BMF-Schreiben
Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG
Mit BMF-Schreiben v. 5.8.2024 hat die Finanzverwaltung auf die EuGH-Entscheidung v. 30.5.2024 - C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) reagiert.
BMF-Schreiben v. 5.8.2024 - IV B 8 - S 2301/22/10001 :001, DOK 2024/0561221
EStG § 50 Abs. 2
Gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der EuGH hat hierzu mit Urteil v. 30.5.2024 C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) entschieden, dass Art. 7 und 15 des am 21.6.1999 in Luxemburg unterzeichneten Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach der das Recht, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Antragsveranlagung zu wählen, um die Berücksichtigung von Aufwendungen wie Werbungskosten und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer zu erreichen, was zu einer Einkommensteuererstattung führen kann, Steuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehalten ist und insbesondere nicht einem Staatsangehörigen des erstgenannten Mitgliedstaates offensteht, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Mitgliedstaat erzielt.
Die Finanzverwaltung hat nun auf die EuGH-Entscheidung reagiert und mit sofortiger Wirkung für alle offenen Fälle angeordnet, dass einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben ist, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.