der Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse, ErbStB 2024, 64-65

FG Köln v. 22.8.2023 - 15 K 2151/20 / Günther, Karl-Heinz, Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b EStG auf einen Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, ErbStB 2024, 65

Rechtsprechung Zivilrecht

OLG Karlsruhe v. 3.1.2023 - 14 W 111/22 (Wx) / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Wechselbezüglichkeit, Auslegung, Anforderung an ein Vermögensgefälle, ErbStB 2024, 66

Verwaltung

BMF v. 30.1.2024 - IV D 4 - S 3225/20/10001 :005 / Marquardt, Robert, Grundbesitzbewertung; Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG, ErbStB 2024, 67

BMF v. 29.1.2024 - IV D 4 - S 3224/23/10001 :002 / Marquardt, Robert, Grundbesitzbewertung; Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG, ErbStB 2024, 67

BMF v. 5.1.2024 - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008 / Günther, Karl-Heinz, Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG, ErbStB 2024, 67

BMF v. 29.12.2023 - IV D 1 - S 0062/23/10005 :001 / Günther, Karl-Heinz, Änderung des AO-Anwendungserlasses (AEAO) mit Wirkung ab 1.1.2024, ErbStB 2024, 67-68

BMF v. 28.12.2023 - IV C 3 - S 2221/20/10012 :005 / Günther, Karl-Heinz, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen, ErbStB 2024, 68

LfSt Bayern v. 22.12.2023 - S 3851.1.1 - 4/8 St 34 / Günther, Karl-Heinz, Begünstigungsfähigkeit treuhänderisch gehaltener Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ErbStB 2024, 68

Beiträge für die Beratungspraxis

Kamps, Heinz-Willi / Gravenhorst, Torben, Der Verkauf eines Erbanteils mit Immobilienvermögen, ErbStB 2024, 69-72

Grundstücke, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (also insb. Wohnungen und Wohnhäuser), sind seit jeher Gegenstand von An- und Verkauf. Befindet sich ein solches Eigenheim im Nachlass, ist den Erben oftmals nicht bekannt, wann dieses vom Erblasser erworben wurde. Soll der Nachlass – oder Teile hiervon – veräußert werden, bestehen nicht unerhebliche Steuerfallen, insb. im Hinblick auf die Frage, ob und wann die zehnjährige Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG greift. Der BFH hat jüngst dazu Stellung genommen, ob die Vorschrift greift, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört und ein Miterbenanteil entgeltlich erworben wird (BFH v. 26.9.2023 – IX R 13/22).

Grootens, Mathias, Die Grundsteuerreform auf dem Prüfstand, ErbStB 2024, 72-77

Die flächendeckende Neubewertung aller Grundstücke im Bundesgebiet ist ohne Zweifel eine der größten steuerlichen Reformen der letzten Jahrzehnte. Unmittelbar oder zumindest mittelbar über die umlagefähigen Nebenkosten ist jeder deutsche Haushalt von den Auswirkungen der Grundsteuerreform betroffen. Es bestand daher seit Beginn der Reform kein Zweifel daran, dass auch das neue Bewertungssystem einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden wird. Dies auch deswegen, weil mit einer Reform notwendigerweise auch Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücken einhergehen. Diese sind nicht nur Nebeneffekt einer Neubewertung, sondern Kern der Forderung des BVerfG zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands einer nicht realitätsgerechten und nicht relationsgerechten Einheitsbewertung. Insbesondere an der Beseitigung dieses Zustands wird sich die Grundsteuerwertermittlung messen lassen müssen. Der Beitrag erörtert derzeit anhängige Verfahren.

Anemüller, Christian, Brennpunkt Vorabpauschale, ErbStB 2024, 77-82

Die Vorabpauschale stellt einen fingierten Ertrag aus Investmentanteilen dar und wird grundsätzlich jährlich versteuert. Nach zwei Jahren “Steuerpause“ haben die ersten Banken in diesem Jahr die Vorabpauschale für Investmentanteile ihrer Kunden berechnet und die darauf entfallende Steuer von den Kunden einbehalten. Der Beitrag stellt die wichtigen Punkte vor, die Anleger und Berater kennen müssen, um die Abrechnungen der Banken kontrollieren und die Anlagen KAP und KAP-INV zutreffend ausfüllen zu können.
Die Vorabpauschale erlangt bei der Beurteilung der Besteuerung von Investmenterträgen wieder zunehmend an Bedeutung. Nachdem die Vorabpauschale in dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 und auch2023 keine Rolle gespielt hat und aufgrund des negativen Basiszinssatzes nicht erhoben wurde (vgl. BMF v. 6.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004, BStBl. I 2021, 56 = ErbStB 2021, 113; BMF v. 7.1.2022 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, BStBl. I 2022, 122 = ErbStB 2022, 74 [Günther]; s.a. Anemüller, Hdb. privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2023, Rz. 2260), wird sie ab VZ 2024 wieder erhoben. Im BMF-Schreiben v. 4.1.2023 (BMF v. 4.1.2023 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007, BStBl. I 2023, 178 = ErbStB 2023, 77 [Günther]) wurde der Basiszins für das Kalenderjahr (KJ) 2023 i.H.v. 2,55 % bekannt gemacht. Aufgrund der besonderen Zuflussregeln im InvStG entfaltet die Vorabpauschale für das KJ 2023 erst im VZ 2024 ihre Wirkung. Die ersten Anleger haben ihren Ertragsabrechnungen, welche von den inländischen Banken ausgestellt werden, in diesem Jahr bereits die Versteuerung der Vorabpauschale entnehmen können und wurden mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet.

Bruschke, Gerhard, § 16 Abs. 5 GrEStG als vermeidbare Steuerfalle, ErbStB 2024, 83-87

Das Grunderwerbsteuerrecht hat sich mehr und mehr zu einer schwierigen und teilweise auch unüberschaubaren Rechtsmaterie entwickelt. In der Praxis stellt man gleichwohl fest, dass einige Vorschriften nur unzureichend beachtet werden. Hierzu zählt die geradezu klassische Vorschrift des § 16 Abs. 5 GrEStG, die bei Nichtbeachtung von Anzeigepflichten regelmäßig zu einer doppelten Besteuerung führt. Diese Vorschrift ist allerdings auf solche Erwerbsvorgänge beschränkt, die unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 3a und Abs. 4a GrEStG fallen. Die betreffenden Erwerbsvorgänge spielen sich ausschließlich im unternehmerischen Bereich ab. Die entsprechenden Vorschriften werden im Beitrag kurz vorgestellt und die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 5 GrEStG ausführlich erörtert.

Literaturempfehlungen

Günther, Karl-Heinz, Divergierende Erbschaftsteuerbegünstigungen von Privat – und Betriebsvermögen auf verfassungsrechtlichem Prüfstand, ErbStB 2024, 87

Günther, Karl-Heinz, Vergleich der Grundsteuergesetze der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, ErbStB 2024, 87-88

Günther, Karl-Heinz, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, ErbStB 2024, 88

Günther, Karl-Heinz, BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests im Bereich der betrieblichen Erbschaftsteuer, ErbStB 2024, 88

Service

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen – Ein Rspr.-Update, ErbStB 2024, R5

Aktuelle FG-Rspr. zum Ertragsteuerrecht, ErbStB 2024, R5

Aktuelle FG-Rspr. rund um die GmbH, ErbStB 2024, R5

GmbH 2 Go (Teil 18): Gesellschafterliste im Steuermandat – Bedeutung der Legitimationswirkung, ErbStB 2024, R5

Die GbR als Gesellschafterin der GmbH – Auswirkungen des MoPeG auf Anteilsabtretungen und die Gesellschafterliste, ErbStB 2024, R5

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, insb. bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften (Teil 2), ErbStB 2024, R5-R6

Aktuelle Rspr. zum Steuerstrafrecht, ErbStB 2024, R6

Das “Zeugnis“ im FG-Prozess, ErbStB 2024, R6

Die Urteilsbegründungspflicht und Praxisprobleme der Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO im Lichte der BFH-Rspr., ErbStB 2024, R6

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