FG Hamburg v. 21.2.2024 - 6 K 27/22
Einkommensteuer: Keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel an Neuregelung zu Fondsetablierungskosten gem. § 6e EStG
Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine sog. Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.
Die Klägerin behandelte Kosten für eine Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und grenzte diesen über 25 Jahre ab. Aufwendungen für eine Pre-Opening-Zahlung behandelte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Der Beklagte ordnete die Kosten für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung gem. Textziffer 17 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, 546) als Anschaffungskosten ein.
Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegründet ab. Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: IX R 13/24).
Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung sind als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben. Die Klägerin erzielte zwar Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG), wohingegen § 6e EStG unmittelbar nur für Gewinneinkünfte anzuwenden ist. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG ordnet indes eine entsprechende Anwendung von § 6e EStG bei den Überschusseinkünften an.
§ 6e EStG ist gem. § 52 Abs. 14a EStG auch auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden, sodass die Vorschrift Rückwirkung für das Streitjahr 2014 entfaltet. Das Gericht war allerdings nicht davon überzeugt, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e EStG im Streitfall verfassungswidrig ist, sodass eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kam. Zwar wird im Schrifttum die Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung unterschiedlich beurteilt, so dass Zweifel in dieser Hinsicht durchaus angezeigt sind. Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungswidrig, es bestehen von diesem grundsätzlichen Verbot jedoch Ausnahmen. Damit der gesetzlichen Neuregelung der Gesetzgeber - jedenfalls im Kern - die bis zum Urteil des BFH v. 26.4.2018 (IV R 33/15) weitgehend akzeptierte und höchstrichterlich gefestigte Rechtslage wiederhergestellt hat, bestehen gute Gründe dafür, die echt rückwirkende Anwendung des § 6e Abs. 1, Abs. 2 EStG im Streitfall für (verfassungsrechtlich) zulässig zu halten.
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