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Kurzbesprechung

Körperschaftsteuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Geschäftsanteilswerts

Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" i.S.v. § 38 Abs. 1 und 2 KStG, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.

BFH v. 8.5.2024 - I R 37/21

KStG § 38 Abs. 1, 2

Strittig ist, ob die Zahlung der Klägerin an ihre Mitglieder eine Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 2 KStG auslöst. Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c KStG (2018) von der Körperschaftsteuer befreite eingetragene Genossenschaft, die als Molkerei Milch und Milchprodukte vermarktet. An ihr waren im Streitjahr etwa X Landwirte beteiligt, die in Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Generalversammlung der Klägerin beschloss in 2017 im Wege der Satzungsänderung die Herabsetzung des Werts je Geschäftsanteil der Genossenschaftsmitglieder von 75 € auf 1 €. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister erfolgte ebenfalls in 2017. Der Gesamtbetrag der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts wurde zum 31.12.2017 als Verbindlichkeit gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern in der Bilanz der Klägerin erfasst. Im März 2018 erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Gläubigerschutzfrist nach § 22 Abs. 2 GenG die tatsächliche Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die Genossenschaftsmitglieder.

Im Zuge einer Außenprüfung ging das beklagte FA davon aus, dass die Auszahlung an die Genossenschaftsmitglieder eine Leistung darstelle, die mit Wirkung im Auszahlungsjahr eine Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 1 und 2 KStG auslöst. Den Betrag der Körperschaftsteuererhöhung setzte das FA mit 452.870 € an.

Gegen die ergangenen Änderungs¬bescheide vom 24.2.2020 erhob die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage zum FG Nürnberg, welches der Klage stattgab. Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestütz¬te Revision des FA. Der BFH entschied, dass die Revision begründet sei und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die streitgegenständliche Zahlung der Klägerin an ihre Mitglieder löse eine Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 2 KStG aus.

Die im März 2018 vollzogene Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die Mitglieder der Genossenschaft ist eine "Leistung" im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 KStG. Der davon abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin und des FG ist nicht zu folgen, so das Urteil des I. Senats.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.08.2024 15:58
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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