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FG Hamburg v. 12.6.2024 - 1 K 141/22

Verbrauch der Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag

Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte den Klägern für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung gewährt, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn geführt hatte, lehnte die Behörde die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.

Die Kläger waren der Auffassung, die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG sei nicht durch deren Gewährung für 2014 verbraucht worden. Die Ermäßigung für 2014 sei zu Unrecht ohne Antrag des Steuerpflichtigen gewährt worden. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben führe hier dazu, dass die Vergünstigung für 2014 der Vergünstigung für 2019 nicht entgegenstehe.

Das FG hat die Klage, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG begehrt hatten, abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hatte. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschehen ist und ein Betrag begünstigt besteuert wurde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelte.

Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist. Maßgeblich ist jedoch, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt habt. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar war, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hatte.

Zwar hatte hier die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag war jedoch erkennbar gewesen. Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16, 34 EStG ausweist, bedarf es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2024 17:04
Quelle: FG Hamburg - Newsletter 3/2024

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